# V Grundwasserschongebiet Aurachrinne in Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 1990, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens der Aurachrinne in den Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird

StF: LGBl. Nr. 73/1990

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens der Aurachrinne für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Süden des geplanten Grundwasserschongebietes bei der Querung der Salzkammergut-Bundesstraße B 145, die hier gleichzeitig die Gemeindegrenze zwischen Ohlsdorf und Pinsdorf bildet, mit der ÖBB-Linie Steinach-Irdning-Schärding und verläuft wie folgt:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:

## § 5 {#par_5}

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

Plan Schongebiet Aurachrinne

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 73/1990)