Gliederungszahl

2200/2-0

Titel

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2015

Ausgabedatum

30.12.2014

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2015

2200/2-0

Stammverordnung

121/14

2014-12-30

Blatt 1, 2

Ausgegeben am30.12.2014

Jahrgang 2014121. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund der §§ 154 Abs. 1, 165 Abs. 5 und 169 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100–16, sowie aufgrund der §§ 58, 76a Abs. 6, 76b Abs. 10, 82c Abs. 1, 92 Abs. 5 und Art. XXX Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200–77 , verordnet:

NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2015

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Ziel

In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2015 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.

§ 2

Anpassung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.

(2) Im Kalenderjahr 2015 sind die Pensionen sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 mit dem Faktor 1,017 zu vervielfachen.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 ist im Kalenderjahr 2015 bei vor dem 1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge die Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 dergestalt vorzunehmen, dass Ruhe- und Versorgungsbezüge bis € 2.790,– mit dem Faktor 1,017 zu vervielfachen sind; in den übrigen Fällen beträgt die Erhöhung € 47,43.

§ 3

Aufwertungsfaktoren für die Ruhegenussberechnung

Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2015 betragen für das Jahr

1984

1,906

1985

1,834

1986

1,794

1987

1,754

1988

1,721

1989

1,681

1990

1,611

1991

1,539

1992

1,478

1993

1,420

1994

1,389

1995

1,350

1996

1,317

1997

1,317

1998

1,300

1999

1,281

2000

1,275

2001

1,264

2002

1,250

2003

1,245

2004

1,233

2005

1,212

2006

1,185

2007

1,166

2008

1,146

2009

1,111

2010

1,094

2011

1,081

2012

1,053

2013

1,024

§ 4

Beträge zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses

Im Jahr 2015 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBL. 2200–77, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 2.531,88 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 2.574,92 und anstelle des Divisors in der Höhe von 27.130 ein Divisor in der Höhe von

27.591 festgelegt.

§ 5

Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2015 €

1.887,39.

§ 6

Mindestsätze für die Bemessung

der Ergänzungszulage

Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2015

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2014, LGBl. 2200/2–0, außer Kraft.