# Verordnung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Juli 1986

betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

StF: LGBl.Nr. 28/1986

> Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verordnet:

## § 1 {#par_1}

Vom 1. Mai bis 30. September wird im Ortsgebiet des Luftkurortes St. Wolfgang und der Fremdenverkehrsgemeinde Hallstatt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.

## § 2 {#par_2}

Am Fronleichnamstag wird im Ortsgebiet der Fremdenverkehrsgemeinde Traunkirchen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.

## § 3 {#par_3}

Anläßlich von Firmungen wird in den Firmungsorten mit Ausnahme der Städte Linz, Steyr und Wels die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zugelassen.

## § 4 {#par_4}

(1) Die nach § 1, § 2 und § 3 zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt nur für die mit dem Verkauf verbundenen Tätigkeiten in Verkaufsstellen für Reise- und Ausflugsbedarfsartikel, das sind Reiseproviant, Toiletteartikel, Fotoartikel sowie Audio- und Videokassetten, Sportartikel, Reise- und Ausflugsandenken, Devotionalien, Druckerzeugnisse sowie Schreibwaren, im Fall des § 3 auch für übliche Firmungsgeschenke.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.

## § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.