Gliederungszahl

6300/1-1

Titel

NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Ausgabedatum

04.07.2014

NÖ Tierzuchtverordnung 2009

6300/1-0

Stammverordnung

73/09

2009-07-29

Blatt 1-36 [CELEX: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427, 32007D0371]

6300/1-1

1. Novelle

62/14

2014-07-04

Blatt 2, 3, 15, 22, 25, 25a, 27, 27a, 33, 34 [CELEX: 32013L0025, 32013L0055]

Ausgegeben am04.07.2014

Jahrgang 201462. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2014 aufgrund des § 26 Abs. 1 und 2 des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. 6300–3 , verordnet:

Änderung der NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Die NÖ Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. 6300/1, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf

Inhaltsverzeichnis

§§

### Abschnitt 1: Einleitung {#sec_abschnitt_1_einleitung}

Allgemeines

1

Begriffsbestimmungen

2

### Abschnitt 2: Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung {#sec_abschnitt_2_anerkennung_von_zuchtorganisationen_und_deren_anderung}

### Unterabschnitt 1: Festlegungen von Zuchtorganisationen {#sec_unterabschnitt_1_festlegungen_von_zuchtorganisationen}

Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

3

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

4

Zuchtpopulation einer Rasse

5

Zuchtziel

6

Zuchtmethode

7

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

8

System der Tierkennzeichnung

9

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oderZuchtregister

10

Melde- und Erfassungssystem

11

System der internen Kontrolle

12

Leistungsprüfung

13

Zuchtwertschätzung

14

Zuchtverwendung selektierter Tiere

15

Erfolgskontrolle

16

Prüfeinsatz

17

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

18

Gegenstände der Anerkennung und Änderungenvon Festlegungen

19

### Unterabschnitt 2: Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen {#sec_unterabschnitt_2_sonstige_voraussetzungen_fur_die_anerkennung_von_zuchtorganisationen}

Ausreichende Zuchtpopulation

20

Funktionsfähigkeit

21

Fachliche Eignung zur Durchführung vonLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

22

### Unterabschnitt 3: Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich {#sec_unterabschnitt_3_mitteilungsverfahren_zur_anerkennung_fur_einen_grenzuberschreitenden_tatigkeitsbereich}

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalbNiederösterreichs

23

### Abschnitt 3: Tätigwerden von Zuchtorganisationen {#sec_abschnitt_3_tatigwerden_von_zuchtorganisationen}

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

24

Veröffentlichung und Zugänglichmachung vonErgebnissen von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen

25

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen fürRinder, Schweine, Schafe und Ziegen

26

Zuchtbescheinigungen für Equiden

27

Jahresbericht

28

Durchführung von Prüfeinsätzen

29

Grundsätze für die Durchführung vonLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

30

### Abschnitt 4: Besamungswesen, Embryotransfer {#sec_abschnitt_4_besamungswesen_embryotransfer}

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen,Eizellen und Embryonen

31

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

32

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer undAbschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin

33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer undAbschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

34

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

35

Abgabe zur Verwendung und Verwendungvon Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich

36

### Abschnitt 4a: De-minimis-Beihilfen {#sec_abschnitt_4a_de_minimis_beihilfen}

De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

36a

### Abschnitt 5: Schlussbestimmungen {#sec_abschnitt_5_schlussbestimmungen}

Übergangsbestimmungen

37

Umgesetzte EU-Rechtsakte

38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

39

Anlage 1: Inhalte von Belegscheinen

Anlage 2: Inhalte von Besamungsscheinen

Anlage 3: Inhalte von Embryoübertragungsscheinen

Anlage 4: Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen

Anlage 5: Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

Einleitung

§ 1

Allgemeines

(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300–3 einschließlich des damit umgesetzten Unionsrechts.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im NÖ TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im NÖ TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des NÖ TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

### Unterabschnitt 1 {#sec_unterabschnitt_1}

Festlegungen von Zuchtorganisationen

§ 3

Allgemeine Anforderungen an

Festlegungen

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ TZG 2008) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

§ 4

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z. 10 NÖ TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

§ 5

Zuchtpopulation einer Rasse

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

gesondert auszuweisen.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 NÖ TZG 2008.

