# Oö. Waldteilungsgesetz

Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1978 (GP XXI RV 257 AB 266/1978 LT 34)

> Der o.ö. Landtag hat in Ausführung des § 15 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, beschlossen:

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

§ 1

Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aufweisen würden, ist verboten. Das Mindestausmaß ist nur dann gegeben, wenn jeder Grundstücksteil eine Fläche von mindestens 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweist.

## § 2 {#par_2}

§ 2

(1) Unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen für eine Teilung von Waldgrundstücken hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot gemäß § 1 zu bewilligen.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind zu bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Teilung eines Waldgrundstückes die öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Grundstücken mit einem für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderlichen Mindestausmaß (§ 1) überwiegen.

(3) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere begründet:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Zur Einbringung eines Antrages gemäß § 2 Abs. 1 sind berechtigt:

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Waldteilungsbewilligung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 bzw. 3 in Betracht kommen und die Maßnahme konkret anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

(3) Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:

(5) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Im RIS seit

05.08.2024

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

Im RIS seit

05.08.2024

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls

(2) Im Verfahren über den Antrag ist die Gemeinde zu den örtlichen Verhältnissen zu hören.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so sind die Parteien unter Anführung der nichterledigten zivilrechtlichen Einwendungen zu deren Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

## § 6 {#par_6}

§ 6

(1) Dem Waldteilungsbewilligungsbescheid ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes zugrunde zu legen. Wurde ein solcher Plan nicht bereits im Antrag vorgelegt (§ 3 Abs. 3), so hat die Behörde denjenigen, zu dessen Gunsten die Bewilligung erteilt werden soll, aufzufordern, einen Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzulegen.

(2) Im Spruch des Waldteilungsbewilligungsbescheides sind das öffentliche Interesse an der Waldteilung und die Maßnahme anzuführen, zu deren Verwirklichung die Waldteilung notwendig ist.

## § 7 {#par_7}

§ 7

(1) Die Waldteilungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die sicherstellen, daß die Waldteilung nur zum Zwecke der Verwirklichung der gemäß § 6 Abs. 2 im Spruch angeführten Maßnahme erfolgt. Insbesondere ist für die Durchführung der Maßnahme eine angemessene Frist festzulegen.

(2) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 tritt die Waldteilungsbewilligung außer Kraft, wenn die Maßnahme, die Anlaß für die Erteilung der Waldteilungsbewilligung war, nicht durchgeführt worden ist. Wenn der Antragsteller nachweist, daß die Maßnahme innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nicht durchgeführt werden kann, ist auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages die Frist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin gegeben sind.

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)

## § 8 {#par_8}

§ 8

Wer - ohne im Besitz der Bewilligung gemäß § 2 zu sein - sein Waldgrundstück entgegen dem Verbot gemäß § 1 teilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979, 90/2001)

## § 9 {#par_9}

§ 9

Das Recht auf Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

(Anm: LGBl. Nr. 80/1979)