Gliederungszahl

5025/3-24

Titel

NÖ SCHÜLERHEIM-, LERN- UND ARBEITSMITTEL- BEITRAGSVERORDNUNG

Ausgabedatum

11.06.2014

NÖ SCHÜLERHEIM-, LERN- UND ARBEITSMITTEL- BEITRAGSVERORDNUNG

5025/3-0

Stammverordnung

121/78

1978-08-22

Blatt 1, 2

5025/3-1

1. Novelle

95/81

1981-08-18

Blatt 1, 2

5025/3-2

2. Novelle

122/85

1985-12-09

Blatt 1

5025/3-3

3. Novelle

76/89

1989-08-21

Blatt 1, 2

5025/3-4

4. Novelle

90/91

1991-08-02

Blatt 1

5025/3-5

5. Novelle

90/94

1994-08-25

Blatt 1, 2

5025/3-6

6. Novelle

125/95

1995-08-30

Blatt 1, 2

5025/3-7

7. Novelle

110/96

1996-08-29

Blatt 1, 2

5025/3-8

8. Novelle

77/97

1997-07-29

Blatt 1

5025/3-9

9. Novelle

115/99

1999-10-01

Blatt 1

5025/3-10

10. Novelle

196/01

2001-11-16

Blatt 1, 2

5025/3-11

11. Novelle

82/02

2002-07-31

Blatt 1, 2

5025/3-12

12. Novelle

48/03

2003-07-01

Blatt 1

5025/3-13

13. Novelle

54/04

2004-07-29

Blatt 1

5025/3-14

14. Novelle

49/05

2005-05-31

Blatt 1

5025/3-15

15. Novelle

35/06

2006-05-22

Blatt 1, 2

5025/3-16

16. Novelle

40/07

2007-06-15

Blatt 1

5025/3-17

17. Novelle

56/08

2008-07-15

Blatt 1

5025/3-18

18. Novelle

70/09

2009-07-15

Blatt 1, 2

5025/3-19

19. Novelle

42/10

2010-05-21

Blatt 1

5025/3-20

20. Novelle

99/11

2011-06-30

Blatt 1, 2

5025/3-21

21. Novelle

82/12

2012-07-26

Blatt 1

5025/3-22

22. Novelle

31/13

2013-06-28

Blatt 1, 2

5025/3-23

23. Novelle

150/13

2013-12-20

Blatt 1

5025/3-24

24. Novelle

56/14

2014-06-11

Blatt 1

Ausgegeben am11.06.2014

Jahrgang 201456. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 13. Mai 2014 aufgrund des § 10 Abs. 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–11 , verordnet:

Änderung der NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung

Artikel I

Die NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung, LGBl. 5025/3, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinSchwarz

Auf Grund des § 10 Abs. 2 bis 5 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–0, wird verordnet:

§ 1

Schülerheimbeiträge

(1) Der Schülerheimbeitrag an öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beträgt für Schüler, die im angegliederten Schülerheim

mit zweiSemestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 2.927,–

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 3.220,–

mit einemSemester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.463,50

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.610,–

die keinSemesterdauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 73,10

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 80,40

Vollverpflegung

Verpflegungohne Frühstück undAbendessen

mit zweiSemestern

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 1.629,–

€ 1.303,–

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 1.792,–

€ 1.433,–

mit einemSemester

Fünftage-Unterrichtswoche

€ 814,50

€ 651,50

Sechstage-Unterrichtswoche

€ 896,–

€ 716,50

die keinSemesterdauert

je Fünftage-Unterrichtswoche

€ 40,70

€ 32,50

je Sechstage-Unterrichtswoche

€ 44,80

€ 35,80

(2) Der Schülerheimbeitrag kann innerhalb des Unterrichtsjahres in gleichen Monatsraten entrichtet werden, die jeweils bis spätestens 10. des laufenden Unterrichtsmonates zur Zahlung fällig sind.

(3) Eine Stundung der Monatsraten (Abs. 2) kann über Ansuchen gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Zahlungen im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen diesem vorerst nicht zumutbar wären und die voraussichtlichen Zahlungsrückstände die Höhe der zu erwartenden Beihilfen nicht übersteigen werden.

Der Beihilfenwerber hat sich in diesem Fall jedoch einverstanden zu erklären, dass gewährte Beihilfen direkt an die Schulleitung überwiesen werden und vorrangig zur Abdeckung seiner Schülerheimbeitragsrückstände dienen können.

(4) Schulfreie Tage sowie ungerechtfertigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule während des Unterrichtsjahres bilden keinen Grund für eine Minderung des Schülerheimbeitrages. Bei gerechtfertigtem Fernbleiben von der Schule ab 11 Unterrichtstagen bei Fünftage-Unterrichtswoche bzw. ab 13 Unterrichtstagen bei Sechstage-Unterrichtswoche sowie bei Austritt oder Ausschluß eines Schülers während des Unterrichtsjahres ist ein nach der Verhältnismäßigkeit verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.

(5) Entfällt wegen der Teilnahme an einer Schulveranstaltung die Verpflegung im Schülerheim an einem oder mehreren Tagen zur Gänze, ist den Internsowie den Halbinternschülern ein Verpflegskostenanteil in der Höhe von € 5,50 je Tag (Vollverpflegung) bzw. € 4,40 je Tag (Verpflegung ohne Frühstück und Abendessen) rückzuerstatten.

(6) Die Landesregierung hat die Beträge des Abs. 1 jährlich mit Beginn eines jeden Schuljahres aufgrund des Verbraucherpreisindex für das vorangegangene Kalenderjahr zu valorisieren; dabei sind die Beträge jeweils wie folgt abzurunden:

die Beträge für eine Schulstufe mit zwei Semestern auf Euro;

* die Beträge für eine Schulstufe mit einem Semester

auf 50 Cent;

* die Beträge für eine Schulstufe, die kein Semester

dauert, auf 10 Cent.

Der ungerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

§ 2

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

(1) An öffentlichen Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen können unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenangemessenheit und Sparsamkeit zur Anschaffung von Unterrichtsbehelfen, insbesondere von Materialien für den praktischen Unterricht, Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge dürfen nicht überschreiten:

Sie dürfen zu Beginn des Unterrichtsjahres für das gesamte Unterrichtsjahr eingehoben werden.

(2) Nicht verbrauchte Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind dem Schüler am Ende des laufenden Unterrichtsjahres oder bei vorzeitigem Austritt bzw. bei Ausschluß aus der Schule zurückzuzahlen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.