# Oö. Statistikgesetz

Gesetz vom 18. November 1980 über die Landes- und Gemeindestatistik in Oberösterreich (Oö. Statistikgesetz)

StF: LGBl.Nr. 1/1981 (GP XXII RV 82 AB 95/1980 LT 9)

> § 1

> Landes- und Gemeindestatistik; Grundsätze der Statistik

> § 2

> Anordnung von statistischen Erhebungen

> § 3

> Koordinierung statistischer Erhebungen

> § 4

> Auskunftspflicht

> § 5

> Meß- und Zählgeräte

> § 6

> Entschädigung

> § 7

> Mitwirkung der Gemeinden

> § 8

> Geheimhaltungspflicht

> § 9

> Verwendung der Erhebungsergebnisse

> § 10

> Zuständigkeit

> § 11

> Strafbestimmungen

> Anlage (zu § 2 Abs. 2 lit. a) - Erhebungsgegenstände

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Landesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, deren Träger das Land Oberösterreich ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes Oberösterreich liegen.

(2) Die Gemeindestatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, deren Träger eine Gemeinde ist und die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in einer einzelnen Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegen, soweit diese Tätigkeiten geeignet sind, durch eine Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(3) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine ge-schlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der personenbezogenen Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnvoll und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist. (Anm: LGBl. Nr. 1/2009, 55/2018)

Im RIS seit

23.07.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.

(2) Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:

(3) Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß

(4) Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 3 {#par_3}

§ 3

Koordinierung statistischer Erhebungen

(1) Die Behörde darf Erhebungsverordnungen nach diesem Gesetz soweit nicht erlassen, als sichergestellt ist, daß die Auswertungen einschlägiger statistischer Erhebungen

(2) Gemeindebezogene Auswertungen statistischer Erhebungen des Landes sind Gemeinden auf deren Verlangen für statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden erforderlich ist. Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Das Land und die Gemeinden können ihrerseits Auswertungen ihrer statistischen Erhebungen dem Bund für statistische Zwecke zur Verfügung stellen. Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für das Verhältnis des Landes und der Gemeinden zu den gesetzlichen Interessenvertretungen und den sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes.

(5) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so hat die Behörde vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

(6) Die Behörden der Gemeinden haben vor Erlassung von Erhebungsverordnungen den Verordnungsentwurf dem Amt der Landesregierung vorzulegen und dessen fachlichen Rat einzuholen. Aus diesem Anlaß ist der Gemeinde jeweils auch bekanntzugeben, ob das Land - und soweit dies bekannt ist auch der Bund - eine ähnliche Erhebung plant.

(7) Die Behörden der Gemeinden dürfen statistische Erhebungen soweit nicht anordnen, als diese mit Erhebungsterminen des Landes oder des Bundes so kollidieren, daß die Abwicklung der landesstatistischen bzw. bundesstatistischen Erhebung beeinträchtigt würde.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Auskunftspflicht

(1) Bei der Durchführung von statistischen Erhebungen im Sinne des § 2 sind volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind und ihren Aufenthalt in Oberösterreich haben, sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Oberösterreich haben, verpflichtet, über die gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

(2) Personen, die noch nicht volljährig oder aus einem anderen Grund nicht voll handlungsfähig sind, kommen als Auskunftsperson nur hinsichtlich ihrer eigenen Verhältnisse in Betracht. Eine Auskunftspflicht solcher Personen darf nicht festgelegt werden. Die Rechte und Pflichten von gesetzlichen Vertretern (wie Eltern, Vormund, Kurator, Beistand) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Erhebungsverordnung kann den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen die Befugnis einräumen, dem Wirtschaftsbetrieb dienende Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücke zu betreten, Zählungen und Messungen vorzunehmen sowie in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, soweit dies über die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten hinaus zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsräume möglichst nur während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden sollen. Rechtsvorschriften, die das Betreten an Bedingungen oder Auflagen hygienischer, veterinärmedizinischer, sicherheitstechnischer oder ähnlicher Art binden, bleiben unberührt.

(4) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Oberösterreich bzw. von der betreffenden Gemeinde ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen des über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Meß- und Zählgeräte

(1) Soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, kann die Erhebungsverordnung vorsehen, daß Meß- und Zählgeräte an geeigneten Stellen auf Grundstücken, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen angebracht werden. Der über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigte hat die Anbringung der Meß- und Zählgeräte, ihre allenfalls erforderliche Wartung und ihre Benützung zu Messungen und Zählungen zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Falle behaupteter Unzumutbarkeit hat bei landesstatistischen Erhebungen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei gemeindestatistischen Erhebungen der Bürgermeister bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat mit Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung abzusprechen.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter möglichster Schonung der Grundstücke, baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie des Betriebes vorzunehmen. Nach Beendigung der Maßnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen.

(3) § 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gilt sinngemäß.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Entschädigung

(1) Für den unmittelbaren Schaden am Vermögen oder an der Person, den jemand durch die Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach den §§ 4 und 5 erleidet, hat in Angelegenheiten der Landesstatistik das Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit Schäden (Abs. 1) vorhersehbar sind, etwa bei Probeentnahmen, kann der Entschädigungsbetrag bereits in der Erhebungsverordnung in angemessener Höhe pauschaliert geregelt werden.

(3) Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 und 2, über die binnen drei Monaten ab Erhebung des Anspruches keine Einigung zwischen dem Land bzw. der Gemeinde und dem Betroffenen erzielt wurde, können bei den ordentlichen Gerichten im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über Ansprüche wegen rechtswidrig zugefügter Schäden bleiben unberührt.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Bereich der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkung kann nach Maßgabe der Regelung in der Erhebungsverordnung in der Verteilung von Erhebungsunterlagen, der Befragung der zur Auskunftserteilung Verpflichteten, der Einholung von Angaben, der Kontrolle der Angaben sowie deren Zusammenfassung und Weitergabe bestehen.

(2) Das Land hat den Gemeinden die ihnen aus der Mitwirkung bei statistischen Erhebungen entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist als Pauschalbetrag zu gewähren und in der Verordnung, mit der die Durchführung der statistischen Erhebung angeordnet wird, entsprechend dem mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeits- und Sachaufwand festzusetzen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt gewordenen Daten geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

Im RIS seit

04.08.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn des § 2 dürfen nur verarbeitet werden

(3) Besondere gesetzliche Regelungen über die Verwendung bestimmter Erhebungsergebnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(4) Veröffentlichungen der Landes- und Gemeindestatistik sind so zu gestalten, daß ein Rückschluß auf einzelne Personen nicht möglich ist.

Im RIS seit

23.07.2018

## § 10 {#par_10}

§ 10

Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - unbeschadet des § 5 Abs. 1 letzter Satz und des § 11 Abs. 2 - im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik das zuständige Organ der Gemeinde.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

## § 11 {#par_11}

§ 11

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

zu § 2 Abs. 2 lit. a

Erhebungsgegenstände

Erhebungsgegenstände sind:

A) der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse der Bevölkerung;

B) der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen