# Verordnung - Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten einer

# Fachrichtung zu Sonderklassebetten in öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 15. Februar 1988, mit der eine Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung zu den Sonderklassebetten in öffentlichen Krankenanstalten derselben Fachrichtung festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 11/1988

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 lit. a des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1987, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklassebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1 : 15 nicht überschreiten.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.