Gliederungszahl

6500/1-57

Titel

NÖ JAGDVERORDNUNG

Ausgabedatum

25.07.2014

NÖ JAGDVERORDNUNG

6500/1-0

Stammverordnung

28/77

1977-03-31

Blatt 1-43

6500/1-1

1. Novelle

74/77

1977-07-13

Blatt 4

6500/1-2

2. Novelle

31/78

1978-02-24

Blatt 4

6500/1-3

3. Novelle

123/78

1978-08-22

Blatt 4 und 5

6500/1-4

4. Novelle

171/78

1978-10-04

Blatt 8

6500/1-5

5. Novelle

144/79

1979-10-10

Blatt 3, 4, 5, 7, 8 und 13

6500/1-6

6. Novelle

161/80

1980-12-22

Blatt 6, 8, 8a, 24, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 44

6500/1-7

7. Novelle

103/81

1981-09-10

Blatt 4, 5, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 42a, 43

6500/1-8

8. Novelle

153/81

1981-12-22

Blatt 8

6500/1-9

9. Novelle

56/82

1982-05-14

Blatt 4, 7, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g, 8h, 9

6500/1-10

10. Novelle

111/82

1982-10-15

Blatt 8

6500/1-11

11. Novelle

126/83

1983-10-14

Blatt 8

6500/1-12

12. Novelle

67/84

1984-08-10

Blatt 4, 5, 8, 8a

6500/1-13

13. Novelle

111/85

1985-09-18

Blatt 5, 8

6500/1-14

14. Novelle

67/86

1986-07-15

Blatt 5

6500/1-15

15. Novelle

98/86

1986-09-24

Blatt 8

6500/1-16

16. Novelle

107/87

1987-10-13

Blatt 7, 8, 8a, 32

6500/1-17

17. Novelle

117/88

1988-11-29

Blatt 8

6500/1-18

18. Novelle

104/89

1989-10-30

Blatt 4, 8

6500/1-19

19. Novelle

115/90

1990-11-14

Blatt 8

6500/1-20

20. Novelle

54/91

1991-05-08

Blatt 2, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 13, 14, 15, 15a, 16, 17, 18, 18a, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41

6500/1-21

21. Novelle

122/91

1991-10-17

Blatt 3, 4, 8

6500/1-22

22. Novelle

124/92

1992-09-24

Blatt 8

6500/1-23

23. Novelle

127/93

1993-12-14

Blatt 4, 6, 8, 32-35

6500/1-24

24. Novelle

129/94

1994-10-28

Blatt 8

6500/1-25

25. Novelle

77/95

1995-05-12

Blatt 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8e/1, 8g, 8h, 8i, 42

6500/1-26

26. Novelle

151/95

1995-11-24

Blatt 8

6500/1-27

27. Novelle

158/95

1995-12-29

Blatt 5

6500/1-28

28. Novelle

91/96

1996-07-18

Blatt 4, 6

6500/1-29

29. Novelle

171/96

1996-12-19

Blatt 8

6500/1-30

30. Novelle

98/97

1997-09-19

Blatt 8

6500/1-31

31. Novelle

117/98

1998-08-07

Blatt 8

6500/1-32

32. Novelle

28/00

2000-02-29

Blatt 1, 1a, 2-4, 4a, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a-8e, 8e/1, 8e/2, 8j, 9/10, 11-15, 15a, 16, 17, 17a, 18, 18a, 20-34, 34a, 35, 35a-35e, 37-40 [CELEX: 392L0043, 379L0409, 381L0854, 386L0122, 391L0244, 394L0024]

6500/1-33

33. Novelle

81/00

2000-07-31

Blatt 8

6500/1-34

34. Novelle

211/01

2001-11-16

Blatt 3, 4a, 7, 8, 8d

6500/1-35

35. Novelle

292/01

2001-12-28

Blatt 8f

6500/1-36

36. Novelle

41/02

2002-04-30

Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 8, 8a, 8b, 8e/2, 20, 21 [CELEX: 31999L0022]

6500/1-37

37. Novelle

113/02

2002-11-14

Blatt 1, 1a, 4, 5a, 6a, 7, 7a, 8, 8a, 8b, 8e/1, 8e/2, 8j, 31-34, 34a, 35, 35a-35i

6500/1-38

38. Novelle

91/03

2003-11-07

Blatt 1a, 3, 5a, 6, 8, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8e/1, 8e/2, 8f, 8g, 8h, 8i, 8j, 8k, 8l, 8m, 8n, 8o, 19, 35d, 35e, 35f, 35g, 35h, 35i, 35j, 42

6500/1-39

39. Novelle

106/04

2004-12-30

Blatt 8

6500/1-40

40. Novelle

32/05

2005-03-31

Blatt 1, 4, 4a, 5, 5a, 7a, 8, 8a, 8o, 30a

6500/1-41

41. Novelle

90/05

2005-09-30

Blatt 1, 5, 5a, 6b, 7, 35e-35j

6500/1-42

42. Novelle

129/05

2005-12-30

Blatt 1, 4, 7, 8, 8a, 8b

6500/1-43

Druckfehlerberichtigung

12/06

2006-02-16

Blatt 33, 35a

6500/1-44

43. Novelle

77/07

2007-10-12

Blatt 4, 5, 5a, 7, 8, 8a, 8e, 8f, 13, 14, 15, 15a, 16

6500/1-45

44. Novelle

31/08

2008-02-29

Blatt 5a

6500/1-46

45. Novelle

48/08

2008-05-16

Blatt 1, 5a, 6b

6500/1-47

46. Novelle

14/09

2009-02-12

Blatt 1, 2

6500/1-48

47. Novelle

65/09

2009-06-16

Blatt 1, 2a, 7, 7a, 8, 8a, 8a/1, 8o, 18b-18h, 20, 21

6500/1-49

48. Novelle

154/09

2009-12-11

Blatt 1, 1a, 5a, 5b, 5c, 8, 8f, 8n/1

6500/1-50

49. Novelle

32/10

2010-04-01

Blatt 4b, 5

6500/1-51

50. Novelle

5/11

2011-01-03

Blatt 1, 2a, 3, 3a, 4, 4b, 5, 6, 7, 7a, 8a, 8a/1, 18d, 18g, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 35a, 35b, 35c

