Gliederungszahl

3706/1-0

Titel

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben

Ausgabedatum

10.12.2014

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtorgane für Kfz-Abstellabgaben

3706/1-0

Stammverordnung

101/14

2014-12-10

Blatt 1-2

Ausgegeben am10.12.2014

Jahrgang 2014101. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 18. November 2014 aufgrund des § 12 Abs. 3 und Artikel II Z. 2 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl. 3706–7 , verordnet:

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner

§ 1

Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Wappen der ausstellenden Gemeinde und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

§ 2

Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:

Nr. ................

A u s w e i s

für den Dienst als Aufsichtsorgan für Kfz-Abstellabgaben

Vor- und Zuname: ............................................................ geboren am: ................................................................. wohnhaft in: ................................................................ wurde mit Bescheid des Bürgermeisters/Gemeindeamtes* der

.............................................................................

vom ................................. gemäß § 11 Abs. 3 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl. 3706, zum Aufsichtsorgan bestellt und gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. am ......................................... angelobt.

.............................................................................

(Ausstellungsbehörde) Amtssiegel

.............................................................................

(Datum)

.............................................................................

(Fertigung für die ausstellende Behörde)

* unzutreffendes streichen

örtlicher Tätigkeitsbereich

(§ 12 Abs. 3 lit.c leg.cit.)

...................................................................................

§ 3

Die Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.

§ 4

(1) Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben ist aus Hartplastik herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite) und hat folgende Beschriftung aufzuweisen:

(2) Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.

§ 5

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1–0, außer Kraft.

(2) Alle auf Grund der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1–0, ausgestellten Dienstausweise und Dienstabzeichen behalten bis zu dem Erlöschen der Bestellung zum Kfz-Aufsichtsorgan nach § 13 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, ihre Gültigkeit. Etwaige auszustellende Duplikate haben jedoch bereits der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben zu entsprechen.