Gliederungszahl

6170-6

Titel

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

Ausgabedatum

04.07.2014

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

6170-0

Stammgesetz

13/90

1990-01-19

Blatt 1-4

6170-1

1. Novelle

133/01

2001-10-17

Blatt 4

6170-2

2. Novelle

61/06

2006-07-20

Blatt 1-9 [CELEX: 31991L0414, 32005L0025]

6170-3

3. Novelle

92/09

2009-09-16

Blatt 9

6170-4

4. Novelle

2/12

2012-01-20

Blatt 1-13 [CELEX: 32009L0128, 32006L0123, 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051]

6170-5

5. Novelle

67/12

2012-07-19

Blatt 7, 13[CELEX: 32005L0050, 32011L0098]

6170-6

6. Novelle

61/14

2014-07-04

Blatt 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 [CELEX: 32013L0025, 32013L0055]

Ausgegeben am04.07.2014

Jahrgang 201461. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Mai 2014 in Ausführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, beschlossen:

Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes

Artikel I

Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

§ 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

(2) Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:

(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

§ 3

Landesaktionsplan

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

(2) Die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z. 3 sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z. 3. 6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z. 3. 7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z. 3. 8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z. 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dabei sind insbesondere die Gesichtspunkte “Wirkstoffe”, “Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern” zu berücksichtigen. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektivöffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

§ 4

Verwendung

(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.

(3) Berufliche Verwender haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1) über eine Ausbildungsbescheinigung zu verfügen.

(4) Eine Ausbildungsbescheinigung

(5) Abweichend von Abs. 3 müssen berufliche Verwender bei der manuellen Verwendung (Ausbringung) von Makroorganismen und Pheromonen, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, über keine Ausbildungsbescheinigung verfügen.

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und Umwelt gefährden. Das betrifft insbesondere

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind.

(8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind vom Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(9) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädigten Originalpackungen zu erfolgen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist nicht gestattet. Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt. Unbefugten, insbesondere Kindern, muss der Zugang zu Pflanzenschutzmitteln verwehrt werden.

(10) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.

(11) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder Grundwasser verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.

(12) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen.

(13) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender hat entweder in einem oder mehreren Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür (T30) ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.

§ 5

Erstmalige Ausbildungsbescheinigung

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine Ausbildungsbescheinigung erstmalig auszustellen, wenn der Verwender

(2) Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z.1 gelten

(3) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z. 2 ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 1 Z. 2 gilt eine Person nicht, sofern sie

(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit hat der Antrag eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, zu enthalten.

(6) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

§ 6

Weitere Ausbildungsbescheinigung

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine weitere Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Verwender

(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Fortbildungsmaßnahmen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.

(4) Die weitere Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

§ 7

Entzug der Ausbildungsbescheinigung

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Erwerber nicht mehr verlässlich ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom Entzug zu informieren.

§ 8

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.

§ 9

Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf schriftlichen Antrag

auszusprechen, ob und inwieweit seine Qualifikation mit jener nach § 5 Abs. 2 Z. 2 oder § 6 Abs. 2 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z. 3) entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.a der Richtlinie.

(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, darf sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013).

(4) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.

(5) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 oder § 6 Abs. 2 unterscheiden.

(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 5 Abs. 2 Z. 2 oder § 6 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat dabei festzulegen,

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 oder § 6 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abzulegen.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung der Tätigkeiten eines beruflichen Verwenders wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 oder § 6 Abs. 2 zu absolvieren.

§ 10

Übertragener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach den §§ 5, 6, 8 und 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

§ 11

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen

Pflanzenschutzgeräten

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an den Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Werkstätten zu autorisieren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, die in Abs. 1 genannten regelmäßigen Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen, überprüfte Pflanzenschutzgeräte zu kennzeichnen und Prüfbefunde auszustellen, wenn sie in der Lage sind die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten:

* Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrolle in einer geeigneten Örtlichkeit,

* Namhaftmachung mindestens einer verantwortlichen

Prüfperson pro Werkstätte,

* regelmäßig wiederkehrende Schulungen der Prüforgane.

Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt. Ein solcher Wechsel ist der Behörde binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Änderung bekannt zu geben.

(3) Die Landesregierung hat die autorisierten Werkstätten unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1, 2, 7 und 8 zu überwachen. Sie kann diese Aufgabe nach § 14 Abs. 3, 4 und 5 mit Bescheid an natürliche Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

(4) Eine Autorisierung nach Abs. 2 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5, insbesondere hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit oder den Vorschreibungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 natürlichen Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, übertragen, wenn zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

(6)

Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 5 abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben nicht mehr vorliegen.

(7)

Die nach Abs. 2, 3, 4 und 5 autorisierten bzw. beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind der Landesregierung gegenüber weisungsgebunden. Soweit Selbstverwaltungskörper autorisiert oder beauftragt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

§ 12

Information und Sensibilisierung

(1) Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse an Dritte veräußern oder sonst überlassen, haben den Übernehmer vor dem Erwerb darüber zu informieren, dass die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

* mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und

* wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch

Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild

bestimmt sind.

(2) Die Informationspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn auf der Handelspackung entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.

(3) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Soweit dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.

§ 13

Informationen über die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde im Sinne des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

§ 14

Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(1a) Die Überwachung eines “nicht-beruflichen” Verwenders von Pflanzenschutzmitteln ist nur im Fall eines begründeten Verdachtes einer Übertretung dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verordnungen zulässig.

(2) Die Verwender von Pflanzenschutzmitteln und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen

(2a) Abs. 2 Z. 3 gilt nur für berufliche Verwender.

(3) Die Landesregierung darf für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Soweit Selbstverwaltungskörper für Überwachungsaufgaben bestellt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.

(4) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:

(5) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:

(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.

(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist den Landwirten oder den Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen.

(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.

§ 15

Maßnahmen

(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:

(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn

(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines groben Verstoßes vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – vorzugehen.

(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – sinngemäß anzuwenden. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst der Landesregierung zu, nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände im Sinne des § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, für verfallen zu erklären.

§ 16

Zeitliche, örtliche und sachliche

Anwendungsbeschränkungen

(Mengenreduktion)

(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der (aquatischen) Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit.a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist vorzusehen, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.

(3) Zum Schutz der aquatischen Umwelt umfasst die Verordnung gemäß Abs. 1 Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG.

§ 17

Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 18

Berichtspflichten

Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

§ 19

Umgesetzte EU-Richtlinien

(1) Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.