6500/1-52

Druckfehlerberichtigung

13/11

2011-01-28

Blatt 8a

6500/1-53

Druckfehlerberichtigung

24/11

2011-02-15

Blatt 8a

6500/1-54

51. Novelle

104/11

2011-07-21

Blatt 1, 3a, 3b, 8

6500/1-55

52. Novelle

152/13

2013-12-20

Blatt 1a, 7, 8, 8a, 8e, 8f, 9/10, 13, 14, 15, 15a, 17, 17a, 18, 18a, 37

6500/1-56

53. Novelle

24/14

2014-03-21

Blatt 4b, 5, 5b, 6, 8a/1, 8f, 8f/1 [CELEX: 32009L0147, 32013L0017]

6500/1-57

54. Novelle

68/14

2014-07-25

Blatt 8, 8a

Ausgegeben am25.07.2014

Jahrgang 201468. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2014 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–29 , verordnet:

Änderung der NÖ Jagdverordnung

Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf

Auf Grund des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, wird verordnet:

NÖ Jagdverordnung

(NÖ JVO)

Inhaltsverzeichnis

§§, Tabelle

### Abschnitt 1: {#sec_abschnitt_1}

Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von Genossenschaftsjagden

Versteigerungsbedingungen

1

Kundmachung

2

Anbotverfahren

3

Hinterlegung des Vadiums

4

Vertragsmuster

5

### Abschnitt 1a: {#sec_abschnitt_1a}

Bagatellbetrag

6

### Abschnitt 1b: {#sec_abschnitt_1b}

Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung

6a

### Abschnitt 1c: {#sec_abschnitt_1c}

Aufzeichungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete

6b

### Abschnitt 2: {#sec_abschnitt_2}

Jagdhaftpflichtversicherung

7

### Abschnitt 3: {#sec_abschnitt_3}

Jagdkarten

8

### Abschnitt 4: {#sec_abschnitt_4}

Jagdprüfung Einladung, Identitätsnachweis 9

Prüfungsablauf

10

Zeugnis

11

Gültigkeit

12

Entschädigung

13

Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

14

### Abschnitt 5: {#sec_abschnitt_5}

Prüfung für den Wachdienst zum Schutz der Jagd, Berufsjägerprüfung

Bestellung der Prüfungskommission für denWachdienst zum Schutze der Jagd

14a

Antragsbeilagen

15

Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

15a

Einladung

16

Identitätsnachweis

17

Prüfungsablauf

18

Zeugnis, Ergänzungsprüfung

19

Gültigkeit

20

Entschädigung

21

### Abschnitt 5a: {#sec_abschnitt_5a}

Weiterbildungskurse für Jagdaufseher

21a

### Abschnitt 6: {#sec_abschnitt_6}

Schuß- und Schonzeiten

Schußzeiten

22

Schonzeiten

23

### Abschnitt 6a: {#sec_abschnitt_6a}

Jagdhunde Geltungsbereich 23a

Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

23b

Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- undLeistungsnachweise

23c

Mindestanzahl der Jagdhunde proJagdgebiet

23d

Meldungen und Kontrolle

23e

### Abschnitt 7: {#sec_abschnitt_7}

Abschußplan und Abschußliste

Abschußplan

24

Altersklassen

25

Abschußverfügung

26

Durchführung des Abschusses

26a

Abschußliste

26b

### Abschnitt 7a: {#sec_abschnitt_7a}

Hegeschau Hegeschaubereich 27

Trophäen

27a

Durchführung

27b

Verbringung der Trophäe ins Ausland

28

### Abschnitt 8: {#sec_abschnitt_8}

Fallen, Fangen von Wild

Kastenfallen für Haarraubwild

29

Kastenfallen für Schwarzwild

30

Verwendung von Kastenfallen

31

Betäubende Stoffe

32

Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

33

### Abschnitt 9: {#sec_abschnitt_9}

Kennzeichnung von Sperrgebieten

34

### Abschnitt 10: {#sec_abschnitt_10}

Jagd- und Wildschadensverfahren

Berechnung der Amtskosten

35

Formblätter

36

### Abschnitt 11: {#sec_abschnitt_11}

Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder

Arten der Kostenvergütung

37

Reisekostenvergütung

38

Reisezulage

40

Tagesgebühr

41

Antragstellung

42

### Abschnitt 12: {#sec_abschnitt_12}

Jagdkartenabgabe

43

### Abschnitt 13: {#sec_abschnitt_13}

Tierzucht

44

### Abschnitt 14: {#sec_abschnitt_14}

Jagdprüfungsersatz

45

### Abschnitt 15: {#sec_abschnitt_15}

Kirrungen Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten 46

Einschränkung der Rotwildkirrung

47

### Abschnitt 16: {#sec_abschnitt_16}

Einrichtung eines Jagdkatasters

48

### Abschnitt 17: {#sec_abschnitt_17}

Wildschäden im Walde – Allgemeines

Bewertungsmethoden

49

Schadensaufnahme

49a

Schadensarten

50

Schadensbewertung

51

### Abschnitt 18: {#sec_abschnitt_18}

Verbißschäden

Definition

52

Erhebungen

53

Schadensbewertung

54

Schadenersatz wegen ausbleibenderNaturverjüngung

54a

### Abschnitt 19: {#sec_abschnitt_19}

Schälschäden

Definition

55

Ausnahme

56

Erhebungen, Schadensbewertung

57

Neue Schälschäden auf alt geschältenStämmen

57a

### Abschnitt 20: {#sec_abschnitt_20}

Fegeschäden

58

### Abschnitt 21: {#sec_abschnitt_21}

Schäden im Ausschlagwald

Erhebungen

59

Schadensbewertung

60

Schadenersatz wegen Totalausfall vonAusschlagbewuchs

60a

### Abschnitt 22: {#sec_abschnitt_22}

Schadensbewertung an forstlichenSpezialkulturen

61

### Abschnitt 23: {#sec_abschnitt_23}

Umgesetzte EU-Rechtsakte undInformationsverfahren

62

### Abschnitt 24: {#sec_abschnitt_24}

Tabellen Bestimmung der Standortsgüte mittels

Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. §§ 53 Abs. 4, 54a Abs. 4 und 57 Abs. 3 Tabelle 1

Bestimmung der Standortsgüte mittelsdes fünfjährigen Höhenzuwachsesüber Brusthöhe anhand der Fichtegem. §§ 53 Abs. 4, 54a Abs. 4 und57 Abs. 3