§ 6

Zuchtziel

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

§ 7

Zuchtmethode

(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

§ 8

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:

(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z. 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

§ 9

System der Tierkennzeichnung

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.

§ 10

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.

Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

§ 11

Melde- und Erfassungssystem

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine 5 jährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

§ 12

System der internen Kontrolle

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation

im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 NÖ TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

§ 13

Leistungsprüfung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 NÖ TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 NÖ TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

gemäß Abs. 4 festzulegen.

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 NÖ TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z. 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

§ 14

Zuchtwertschätzung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z. 4 NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

§ 15

Zuchtverwendung selektierter Tiere

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

§ 16

Erfolgskontrolle

Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z.B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

§ 17

Prüfeinsatz

(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

§ 18

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

(1) In dem eigenen Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit.a NÖ TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z. 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

§ 19

Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 NÖ TZG 2008 bedeuten:

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

### Unterabschnitt 2 {#sec_unterabschnitt_2}

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 20

Ausreichende Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel

Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

§ 21

Funktionsfähigkeit

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

§ 22

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen

und

Zuchtwertschätzungen

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

### Unterabschnitt 3 {#sec_unterabschnitt_3}

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen

grenzüberschreitenden

Tätigkeitsbereich

§ 23

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb

Niederösterreichs

(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

vorliegt und

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 24

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

§ 25

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von

Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 NÖ TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 26

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,

Schafe und Ziegen

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

§ 27

Zuchtbescheinigungen für Equiden

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

(2) § 26 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 bis 3, Abs. 5, 6 und Abs. 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

§ 28

Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 NÖ TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde (§ 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008) vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 NÖ TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

(3) Der Bericht für nach § 7 NÖ TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 zu enthalten:

§ 29

Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2)

Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z. 1 bis 4.

(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z. 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z. 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

§ 30

Grundsätze für die Durchführung von

Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 NÖ TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z. 1 oder Z. 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

Besamungswesen, Embryotransfer

§ 31

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen

und Embryonen

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den gewonnenen Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum NÖ TZG 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum NÖ TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

§ 32

Belegschein, Besamungsschein,

Embryoübertragungsschein,

Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 NÖ TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 NÖ TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 NÖ TZG 2008 gilt,

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als vortragende Personen eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter oder die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt.

Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten oder Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er oder sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 NÖ TZG 2008 anerkannt.

§ 34

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

§ 35

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 NÖ TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z. 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 NÖ TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 NÖ TZG 2008 vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 NÖ TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 36

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich

(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

(2) Im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 lit.b NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

### Abschnitt 4a {#sec_abschnitt_4a}

De-minimis-Beihilfen

§ 36a

De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wird der in § 27 Abs. 1 NÖ TZG 2008 genannte Rechtsakt der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl.Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, ersetzt.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

Schlussbestimmungen

§ 37

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 NÖ TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 NÖ TZG 2008 tätig sind.

§ 38

Umgesetzte EU-Rechtsakte

Durch diese Verordnung werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt:

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Tierzuchtorganisationen, LGBl. 6300/1–0, die Verordnung über Lehrgänge nach dem NÖ Tierzuchtgesetz, LGBl. 6300/6–0, und die Verordnung über die Grundsätze zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (NÖ LZVO), LGBl. 6300/14–0, außer Kraft.

