Gliederungszahl

9205/1-5

Titel

NÖ Mindeststandardverordnung

Ausgabedatum

30.12.2014

NÖ Mindeststandardverordnung

9205/1-0

Stammverordnung

78/10

2010-08-31

Blatt 1, 2

9205/1-1

1. Novelle

110/10

2010-12-30

Blatt 1

9205/1-2

2. Novelle

136/11

2011-12-29

Blatt 1, 1a

9205/1-3

3. Novelle

149/12

2012-12-28

Blatt 1

9205/1-4

4. Novelle

166/13

2013-12-23

Blatt 1

9205/1-5

5. Novelle

125/14

2014-12-30

Blatt 1

Ausgegeben am30.12.2014

Jahrgang 2014125. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2014 aufgrund des § 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–3 , verordnet:

Änderung der NÖ Mindeststandardverordnung

Artikel I

Die NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratAndrosch

§ 1

Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

620,87 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

§ 2

Betrag zur Deckung persönlicher

Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen in stationären

Einrichtungen

Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 66,53 Euro festgesetzt.

§ 3

Leistungsausmaß, Neubemessung

(1) Die Geldleistungen nach §§ 1 und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.

(2) Die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie der Betrag nach § 2 sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.

§ 4

Zusatzleistung

Alleinstehende, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach §§ 10 Abs. 1 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205, haben, erhalten zusätzlich zum Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z. 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.