Tabelle 2

Grundwerte Verbißschäden –Schädigungsgrad schwach gem.§ 54 Abs. 5

Tabelle 3

Grundwerte Verbißschäden –Schädigungsgrad mittelgem. § 54 Abs. 5

Tabelle 4

Grundwerte Verbißschäden –Schädigungsgrad starkgem. § 54 Abs. 5

Tabelle 5

Grundwerte Schadenersatz wegenausbleibender Naturverjüngunggem. § 54a Abs. 4

Tabelle 6

Schälschadensbewertung – maximalzu bewertende Stammzahl beimNadelholz gem. § 57 Abs. 4

Tabelle 7

Schälschadensbewertung – maximalzu bewertende Stammzahl beimLaubholz gem. § 57 Abs. 4

Tabelle 8

Schälschadenswerte gem.§ 57 Abs. 7

Tabellen 9bis 17

### Abschnitt 25: {#sec_abschnitt_25}

Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach Gebrauchsgruppen

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1_2}

Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von

Genossenschaftsjagden

§ 1

Versteigerungsbedingungen

(1) Der vom Jagdausschuß gemäß § 28 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.

§ 2

Kundmachung

Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 und 3 NÖ JG und die Einschaltung in der vom NÖ Landesjagdverband herausgegebenen Fachpresse zu veranlassen.

§ 3

Anbotverfahren

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu dem in der Kundmachung bestimmten Zeitpunkt zu eröffnen. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein Ausrufer beizuziehen.

(2) Der Schriftführer hat zunächst die Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf Personen, die sich als Bieter melden, nach Erlag des Vadiums in die Versteigerungsniederschrift (Anlage 3) einzutragen.

(3) Hat sich kein Bieter gemeldet, hat der Obmann die Versteigerung mit Bekanntgabe dieser Feststellung zu schließen. Wenn sich nur ein Bieter gemeldet hat, ist die Versteigerung mit der Bekanntgabe zu schließen, daß ihm der Zuschlag zum Ausrufpreis erteilt wird. Anderenfalls eröffnet der Obmann nach Verlesung der Namen der eingetragenen Bieter das Anbotverfahren mit der Erklärung, daß weitere Bieter nicht mehr zugelassen sind.

(4) Wird nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot erstattet, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem üblichen Beisatz: “zum ersten Male”, “zum zweiten Male” zu wiederholen. Wird kein weiteres Anbot mehr abgegeben, hat der Ausrufer das Anbot nach einer längeren, mindestens zehn Sekunden dauernden Pause mit dem Ruf “zum dritten Male” deutlich zu wiederholen und bekanntzugeben, daß weitere Anbote nicht mehr zulässig sind.

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat. In gleicher Weise ist durch Los der Ersteher zu ermitteln, wenn mehrere Bieter eingetragen wurden, aber nach Ausruf zum Ausrufpreis kein Anbot gestellt wurde.

(6) Der Schriftführer hat in der Versteigerungsniederschrift laufend sämtliche Anbote mit den Namen der Bieter vorzumerken und schließlich das Ergebnis der Versteigerung nach dessen Bekanntgabe durch den Obmann des Jagdausschusses einzutragen.

§ 4

Hinterlegung des Vadiums

(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Obmann des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist vom Obmann des Jagdausschusses bei der Gemeinde zur Verwahrung zu hinterlegen.

(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtschillings zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des Erstehers auf diese Kosten oder auf diesen Pachtschilling angerechnet wird.

§ 5

Vertragsmuster

Pachtverträge sind nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 auszufertigen.

### Abschnitt 1a {#sec_abschnitt_1a_2}

Bagatellbetrag

§ 6

Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.

### Abschnitt 1b {#sec_abschnitt_1b_2}

Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung

§ 6a

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.

### Abschnitt 1c {#sec_abschnitt_1c_2}

Aufzeichnungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete

§ 6b

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2_2}

Jagdhaftpflichtversicherung

§ 7

Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung müssen für Personen- und Sachschäden mindestens € 1,1 Millionen je Schadensereignis betragen.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3_2}

Jagdkarten

§ 8

(1) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 8 bis 10 dargestellten Vordrucken auszufertigen und zwar nach der

Anlage 8 in grüner Farbe für die Jagdkarte,

Anlage 9 in grauer Farbe für die 14tägige Jagdgastkarte und nach der

Anlage 10 in weißer Farbe für die dreitägige Jagdgastkarte.

(2) Das ungefähre Ausmaß der Jagdkarten und der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm, pro Seite zu betragen.

(3) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4_2}

Jagdprüfung

§ 9

Einladung, Identitätsnachweis

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

§ 10

Prüfungsablauf

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären.

(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und jedenfalls das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungswerber und gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

§ 11

Zeugnis

(1) Auf Grund der Niederschrift hat die Prüfungskommission für jene Bewerber, bei denen das Prüfungsergebnis auf “geeignet” lautet, ein Zeugnis nach Anlage 11 auszufertigen, mit dem Rundsiegel jener Geschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, zu versehen und das Zeugnis nachweislich auszufolgen.

(2) Wurde ein Prüfungswerber für “nicht geeignet” erklärt, so ist ihm hierüber eine Verständigung nach Anlage 12 unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, nachweislich auszufolgen. Für eine Teilwiederholung ist das Muster Anlage 13 zu verwenden.

§ 12

Gültigkeit

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

§ 13

Entschädigung

Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den beiden weiteren Mitgliedern gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz ihrer aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

§ 14

Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5_2}

Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd,

Berufsjägerprüfung

§ 14a

Bestellung der Prüfungskommission für den Wachdienst

zum Schutze der Jagd

(1) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. dessen Ersatzmitglied ist ein mit dem Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 NÖ JG vertrauter rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.

(2) Zu jagdfachlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. deren Ersatzmitgliedern sind Personen zu bestellen, die im Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z. 2 bis 5 NÖ JG fachkundig und im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte sind. Als fachkundig gilt, wer zumindest

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für jedes gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG vorgeschlagene jagdfachliche Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist, gleichzeitig unter Angabe der Gründe die jeweilige Fachkunde und den Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte zu bescheinigen.