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen (zu § 32 Abs. 1)

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,Schafe,Ziegen,Equiden

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des belegten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamungbzw. Embryoübertragung seit derletzten Abkalbung,Ablammung bzw. Abfohlung

Schweine

Vatertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregister-nummer

Name, falls vorhanden

Rasse

Betrieb Halter/Halterin des Vatertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des belegten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

belegtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregister-nummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamungbzw. Embryoübertragung seit derletzten Abferkelung

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,Schafe,Ziegen,Equiden

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnendenBesamungsstation

Name und Anschrift dergewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb Halter/Halterindes besamten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Besamungstag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Besamung, Belegungbzw. Embryoübertragung seit derletzten Abkalbung, Ablammungbzw. Abfohlung

Besamer/Besamerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, fallsvorhanden

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Schweine

Spendertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnendenBesamungsstation

Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation

Chargennummer, sofern vorhanden

Chargennummer, sofern vorhanden

Betrieb Halter/Halterin des besamten Tieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Sprungtag

Datum

Datum

besamtes Tier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Besamung, Belegungbzw. Embryoübertragung seit derletzten Abferkelung

Besamer/Besamerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, falls vorhanden

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen (zu § 32 Abs. 1)

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Rinder,Schafe,Ziegen,Equiden

Spendertiere

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnendenEmbryo-Entnahmeeinheit

Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Name, falls vorhanden

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamungbzw. Embryoübertragung seit derletzten Abkalbung, Ablammungbzw. Abfohlung

Embryo-Überträger/Embryo-Überträgerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, fallsvorhanden

Tiere

Merkmalsgruppe

Inhalte bei Nichtzuchttieren

Inhalte bei Zuchttieren

Schweine

Spendertiere

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw.Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

Name und Anschrift der gewinnendenEmbryo-Entnahmeeinheit

Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit

Gewinnungstag

Datum

Datum

Betrieb Halter/Halterin des Empfängertieres

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

Anschrift

Anschrift

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

LFBIS-Nummer, falls vorhanden

Übertragungstag

Datum

Datum

Empfängertier

Identifizierungsdaten

Identifizierungsdaten

Zuchtbuch- bzw.Zuchtregisternummer

Name, falls vorhanden

Rasse

wievielte Belegung, Besamungbzw. Embryoübertragung seit derletzten Abferkelung

Embryo-Überträger/Embryo-Überträgerin

Name

Name

Anschrift

Anschrift

Besamer(innen)nummer, fallsvorhanden

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen (zu § 33 Abs. 8)

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Schweine

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schafe, Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Equiden

Veterinärmedizinische Universität, Klinik fürGeburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie,Department für Tierzucht und Reproduktion,Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen

Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle, Postfach 3148, D-29231 Celle

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen (zu § 34 Z. 5)

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Rinder

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland

Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell

Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstraße 10,A-5071 Wals

Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G,. Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service, Aurachsmühle 1, D-97461 Hofheim in Unterfranken

Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12, D-86926 Greifenberg

Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V.,Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41,D-88518 Herbertingen

Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G.(VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland

Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110, D-27283 Verden/Aller

Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem

Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut,Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Rinderzucht Schleswig-Holstein,D-24537 Neumünster

Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau

Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen

Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Schweine

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt

NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178

Schweinezuchtverband Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus

Landwirtschaftskammer Steiermark,Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31, A-8200 Gleisdorf

Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21, D-91413 Neustadt an der Aisch

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart

Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2, D-84036 Landshut

Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern- Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim

Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld

Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten

Unternehmensberatung für Rindvieh- undSchweinehalter Hunter-Weser eG,Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus

Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen

Landwirtschaftskammer Niedersachsen,Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung,Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg

Universität Göttingen, Tierärztliches Institut,Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen

Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8, D-21368 Dahlenburg-Ellringen

NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf

Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten undGartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden

Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft,Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena

SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend,CH-6204 Sempach

Tiere

Ausbildungseinrichtungen

Schafe

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Ziegen

Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V., Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow

Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels

Equiden

Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum fürPferdehaltung, HLG Schwaiganger,D-82441 Ohlstadt

Hessisches Landgestüt Dillenburg,Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg

Pferdebesamungsstation Amselhof Walle,Am Amselhof 4, OT Walle, D-29308 Winsen/Aller

Landwirtschaftskammer Niedersachsen,Fachbereich Tiergesundheit,Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg