# Verordnung über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung

# (Überführung) verwendeten Kraftwagen

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung (Überführung) verwendeten Kraftwagen

StF: LGBl. Nr. 113/1985

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 40, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Sie gilt für jene Bestattungskraftwagen, die ab dem 1. Juli 1986 neu zugelassen werden.