§ 15

Antragsbeilagen

(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:

(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:

§ 15a

Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

(1) Der Prüfungswerber hat im mündlichen Teil der Prüfung Kenntnisse in folgenden Fachbereichen nachzuweisen:

* Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften

Niederösterreichs, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, der Vorschriften über den Umweltschutz, des Waffengesetzes 1996, des NÖ Fischereigesetzes 2001, der Vorschriften über Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, der Vorschriften über Nationalparks und über Rechte und Pflichten der beeideten Wachorgane und des Strafgesetzbuches;

* Kenntnis über die Handhabung, Wirkung und Behandlung der Waffen und der Munition sowie der Fallen und Fangvorrichtungen und die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln;

* Kenntnis über Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, über Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen

* Lebensraum, über Wildökologische Raumplanung,

Wildfütterung, über tragbaren Wildstand, Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene;

* Kenntnis über Artenschutz, Umweltschutz,

Naturschutz und Biotopbeurteilung;

* Kenntnis über die Ursachen, Erkennung und Verhütung

von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie Äsungs- und Freiflächen, über Grünlandwirtschaft und Ackerbau;

* Kenntnisse über die Funktionen des Waldes,

Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz;

* Kenntnisse über die wichtigsten in Österreich

freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen;

* Kenntnisse über Jagdbetrieb, ökologisch

ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis sowie Reviereinrichtungen;

* Kenntnis über die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit sie Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt haben können (insbesondere Schifahren, Mountainbike, Paragliding und ähnliches);

* Kenntnis über das Jagdhundewesen;

* Kenntnis über das jagdliche Brauchtum;

* Kenntnis über den jagdlichen Schriftverkehr und

über Berufskunde.

(2) Der Prüfungswerber hat im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse bei der Abfassung von Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes und der Wildbewirtschaftung nachzuweisen.

§ 16

Einladung

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.

§ 17

Identitätsnachweis

Zu Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

§ 18

Prüfungsablauf

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären. Bei der Berufsjägerprüfung lautet das Ergebnis auf “nicht bestanden”.

(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 19

Zeugnis, Ergänzungsprüfung

(1) Den Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

* von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterzeichnen,

* mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen

und

* mit dem Gebührenvermerk zu versehen.

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben und für “nicht geeignet” erklärt wurden, ist eine nach Anlage 15 ausgefertigte Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.

(2) Prüfungen gemäß § 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

(3) Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

* von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterzeichnen

* mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen

und

* mit dem Gebührenvermerk zu versehen.

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung “nicht bestanden” haben, ist eine nach Anlage 19 auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.

(4) Prüfungen gemäß § 69 Abs. 2 NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

§ 20

Gültigkeit

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der §§ 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

§ 21

Entschädigung

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

### Abschnitt 5a {#sec_abschnitt_5a_2}

Weiterbildungskurse für Jagdaufseher

§ 21a

Vom NÖ Landesjagdverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Jagdaufseher gemäß § 68a NÖ JG zu jedem der in § 68 Abs. 4 Z. 1 bis 4 NÖ JG genannten Themenbereiche anzubieten. Der Jagdaufseher hat innerhalb von drei Jahren mindestens einen dieser Weiterbildungskurse zu besuchen.

### Abschnitt 6 {#sec_abschnitt_6_2}

Schuß- und Schonzeiten

§ 22

Schußzeiten

(1) Folgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:

Altersklassen I und II vom 1. August bis 30. November,

Altersklasse III vom 1. August bis 31. Dezember, jedoch

(2) Der Anfangs- und Schlußtag der Schußzeit werden in diese eingerechnet.

§ 23

Schonzeiten

Alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, dürfen während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gelege des Federwildes (Nester und Eier) sind grundsätzlich ganzjährig geschont.

### Abschnitt 6a {#sec_abschnitt_6a_2}

Jagdhunde

§ 23a

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach § 23d verpflichtet ist.

§ 23b

Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

(1) Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:

(2) Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:

§ 23c

Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- und Leistungsnachweise

(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.

(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 25 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 91 Abs. 3 NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

§ 23d

Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet

(1) Für die Bejagung auf Schalenwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Schalenwildabschuß mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und jeden folgenden zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Schalenwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund.

(2) Für die Bejagung auf Niederwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Niederwildabschuß (Summe von Feldhase, Fasan, Rebhuhn und Wildenten) mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und fünften zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Niederwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund und ab dem sechsten auf je 1.000 Stück.

(3) Die für die Bejagung auf Schalenwild zur Verfügung stehenden Jagdhunde können auch gleichzeitig für die Bejagung auf Niederwild zur Verfügung stehen. Dabei sind sie wie folgt zu berücksichtigen:

(4) Für die Berechnung des jährlichen Wildabschusses nach Abs. 1, 2 und 3 ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Jagdjahre laut Abschußliste heranzuziehen.

(5) Wenn die zur Verfügung stehenden Jagdhunde nicht im Besitz und Führung der Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher stehen, müssen sie von Jägern mit gültiger NÖ Jagdkarte im Umkreis von 25 km Luftlinie, gemessen von der Grenze der betreffenden Jagdgebiete, für den Einsatz bereit gehalten werden.

§ 23e

Meldungen und Kontrolle

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband die Herkunftsnachweise sowie Prüfungs- und Leistungsnachweise zur Einsicht vorzulegen. Das Anfertigen von Kopien durch den NÖ Landesjagdverband ist gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit, die Veräußerung und den Verlust eines genannten Jagdhundes unverzüglich dem NÖ Landesjagdverband zu melden.

### Abschnitt 7 {#sec_abschnitt_7_2}

Abschußplan und Abschußliste

§ 24

Abschußplan

Der Abschußplan für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes und für Auer- und Birkhahnen ist nach dem Muster Anlage 20, 20a oder 20b zu erstellen. Der Abschußplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem Muster Anlage 20, 20a oder 20b entspricht, sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben und die Formerfordernisse (Mantelbogen und Einlageblätter) erfüllt. Eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

§ 25

Altersklassen

Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen:

§ 26

Abschußverfügung

(1) Bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß § 100 Abs. 1 und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.

(2) Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.

(3) In der Altersklasse II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.

§ 26a

Durchführung des Abschusses

(1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.

(2) Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

§ 26b

Abschußliste

Für die Abschußliste sind die Formblätter nach der Anlage 20c zu verwenden. Die Abschußliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem Muster Anlage 20c entspricht, sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben und die Formerfordernisse (Mantelbogen und Einlageblätter) erfüllt. Eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

### Abschnitt 7a {#sec_abschnitt_7a_2}

Hegeschau

§ 27

Hegeschaubereich

Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.

