# V Marke des behördlichen Waldhammers

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 1963, womit die Marke des behördlichen Waldhammers festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 13/1963

> In Durchführung des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 222, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Für den zur behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhammer wird folgende Marke festgesetzt:

(Anm: Marke nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 13/1963)

(2) Beschreibung: Die Marke zeigt eine von einem 1 mm breiten Ring eingeschlossene Kreisfläche mit einem Durchmesser von 30 mm. Die Kreisfläche zeigt das Schriftbild "BH"; die Buchstaben haben eine Höhe von 15 mm und eine Breite von 8 mm. Die Höhe der Prägung des Ringes und der Buchstaben beträgt 2,5 mm.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist verboten (§ 79 Abs. 8 des Gesetzes).

## § 3 {#par_3}

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1963 in Kraft.