Gliederungszahl

2200/6-2

Titel

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

Ausgabedatum

10.12.2014

NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

2200/6-0

Stammverordnung

123/95

1995-08-30

Blatt 1, 2

2200/6-1

1. Novelle

259/01

2001-12-28

Blatt 1, 2

2200/6-2

2. Novelle

97/14

2014-12-10

Blatt 1, 2, 3

Ausgegeben am10.12.2014

Jahrgang 201497. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 11. November 2014 aufgrund des § 75 der Dienstpragmatik der Landesbeamten, LGBl. 2200–77, des § 37 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–51 sowie des § 78 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100–16 , verordnet:

Änderung der NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996

Artikel I

Die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996, LGBl. 2200/6–1, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Begriffe

(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses über Antrag zur Benützung überlassen werden.

(2) Wohnungen bestehen mindestens aus einem Wohnraum, einer Küche (Kochnische) sowie einem Sanitärraum mit Klosett.

(3) Einzelräume sind einzelne Räume, die einem oder mehreren Bediensteten über Antrag zur Benützung überlassen werden, und die nicht alle Anforderungen an eine Wohnung erfüllen.

(4) Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich

* der Wandstärke und der im Verlauf der Wände

befindlichen Ausnehmungen,

* der Keller- und Dachbodenräume,

* der Stiegen, Loggien, Balkone, Terrassen und Wintergärten,

* der Verkehrsflächen und der Gemeinschaftsräume.

§ 2

Vergütung

(1) Für Dienstwohnungen ist eine Vergütung pro m2

Nutzfläche und Monat wie folgt zu entrichten:

Baujahr

Wohnungen für Hausbesorger,Hausarbeiter und Portiere

ab 1.1.2015

ab 1.1.2016

ab 1.1.2017

ab 1.1.2018

€

€

€

€

bis 1949

0,88

0,96

1,04

1,12

1950 bis 1960

1,12

1,22

1,33

1,43

1961 bis 1970

1,28

1,39

1,51

1,62

1971 bis 1980

1,52

1,66

1,79

1,93

1981 bis 1992

1,76

1,92

2,08

2,24

ab 1993

1,91

2,09

2,26

2,44

Baujahr

andere Dienstwohnungen

ab 1.1.2015

ab 1.1.2016

ab 1.1.2017

ab 1.1.2018

€

€

€

€

bis 1949

1,03

1,13

1,22

1,32

1950 bis 1960

1,28

1,39

1,51

1,62

1961 bis 1970

1,60

1,74

1,89

2,03

1971 bis 1980

1,91

2,09

2,26

2,44

1981 bis 1992

2,32

2,53

2,74

2,95

ab 1993

2,48

2,70

2,93

3,15

Baujahr

Wohnungen in Eigenheimen Einfamilienhäuser

ab 1.1.2015

ab 1.1.2016

ab 1.1.2017

ab 1.1.2018

€

€

€

€

bis 1949

1,28

1,39

1,51

1,62

1950 bis 1960

1,60

1,74

1,89

2,03

1961 bis 1970

1,91

2,09

2,26

2,44

1971 bis 1980

2,32

2,53

2,74

2,95

1981 bis 1992

2,72

2,96

3,21

3,46

ab 1993

2,88

3,14

3,41

3,67

(2) Als Baujahr gilt das Jahr der Erteilung der Benützungsbewilligung, im Falle einer Generalsanierung das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung.

(3) Für Einzelräume ist eine Vergütung ab 1.1.2015 von €

0,88, ab 1.1.2016 von € 0,96, ab 1.1.2017 von € 1,04 und ab 1.1.2018 von € 1,12 pro m2 Nutzfläche und Monat zu entrichten.

(4) Wird ein Einzelraum mehreren Personen zur Benützung überlassen, so ist die Gesamtvergütung aliquot aufzuteilen.

(5) Für Einzelräume, die nur gelegentlich als einfache Schlafstellen benützt und daher nicht ausdrücklich einem oder mehreren Bediensteten zur Benützung überlassen werden, ist keine Vergütung zu leisten.

§ 3

Betriebskosten

(1) Die Vergütung für die Betriebskosten hat grundsätzlich nach den tatsächlich entstehenden Kosten zu erfolgen.

(2) Sind diese Kosten nicht feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag ab 1.1.2015 von € 0,72, ab 1.1.2016 von € 0,78, ab 1.1.2017 von € 0,85 und ab 1.1.2018 von € 0,91 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

§ 4

Energiekosten

(1) Die Strom- und Gasabrechnung ist für jede Wohnung anhand von eigenen Strom- und Gaszählern und möglichst direkt zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Wohnungsbenützer abzuwickeln.

(2) Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, dann sind monatlich folgende Pauschalbeträge einzuheben:

EinzelkochplatteDoppelkochplatteVollherd

€ 3,34€ 5,09€ 6,25

(bei Verwendung von Gas sind die

gleichen Sätze anzuwenden)

(3) Die Vergütung für die Heizkosten hat grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen. Ist der Verbrauch nicht gesondert feststellbar, so ist monatlich ein Pauschalbetrag von € 0,70 pro m2 Nutzfläche einzuheben.

§ 5

Vergütungen für besondere Nutzungen

(1) Die Dienstwohnungsvergütung gilt die Aufwendungen für die Heizungsanlage, die Warmwasseraufbereitungsanlage sowie für die Kücheneinrichtung, einen Kühlschrank und einen Herd (Kochgelegenheit) ab.

(2) Monatliche Pauschalbeträge für besondere Nutzungen

(3) Für sonstige Einrichtungen bzw. Geräte sind Zuschläge nach den Grundsätzen der Amortisation unter Zugrundelegen einer durchschnittlichen Lebensdauer und dem Anschaffungspreis oder einem geschätzten Wert zu ermitteln.

§ 6

Valorisierung

Die Sätze der Dienstwohnungsvergütungen sind alle 4 Jahre zu valorisieren. Zur Berechnung ist der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2010 heranzuziehen. Ausgangsbasis ist die veröffentlichte Indexzahl für Jänner 2019.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1975, LGBl. 2200/6–8, außer Kraft.