§ 27a

Trophäen

(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

(2) Die Trophäen sind von den Erlegern mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.

§ 27b

Durchführung

(1) Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten. Der NÖ Landesjagdverband kann mit der Durchführung den Bezirksjägermeister und die Hegeringleiter betrauen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§ 4 NÖ JG) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(2) Die Kennzeichnung durch Anbohren aller vorgelegter Trophäen ist auf der Rückseite des linken Rosenstockes bzw. Stirnzapfens und auf der Außenseite der Unterkiefer unterhalb der Zahnreihe vorzunehmen.

(3) Die Trophäenbeurteilung und -kennzeichnung erfolgt vor der Eröffnung der Hegeschau. Die mit der Durchführung betrauten Personen haben einen Bericht über die Beurteilung zu erstatten.

(4) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Hegeschaubereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

(5) Die Zuordnung zu der jeweiligen Altersklasse ist am Trophäenanhänger zu vermerken.

(6) Über das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Abschußverfügung und der Einhaltung der Geschlechtergruppen und Altersklassen innerhalb der einzelnen Jagdgebiete und des gesamten Hegeschaubereiches ist im Rahmen der Hegeschau zu berichten.

(7) Die Wildschadenssituation ist hinsichtlich Ausmaß, Ursachen, Entwicklung und Vermeidung ebenfalls zu besprechen.

(8) Die Rückgabe der Trophäen und Unterkiefer erfolgt nach Schluß der Hegeschau.

§ 28

Verbringung der Trophäe ins Ausland

Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

### Abschnitt 8 {#sec_abschnitt_8_2}

Fallen, Fangen von Wild

§ 29

Kastenfallen für Haarraubwild

(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.

(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

Dachs

Marderhund

20

100

Waschbär

Marder

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.

§ 30

Kastenfallen für Schwarzwild

(1) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muß gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.

(2) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.

§ 30a

(entfällt)

§ 31

Verwendung von Kastenfallen

Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die

§ 32

Betäubende Stoffe

(1) Die Verwendung betäubender Stoffe ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Bei nicht jagdbaren Wildarten ist diese auf § 3 Abs. 8 NÖ JG zu stützen. Die Bewilligung in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nur dann zu erteilen, wenn diese im Interesse der Jagdwirtschaft gelegen ist. In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies

* aus wissenschaftlichen Gründen,

* zur Bekämpfung von Wildkrankheiten,

* aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder

* zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen

erforderlich ist.

(2) Bei der Anwendung betäubender Stoffe hat ein Tierarzt anwesend zu sein. Die Verwendung von Schußwaffen zur Abgabe solcher Stoffe ist zulässig.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Verwendung betäubender Stoffe auch ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 zulässig. Hierüber ist unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 33

Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

Das lebend gefangene Raubwild darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

### Abschnitt 9 {#sec_abschnitt_9_2}

Kennzeichnung von Sperrgebieten

§ 34

Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sind in grüner Farbe mit einem in der Mitte horizontal verlaufenden weißen Streifen auszuführen. Der Durchmesser hat 40 bis 45 cm zu betragen, während der weiße Streifen eine Breite von etwa 1/5 des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafeln haben in schwarzer Aufschrift die Worte “Jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Befristetes jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Wildschutzgebiet betreten verboten” zu enthalten.

### Abschnitt 10 {#sec_abschnitt_10_2}

Jagd- und Wildschadensverfahren

§ 35

Berechnung der Amtskosten

(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.

(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.

§ 36

Formblätter

Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.

### Abschnitt 11 {#sec_abschnitt_11_2}

Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder

§ 37

Arten der Kostenvergütung

Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren

§ 38

Reisekostenvergütung

(1) Das Mitglied des Jagdbeirates erhält, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel es die Reise zurücklegt, oder ob es zu Fuß geht, als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer zwischen Ausgangspunkt der Dienstreise und Ausgangspunkt der Tätigkeit im Ort der Dienstverrichtung zwischen dem Endpunkt einer Tätigkeit und dem Ausgangspunkt einer allfälligen weiteren Tätigkeit und dem Endpunkt der Reise ein Kilometergeld.

(2) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach den auf Grund der Dienstpragmatik der Landesbeamten festgelegten Sätzen.

(3) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist anhand des elektronischen Distanzprogrammes gemäß der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5 oder, im Falle, daß das Mitglied des Jagdbeirates die Strecke zu Fuß zurückgelegt hat, an Hand einer Straßenkarte im Maßstab von höchstens 1 : 200.000 festzustellen, wobei die kürzeste benützbare Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist.

(4) Bei Benützung oder Mitbenützung eines von der Behörde zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges gebührt kein Kilometergeld.

(5) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.

§ 39

(entfällt)

§ 40

Reisezulage

Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.

§ 41

Tagesgebühr

Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (§ 40).

§ 42

Antragstellung

(1) Der Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) ist bei der Behörde, welche die Tätigkeit des Jagdbeirates in Anspruch genommen hat, spätestens bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, welcher der Beendigung der Tätigkeit folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt wird.

(2) Die Anweisung der Gebühren ist von der in Abs. 1 angeführten Behörde zu veranlassen.

### Abschnitt 12 {#sec_abschnitt_12_2}

Jagdkartenabgabe

§ 43

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2015 € 31,80.

### Abschnitt 13 {#sec_abschnitt_13_2}

Tierzucht

§ 44

Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:

* Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild

* Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild

### Abschnitt 14 {#sec_abschnitt_14_2}

Jagdprüfungsersatz

§ 45

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2013, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

umfassen den im § 60 Abs. 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d.F. BGBl. I Nr. 189/2013, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–11, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Abs. 1 bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

### Abschnitt 15 {#sec_abschnitt_15_2}

Kirrungen

§ 46

Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild,

Kirrautomaten

(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.

(2) Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, daß den Anforderungen des Abs. 1 entsprochen wird.

(3) Neben der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 88 Abs. 1 NÖ JG) bedürfen Kirrfütterungen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebiete weniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

§ 47

Einschränkung der Rotwildkirrung

(1) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.

(2) In der Zeit vom 1. August bis 30. November ist die Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten.

(3) Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) betrieben wird.

