# Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Gesetz vom 9. November 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Oö. Starkstromwegegesetz 1970)

StF: LGBl.Nr. 1/1971 (GP XX RV 207 AB 216/1970 LT 25)

> Der Oö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, beschlossen:

> § 1

> Anwendungsbereich

> § 2

> Begriffsbestimmungen

> § 2a

> Energieeffizienzprinzip

> § 3

> Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

> § 4

> Vorprüfungsverfahren

> § 5

> Vorarbeiten

> § 6

> Bewilligungsansuchen

> § 7

> Bau- und Betriebsbewilligung

> § 8

> Baubeginn

> § 9

> Betriebsbeginn und Betriebsende

> § 10

> Erlöschen der Bewilligung

> § 11

> Leitungsrechte

> § 12

> Inhalt der Leitungsrechte

> § 13

> Ausästung und Durchschläge

> § 14

> Ausübung der Leitungsrechte

> § 15

> Auswirkung der Leitungsrechte

> § 16

> Einräumung von Leitungsrechten

> § 17

> Enteignung

> § 18

> Gegenstand der Enteignung

> § 19

> Durchführung von Enteignungen

> § 19a

> Sachverständige und Verfahrenskosten

> § 20

> Beurkundung von Übereinkommen

> § 21

> Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile

> § 21a

> Automationsunterstützte Datenverarbeitung

> § 22

> Behörde

> § 23

> Strafbestimmungen

> § 24

> Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

> § 25

> Übergangsbestimmungen

> § 26

> Schlußbestimmungen

alte Dokumentnummer

## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

(2) Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

alte Dokumentnummer

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen im Sinn der elektrotechnischen Bestimmungen, die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die oberösterreichische Landesgrenze und die Grenze eines anderen Bundeslandes überqueren.

(3) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

Im RIS seit

20.04.2022

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 1, hat als Grundsatz Beachtung zu finden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2024)

Im RIS seit

22.11.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 11 oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(3) Sind öffentliche Interessen gemäß Abs. 2 von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vertreten, so ist die Abgabe der Äußerung der Gemeinde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.

(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

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## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen; eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Ansuchen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(5) Mit einem elektronischen Ansuchen gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(6) Das Ansuchen gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung hat jedenfalls auch die Oö. Umweltanwaltschaft Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996. (Anm: LGBl.Nr. 20/1999)

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## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 9 alte Dokumentnummer {#par_9}

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der elektrischen Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten (§ 7 Abs. 2), so ist nach der Fertigstellungsanzeige die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden.

(3) Sofern vor Erteilung der Betriebsbewilligung (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(4) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

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## § 10 alte Dokumentnummer {#par_10}

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

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## § 11 alte Dokumentnummer {#par_11}

(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.

(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

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## § 12 alte Dokumentnummer {#par_12}

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

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## § 13 alte Dokumentnummer {#par_13}

(1) Das Recht auf Ausästung und auf Vornahme von Durchschlägen (§ 12 Abs. 1 lit. c) kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.

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## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.

(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.

(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 21 Abs. 1 gilt sinngemäß.

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## § 15 alte Dokumentnummer {#par_15}

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Wege.

(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.

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## § 16 alte Dokumentnummer {#par_16}

(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.

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## § 17 alte Dokumentnummer {#par_17}

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach den §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, hat die Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

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## § 18 alte Dokumentnummer {#par_18}

(1) Die Enteignung kann umfassen:

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch diese Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

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## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Behörde dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.

Im RIS seit

20.04.2022

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Landesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 20 alte Dokumentnummer {#par_20}

Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.

alte Dokumentnummer

## § 21 alte Dokumentnummer {#par_21}

(1) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (§ 5) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

(2) Der Leitungsberechtigte (§ 11) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.

alte Dokumentnummer

## § 21a Im RIS seit {#par_21a}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 22 alte Dokumentnummer {#par_22}

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann im Einzelfall die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Vornahme von Amtshandlungen ganz oder teilweise ermächtigen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird in diesen Fällen im Namen der Landesregierung tätig.

alte Dokumentnummer

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, ändert oder erweitert oder wer eine elektrische Leitungsanlage, deren Inbetriebnahme gemäß § 3 bewilligungspflichtig ist, ohne eine solche Bewilligung betreibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013)

(2) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 4, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz oder Abs. 4 oder eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 90/2013, 36/2022)

Im RIS seit

20.04.2022

## § 24 alte Dokumentnummer {#par_24}

Unabhängig von einer Bestrafung oder einer Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.

alte Dokumentnummer

## § 25 alte Dokumentnummer {#par_25}

(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

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## § 26 alte Dokumentnummer {#par_26}

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Bestimmungen des § 25

alte Dokumentnummer

## Art. 4 alte Dokumentnummer {#art_4}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz vom 16. April 1982, mit dem Angelegenheiten des Elektrizitätswesens geregelt werden (Oö. Elektrizitätsgesetz), LGBl. Nr. 41/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/1993 außer Kraft.

(3) Auf die im Artikel II Z 1 (§ 3 Abs. 2 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 in der Fassung dieses Landesgesetzes) genannten Leitungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestanden haben, findet dieses Landesgesetz keine Anwendung.

alte Dokumentnummer