# V Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1986 über Betriebszeiten gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen

StF: LGBl. Nr. 29/1986

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Die Betriebszeit gewerblicher Betriebe an Sonntagen und Feiertagen wird von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt für Tätigkeiten

## § 2 {#par_2}

§ 2

Auf Grund der Verordnung LGBl. Nr. 28/1986 gilt

## § 3 {#par_3}

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 4 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes bestraft.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.