(4) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild darf maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben pro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf.

(5) Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (§ 87 Abs. 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

### Abschnitt 16 {#sec_abschnitt_16_2}

Einrichtung eines Jagdkatasters

§ 48

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete einen Jagdkataster nach dem Muster der Anlage 25 zu führen. Führt sie den Jagdkataster in elektronischer Form, so hat dieser mindestens den Inhalt, der in dem Muster der Anlage 25 enthalten ist, aufzuweisen.

### Abschnitt 17 {#sec_abschnitt_17_2}

Wildschäden im Walde – Allgemeines

§ 49

Bewertungsmethoden

(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung von Wildschäden im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gelten die Bestimmungen der Abschnitte 18, 19 und 20.

(3) Für die Ermittlung von Wildschäden im Ausschlagwald und am Ausschlagbewuchs im Mittelwald gelten die Bestimmungen des Abschnittes 21.

(4) Wildschäden an forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dergleichen, an forstlichem Bewuchs auf besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind nach Abschnitt 22 zu bewerten.

(5) Wildschäden im Schutzwald außer Ertrag sind nur zu bewerten, soweit sie an aufgeforstetem Bewuchs verursacht wurden, oder das Entstehen von Kahlflächen oder Räumden, für welche den Waldeigentümer die Wiederbewaldungspflicht trifft, verursachen.

(6) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.

§ 49a

Schadensaufnahme

(1) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen

(2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.

§ 50

Schadensarten

(1) Festzustellen ist, ob

vorliegen.

(2) Festzustellen ist weiters, ob

(3) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität wie durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 54 und 57 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl bzw. maximal zu bewertenden Stammzahl zu erwarten ist.

(4) Eine betriebswirtschaftliche Schädigung liegt vor, wenn bereits 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schäden aufweisen und der Anteil des unbeschädigten Bewuchses dieser Altersklasse des Gesamtbetriebes durch den Wildschaden noch weiter vermindert wird.

(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 3) bzw. die betriebswirtschaftliche Schädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung bzw. betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten.

(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.

§ 51

Schadensbewertung

(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z.B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z.B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

(3) Die Bewertung von Einzelpflanzen- bzw.

Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 52 bis 61 zu erfolgen.

(4) Bei Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.

(5) Bei betriebswirtschaftlichen Schädigungen ist zu dem nach Abs. 3 ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach § 54 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag in Höhe von 60 % zuzurechnen.

### Abschnitt 18 {#sec_abschnitt_18_2}

Verbißschäden

§ 52

Definition

Verbißschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

§ 53

Erhebungen

(1) Es sind zu erheben:

(2) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtfläche des geschädigten Bestandes in ha.

(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

Schädigungsgrad

Wipfelknospeund/oder Teil des Leittriebes

Verbiß derSeitentriebe

I (schwach)

nicht verbissen

mehr als 90 %

II (mittel)

fehlen

bis 90 %

III (stark =Totalschaden)

fehlen

mehr als 90 %

Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken.

Schädigungsgrad

Verbiß der Seitentriebe in der oberen Kronenhälfte

I (schwach)

30 bis 60 %

II (mittel)

mehr als 60 bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

mehr als 90 %

Als Totalschaden im Sinne der Z. 1 und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsanschluß an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann.

(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen “schlecht”, “mittel” und “gut” festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(5) Das Alter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als 4 Jahren sind einer 1jährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.

(6) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von € 10,–.

§ 54

Schadensbewertung

(1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen.

(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei

* Fichte und Tanne 2500,

* Lärche und Douglasie 2000,

* Kiefer und Laubholz 4000.

Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

(4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

(5) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen 3 bis 5 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.

(6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:

Fichte:

1,0

Lärche, Kiefer, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche,Erle, Vogelkirsche, Hainbuche:

1,5

Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel, Elsbeere,Eberesche, Speierling, Mehlbeere:

2,0

Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

(7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad “stark”) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

(8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad “stark” bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 54a

Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung

(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i. d.F. BGBl. I Nr. 189/2013, überschritten hat.

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

* sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen,

* die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadfläche entspricht und

* pro angefangene 10 ha Schadfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist.

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.

(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle 1 oder Tabelle 2) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle 6 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.

(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.

### Abschnitt 19 {#sec_abschnitt_19_2}

Schälschäden

§ 55

Definition

Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

§ 56

Ausnahme

(1) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter 15 noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten.

(2) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 57 zu bewerten.

§ 57

Erhebungen, Schadensbewertung

(1) Es sind zu erheben:

(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln

* aus vorhandenen Unterlagen (Forsteinrichtung) oder

* mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten

Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder

* durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren

Stockabschnitten.

(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.

Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.

(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:

Nadelholz: 600

Laubholz: 300.

Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln.

Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang

stark: Breite größer als der halbe Stammumfang

Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

stark: Breite über 5 cm

(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der

* maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4),

* Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem

Bestand (Abs. 5) sowie

* Berücksichtigung einer Überbestockung (Abs. 7)

die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis

17.

Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.

§ 57a

Neue Schälschäden auf alt geschälten Stämmen

Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

### Abschnitt 20 {#sec_abschnitt_20_2}

Fegeschäden

§ 58

(1) Fegeschäden sind die durch das Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.

(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbißschäden im Schädigungsgrad “stark” und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.

### Abschnitt 21 {#sec_abschnitt_21_2}

Schäden im Ausschlagwald

§ 59

Erhebungen

Es ist zu erheben:

§ 60

Schadensbewertung

Der Stockzins ist mit der zu erwartenden Holzmenge zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividieren. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizieren.

§ 60a

Schadenersatz wegen Totalausfall von Ausschlagbewuchs

(1) Kommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen.

(2) § 54a ist sinngemäß anzuwenden.

### Abschnitt 22 {#sec_abschnitt_22_2}

Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen

§ 61

(1) Bei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.

(2) Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte

zu bewerten.

(3) Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.

(4) Soweit der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte

zu bewerten.

(5) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 105 NÖ JG).

