Gliederungszahl

4001/2-0

Titel

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz

Ausgabedatum

12.09.2014

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz

4001/2-0

Stammverordnung

79/14

2014-09-12

Blatt 1-2

Ausgegeben am12.09.2014

Jahrgang 201479. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 2014 aufgrund des § 8a Abs. 6 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001–3 , verordnet:

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz

Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinKaufmann-Bruckberger

§ 1

Dienstausweis

Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Landeswappen und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

§ 2

Einlageblatt des Dienstausweises

Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:

Nr. ..............

A u s w e i s

für den Dienst als Aufsichtsorgan

gemäß NÖ Hundehaltegesetz

Vor- und Zuname:

......................................................

geb. am:

......................................................

wohnhaft in:

.......................................................

wurde mit Bescheid des (bescheiderlassende Behörde, Datum des Bescheides):

…………………………………........

gemäß § 8a Abs. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, zum

Aufsichtsorgan bestellt und gemäß § 8a Abs. 4 leg.cit. am ……………………… angelobt.

............................................................

(Ausstellungsbehörde)

Amtssiegel

.....................................

(Datum)

...........................................................................

(Fertigung für die ausstellende Behörde)

örtlicher Tätigkeitsbereich

(§ 8a Abs. 6 lit.c. leg.cit.)

…...........................................

§ 3

Anbringen des Dienstabzeichens

Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.

§ 4

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z. B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:

“Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile,

“gemäß” in der dritten Zeile und

“NÖ Hundehaltegesetz” in der vierten Zeile

Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.