Gliederungszahl

6130-5

Titel

NÖ KULTURPFLANZENSCHUTZGESETZ 1978

Ausgabedatum

20.08.2014

NÖ KULTURPFLANZENSCHUTZGESETZ 1978

6130-0

Wiederverlautbarung

158/78

1978-09-27

Blatt 1-8

6130-1

1. Novelle

109/01

2001-09-28

Blatt 1-10 CELEX: [300L0029]

6130-2

2. Novelle

85/06

2006-09-26

Blatt 1-9, 9aCELEX: [32002L0089]

6130-3

3. Novelle

136/09

2009-11-30

Blatt 4

6130-4

4. Novelle

65/12

2012-07-19

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9aCELEX: [32010L0001]

6130-5

5. Novelle

74/14

2014-08-20

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 9a, 9b CELEX: [32008L0061, 32009L0143]

Ausgegeben am20.08.2014

Jahrgang 201474. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Juli 2014 in Ausführung der §§ 1, 3 und 42 bis 44 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, beschlossen:

Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978

Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert:

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

Anlage

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

(NÖ KPSG)

Inhaltsverzeichnis

§§

Regelungszweck

1

Begriffsbestimmungen

2

Pflichten zur Bekämpfung

3

Pflichten zur Bekämpfung bei Waldflächen

4

Pflichten bei der Durchführung vonPflanzenschutzmaßnahmen

5

Amtlicher Pflanzenschutzdienst

6

Pflichten der Gemeinden

7

Verordnungsermächtigung

9

Züchtung und Haltung

10

Vorschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen

11

Verkehrssperren

12

Gemeinsame Pflanzenschutzmaßnahmen

13

Anzeigepflichten

14

Versendung von befallenen Pflanzen

15

Überwachungen

16

Überwachung des Verkehrs,Verordnungsermächtigung

17

Kostenbeiträge, Forderungsabtretung

18

Mitwirkungspflichten

19

Strafbestimmungen

20

Umgesetzte EU-Richtlinien

21

Inkrafttreten

22

§ 1

Regelungszweck

(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Schadorganismen zum Gegenstande. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind, dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

biologischer,

biotechnologischer,

chemischer,

physikalischer,

anbautechnischer oder

pflanzenzüchterischer

Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;

§ 3

Pflichten zur Bekämpfung

(1) Alle Personen, die aufgrund von Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Berechtigung über Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel verfügen, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben, insoferne ihnen durch dieses Gesetz nicht noch weitere Verpflichtungen auferlegt werden,

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ferner

(3) Das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer.

§ 4

Pflichten zur Bekämpfung bei Waldflächen

(1) Für Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, unterliegen, gelten die Verpflichtungen dieses Gesetzes nur hinsichtlich jener Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. Diese Personen können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Grundflächen nicht auf eigene Kosten durchführen.

(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen ist das Sachverständigengutachten des zuständigen Forstaufsichtsdienstes zugrunde zu legen.

§ 5

Pflichten bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.

(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

(3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden.

§ 6

Amtlicher Pflanzenschutzdienst

(1) In Niederösterreich wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Rahmen des gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im gesamten Bundesgebiete bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden einschließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die juristische Person, der die Aufgabe übertragen wird, gewährleisten kann, daß

Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 1 und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbstverwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(5) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind zwischen den einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich sowie den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden ist nur zulässig, wenn dies

erforderlich ist.

§ 7

Pflichten der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen.

(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten.

(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten.

(4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 11) zu treffen.

§ 8

(entfällt)

§ 9

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung, im Bedarfsfall zur Umsetzung bzw. Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften, die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Schadorganismen,

für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z. 5) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen.

§ 10

Züchtung und Haltung

(1) Verboten ist das Halten von Schadorganismen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt.

(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn

Die Landesregierung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der in Z. 3 genannten Voraussetzungen Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben. Bei Vorliegen eines Antrags nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG (§ 21 Z. 4) hat die Landesregierung gegebenenfalls die Bedingungen des Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2008/61/EG vorzuschreiben.

(4) Ein Antrag nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG hat mindestens die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu enthalten.

(5) Die Kontrolle der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weg gefallen sind.

(7) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Abs. 5 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer.

§ 11

Vorschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Ist das Auftreten eines Schadorganismus, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so sind unverzüglich die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 Abs. 1 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z. 5) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere

Die Anordnungen oder Verbote sind zu widerrufen bzw. aufzuheben, wenn die Vorausetzungen für deren Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(3) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf.

(4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

Verkehrssperren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5 verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der davon betroffenen Gemeinde und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z. 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zur Kenntnis zu bringen.

§ 13

Gemeinsame Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges allen in Betracht kommenden in den §§ 3 und 4 angeführten Personen aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allenfalls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige mit der Leitung zu betrauen.

(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (§ 6 Abs. 3).

(3) Ergibt sich aufgrund der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, sind die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 erstellten Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu treffen.

(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

§ 14

Anzeigepflichten

(1) Die in den §§ 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, die in einem Anhang nach § 6 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kundgemacht sind, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen.

(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Schadorganismen verpflichten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen wurden, zu erstatten.

§ 15

Versendung von befallenen Pflanzen

Proben von Pflanzen, die von Schadorganismen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Verbreiten der Schadorganismen während des Transportes sicher vermieden wird.

§ 16

Überwachungen

(1) Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie insbesondere Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch nicht zu derartigen Betrieben gehörige Räume, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehandelt werden.

(2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und den von dieser beauftragten Fachorganen.

(3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen,

* unter welchen Voraussetzungen,

* auf welche Art und

* zu welchem Zeitpunkt

die in Abs. 1 genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden sind.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist weiters festzulegen, welche Berichte

* während der Betriebsführung,

* über die Benützung der Räume oder

* anläßlich der Abhaltung der Märkte

regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und wie deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind.

(5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen,

* welche Berichte die Überwachungsorgane bei

Feststellung von Schadorganismen zu erstatten haben,

* welche Anzeigen sie zu erstatten haben und

* welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Schadorganismen bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben.

§ 17

Überwachung des Verkehrs, Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Verordnungswege die Überwachung des Verkehres mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Schadorganismen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich selbst oder aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich oder von Niederösterreich in bisher befallsfreie Bundesgebiete zu verhindern.

§ 18

Kostenbeiträge, Forderungsabtretung

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitteln kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden

(3) Werden für Pflanzenschutzmaßnahmen in Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Mittel aufgewendet, gehen für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (§ 21), soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, diese Ansprüche auf die Europäische Union über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

§ 19

Mitwirkungspflichten

(1) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben, ebenso wie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkt des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderlichen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.

(3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft jederzeit zu.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe können durch Sachverständige der Europäischen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 20

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen werden, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 10.000,– geahndet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(4) (entfällt)

§ 21

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

§ 22

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Verlautbarung in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundeslande Niederösterreich auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, insbesondere

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten ferner im Bundeslande Niederösterreich die bisherigen Vorschriften, betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus – ausgenommen die Verkehrsbeschränkungen für das ganze Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen und Verbote) –, außer Kraft. Zur Durchführung des Schutzes gegen die Reblaus haben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch hinsichtlich einer allgemeinen Überwachung der Kulturen in Absicht auf die Aufsuchung der Reblaus, der Anordnung bestimmter Bekämpfungs- oder Sperrmaßnahmen, Anwendung zu finden.