### Abschnitt 23 {#sec_abschnitt_23_2}

Umgesetzte EU-Rechtsakte und Informationsverfahren

§ 62

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:

### Abschnitt 24 {#sec_abschnitt_24_2}

Tabellen

Tabelle 1

Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. §§ 53 Abs. 4, 54a Abs. 4

und 57 Abs. 3

ErtragstafelgebietNÖ südlich der Donau

WA

STANDORTSGÜTE

schlecht

mittel

gut

(Oberhöhe in Meter)

40

bis 10.9

11.0–15.2

ab 15.3

50

bis 13.9

14.0–19.0

ab 19.1

60

bis 16.7

16.8–22.3

ab 22.4

70

bis 19.0

19.1–25.1

ab 25.2

ErtragstafelgebietNÖ nördlich der Donau

WA

STANDORTSGÜTE

schlecht

mittel

gut

(Oberhöhe in Meter)

40

bis 14.8

14.9–17.8

ab 17.9

50

bis 18.1

18.2–22.0

ab 22.1

60

bis 20.7

20.8–25.3

ab 25.4

70

bis 22.6

22.7–27.8

ab 27.9

WA ... Wuchsalter

Tabelle 2

Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen

Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte

gem. §§ 53 Abs. 4, 54a Abs. 4 und 57 Abs. 3

Standortsgüte(5-jähriger Höhenzuwachs in cm)

schlecht

mittel

gut

NÖ südlichder Donau

bis 120

121 – 222

ab 223

NÖ nördlichder Donau

bis 115

116 – 311

ab 312

Tabelle 3

Grundwerte Verbißschaden – Schädigungsgrad schwach gem. § 54 Abs. 5 (Beträge in €)

schlecht

mittel

gut

1

0,139

0,158

0,183

2

0,140

0,160

0,185

3

0,141

0,162

0,187

4

0,142

0,163

0,190

5

0,144

0,165

0,192

6

0,145

0,167

0,195

7

0,146

0,169

0,198

8

0,148

0,171

0,200

9

0,149

0,173

0,203

10

0,151

0,175

0,206

11

0,152

0,177

0,209

12

0,154

0,180

0,212

13

0,156

0,182

0,215

14

0,157

0,184

0,218

15

0,159

0,186

0,221

16

0,161

0,189

0,224

17

0,162

0,191

0,228

18

0,164

0,194

0,231

19

0,166

0,196

0,235

20

0,168

0,199

0,238

Tabelle 4

Grundwerte Verbißschaden – Schädigungsgrad mittel gem. § 54 Abs. 5 (Beträge in €)

schlecht

mittel

gut

1

0,302

0,351

0,412

2

0,305

0,355

0,418

3

0,308

0,359

0,424

4

0,311

0,364

0,430

5

0,314

0,368

0,436

6

0,318

0,373

0,442

7

0,321

0,378

0,449

8

0,325

0,383

0,456

9

0,328

0,388

0,462

10

0,332

0,393

0,470

11

0,336

0,398

0,477

12

0,340

0,404

0,484

13

0,344

0,409

0,492

14

0,348

0,415

0,500

15

0,352

0,421

0,508

16

0,356

0,427

0,516

17

0,361

0,433

0,524

18

0,365

0,439

0,533

19

0,370

0,446

0,542

20

0,375

0,453

0,551

Tabelle 5

Grundwerte Verbißschaden – Schädigungsgrad stark

gem. § 54 Abs. 5 (Beträge in €)

schlecht

mittel

gut

1

0,097

0,136

0,185

2

0,197

0,276

0,376

3

0,300

0,420

0,570

4

0,405

0,567

0,770

5

0,512

0,717

0,975

6

0,622

0,871

1,185

7

0,735

1,030

1,400

8

0,851

1,192

1,620

9

0,970

1,358

1,846

10

1,092

1,528

2,078

11

1,216

1,703

2,315

12

1,344

1,882

2,559

13

1,475

2,066

2,808

14

1,610

2,254

3,064

15

1,747

2,446

3,326

16

1,888

2,644

3,595

17

2,033

2,847

3,870

18

2,181

3,054

4,152

19

2,333

3,267

4,442

20

2,489

3,485

4,738

Tabelle 6

Grundwerte Schadenersatz wegen ausbleibender

Naturverjüngung gem. § 54a Abs. 4 (Beträge in € pro ha)

Standortsgüte

schlecht

mittel

gut

291,00

408,00

555,00

Tabelle 7

Schälschadensbewertung

maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz

gem. § 57 Abs. 4

Oberhöhe (m)

maximale Stammzahl/ha

56789101112131415161718192021222324252627282930

25002424234822722196212020441968189218161740166415881512143613601284120811321056980904828752676600

Tabelle 8

Schälschadensbewertung

maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz

gem. § 57 Abs. 4

Oberhöhe (m)

maximale Stammzahl/ha

5678910111213141516171819202122232425

40004000400040003782356533473129291226942476225920411824160613881171953735518300

Tabelle 9

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schäl-schadenswertepro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,280,360,440,510,590,660,740,820,890,971,05

1520253035404550556065

2,152,302,452,602,762,913,063,223,373,523,67

4,544,775,005,235,455,685,916,146,376,606,83

4,715,025,335,645,956,266,576,887,197,507,81

Tabelle 10

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,280,360,440,510,590,660,740,820,890,971,05

1520253035404550556065

2,372,542,712,883,053,223,393,563,733,904,07

4,985,235,485,735,986,246,496,746,997,247,50

5,475,836,196,556,907,267,627,988,348,709,06

Tabelle 11

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,280,350,430,500,580,650,730,800,880,961,03

1520253035404550556065

2,482,652,833,003,173,343,523,693,864,044,21

5,305,575,846,116,386,656,927,187,457,727,99

6,236,647,057,457,868,278,689,099,509,9010,31

Tabelle 12

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,590,680,790,921,061,231,421,651,912,212,56

1520253035404550556065

2,502,692,903,123,363,723,904,204,524,875,24

4,955,275,615,976,366,777,217,678,168,699,25

8,158,789,4610,1910,9811,8312,7513,7314,8015,9417,17

Tabelle 13

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,580,680,790,921,081,261,461,711,992,332,71

1520253035404550556065

2,772,983,213,463,734,014,324,655,015,405,81

5,415,766,136,536,957,407,888,398,939,5110,13

9,5210,2511,0411,9012,8213,8114,8816,0317,2718,6020,04

Tabelle 14

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,560,650,770,911,071,261,481,742,052,412,84

