Gliederungszahl

3800/3-0

Titel

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

Ausgabedatum

10.12.2014

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

3800/3-0

Kundmachung

103/14

2014-12-10

Blatt 1-12

Ausgegeben am10.12.2014

Jahrgang 2014103. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7:

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2015

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

I.

Ab 1. Jänner 2015 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, angeführten Beträge

statt € 1.000,–

€ 1.095,–

statt € 2.750,–

€ 3.011,–

statt € 20.000,–

€ 21.902,–

statt € 1.350,–

€ 1.478,–

II.

Ab 1. Jänner 2015 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

€

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

bis € 1.700,–

€ 131,-

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 229,-

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 328,-

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 438,-

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 514,-

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 602,-

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 689,-

von € 11.900,01 bis € 13.600,-

€ 788,-

von € 13.600,01 bis € 15.300,-

€ 876,-

von € 15.300,01 bis € 17.000,-

€ 974,-

über € 17.000,-

€ 1018,-

Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.

Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 - 3 und Z. 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.

II. Veranstaltungsangelegenheiten

als Einzelveranstaltung

32,80

als Dauerveranstaltung(z.B. Kartbahnen)

109,-

bis zu 500 Personen

60,-

über 500 Personen

120,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

109,-

wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

219,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

bis zu 500 Personen

60,-

über 500 Personen

120,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

bis zu 500 Personen

32,80

über 500 Personen

54,50

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

bis zu 500 Personen

60,-

über 500 Personen

120,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Sportangelegenheiten

IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

jedoch mindestens

16,40

höchstens

164,-

für einen Zeitraum von 3 Tagen

9,25

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

547,-

und von mehr als 10.000 m2

766,-

bis 5.000 m2

164,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

273,-

und von mehr als 10.000 m2

438,-

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

54,50

von mehr als 1 m2 bis 3 m2

153,-

von mehr als 3 m2

240,-

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

39,40

von mehr als 1 m2 bis 3 m2

71,-

von mehr als 3 m2

131,-

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m

164,-

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m

328,-

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m

71,-

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m

153,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

547,-

von mehr als 10.000 m2

766,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

273,-

von mehr als 10.000 m2

438,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

273,-

von mehr als 10.000 m2

438,-

jedoch mindestens

5,45

höchstens

219,-

jedoch mindestens

10,90

höchstens

219,-

jedoch mindestens

5,45

höchstens

219,-

jedoch mindestens

109,-

höchstens

514,-

VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.

höchstens jedoch

109,-

höchstens jedoch

273,-

VII. Energieangelegenheiten

von mehr als 110 kV

21,80

jedoch mindestens

43,70

höchstens

514,-

höchstens

257,-

VIII. Bauangelegenheiten

die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

IX. Tierzuchtangelegenheiten

für jede Rasse

164,-

IX. Verschiedenes

jedoch mindestens

9,15

jedoch mindestens

219,-

höchstens

1018,-