1520253035404550556065

2,863,083,313,563,834,124,444,775,135,525,94

5,706,076,476,897,347,828,338,889,4610,0810,74

10,8811,7212,6213,6014,6515,7817,0018,3119,7321,2522,89

Tabelle 15

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: gut

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,620,821,061,351,692,072,502,983,504,064,67

1520253035404550556065

2,743,023,333,674,054,464,925,435,986,607,27

5,135,606,126,687,297,968,709,4910,3711,3212,36

9,7310,7611,9013,1714,5716,1217,8319,7221,8224,1426,70

Tabelle 16

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: gut

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,590,811,081,411,792,222,703,243,844,495,19

1520253035404550556065

3,043,353,694,074,494,955,456,016,637,308,05

5,606,126,697,317,988,729,5310,4211,3812,4413,59

11,3612,5713,9015,3817,0118,8220,8223,0325,4728,1831,17

Tabelle 17

Schälschadenswerte

gem. § 57 Abs. 7

Standortsgüte: gut

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

Ausscheidender Bestand

Endbestand

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Alter

Schälschadenswerte pro Stamm (€)

Schädigungsgrad

schwach

mittel

stark

1520253035404550556065

0,560,791,081,431,852,332,873,474,144,865,66

1520253035404550556065

3,123,443,794,184,605,075,596,166,797,488,24

5,906,457,067,738,459,2510,1211,0812,1213,2614,52

13,0014,3815,9117,6019,4721,5323,8226,3529,1532,2435,67

### Abschnitt 25 {#sec_abschnitt_25_2}

Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach

Gebrauchsgruppen

Jagdhunde aller Gebrauchsgruppen dürfen keinerlei Angst bei der Schußabgabe (Schußscheue) zeigen und müssen ihre Führigkeit zeigen.

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung

Feld- oder Wasserarbeit:

Nachweis des Vorstehens von Niederwild (Feder- oder Haarwild) im Rahmen der Feldsuche

Bringen von verschiedenen Niederwildarten bei der Feldarbeit auf kurze (Freiverlorenbringen) und längere Distanzen (Schleppen)

Stöbern im Schilf und Finden von Wasserwild im Schilf

Bringen von Wasserwild

Nachweis der Stöberarbeit

Spurarbeit mit Lautnachweis

Bringen von Niederwild

Wasserfreudigkeit

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung

Bringen von verschiedenen Niederwildarten (Feder- und Haarwild) auf kurze (Freiverlorenbringen) und längere Distanzen (Schleppen)

Bringen von Wasserwild

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung

Nachweis der Brackierarbeit

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 800 Schritt Länge, Übernachtfährte)

Arbeit unter der Erde am erlegten Raubwild

Spurarbeit mit Lautnachweis

Wasserfreudigkeit

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge)

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 1000 Schritt Länge, Übernachtfährte)

Anlagenverzeichnis

Anlagen

Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)

1

Kundmachungen

2

Versteigerungsniederschrift

3

Jagdpachtvertrag (im Wege der öffentlichen Versteigerung)

4

Jagdpachtvertrag (im Wege des freien Übereinkommens)

5

Jagdpachtvertrag/Vereinbarung (Verlängerung desbestehenden Jagdpachtverhältnisses)

5a

Jagdpachtvertrag (Jagdeinschlüsse)

6

Jagdpachtvertrag (nach Zuerkennung einesVorpachtrechtes)

7

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd

7a

Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd,mehrere Personen

7b

Anhang Grundstücksverzeichnis

7c

Muster für die Jagdkarte (grün)

8

Muster für die 14-tägige Jagdgastkarte (grau)

9

Muster für die 3-tägige Jagdgastkarte (weiß)

10

Zeugnis (Jagdprüfung)

11

Verständigung (Nichteignung, Jagdprüfung)

12

Verständigung (Wiederholung praktischer Teil Jagdprüfung)

13

Zeugnis (Prüfung für den Wachdienst zum Schutze derJagd)

14

Verständigung (Nichteignung, Prüfung für den Wachdienstzum Schutze der Jagd)

15

Zeugnis (Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zumSchutze der Jagd)

16

Verständigung (Nichteignung, Ergänzungsprüfung für denWachdienst zum Schutze der Jagd)

17

Zeugnis (Berufsjägerprüfung)

18

Verständigung (Nichtbestehen, Berufsjägerprüfung)

19

Zeugnis (Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)

19a

Verständigung (Nichtbestehen, Ergänzungprüfungfür Berufsjäger)

19b

Abschußplan für Schalenwild mit Ausnahme desSchwarzwildes (Mantelbogen)

20

Rehwild, Rotwild, Gamswild, Muffelwild, Damwild,Sikawild (Einlageblätter)

20

revierübergreifender Abschuß (Mantelbogen)

20a

revierübergreifender Abschuß (Einlageblatt)

20a

Auer- und Birkwild (Mantelbogen)

20b

Auer- und Birkwild (Einlageblatt)

20b

Abschußliste (Mantelbogen)

20c

Rehwild, Rotwild, Gamswild, Muffelwild, Damwild,Sikawild, Auer- und Birkwild, Schwarzwild,sonstige Wildarten (Einlageblätter)

20c

Kennzeichnung von Sperrgebieten

21

Verständigung (§ 110 Abs. 2 NÖ JG)

22

Verständigung (§ 110 Abs. 3 NÖ JG)

23

Niederschrift (Schlichter/Vergleich)

24

Jagdkataster

25

Anlage 19a

Stempel

Zeugnis

………………………geb. am ………………………………………

wohnhaft in ………….................................…………………........

hat die im § 69 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, geregelte Ergänzungsprüfung für

Berufsjäger

vor dem/der Gefertigten abgelegt. Das Ergebnis lautet auf:

bestanden

…………………, am ……………………

Der/Die Vorsitzende

L.S.

Anlage 19b

An Herrn/Frau

……………………………. geb. am ………………………………

wohnhaft in ………………………………………………..............

Sie haben die im § 69 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, geregelte Ergänzungsprüfung für

Berufsjäger

vor dem/der Gefertigten abgelegt. Das Ergebnis lautet auf:

nicht bestanden

Die Wiederholung der Prüfung ist ab ………………….. zulässig und ist vor dem/der Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter(in) der Prüfungskommission zu wiederholen, welche beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichtet ist.

………………, am ……………………

Der/Die Vorsitzende

L.S.

Anlage 26 (entfällt)