# V Grundwasserschongebiet Brunnen Winkl in Schwanenstadt

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 1990, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt im Bereich der Stadtgemeinde Schwanenstadt sowie den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird

StF: LGBl. Nr. 79/1990

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt wird - unbeschadet bestehender Rechte - in der Stadtgemeinde Schwanenstadt und in den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt in der Katastralgemeinde (KG.) Oberndorf beim östlichsten Eckpunkt des Grundstückes (Gst.) Nr. 639/5 (Hochwasserversickerungs-Schottergrube des "Wasserverbandes Hochwasserschutz Großraum Schwanenstadt") und verläuft wie folgt:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen und Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:

## § 5 {#par_5}

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Stadtamt Schwanenstadt und den Gemeindeämtern Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

Plan Grundwasserschongebiet "Brunnen Winkl" Schwanenstadt

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 79/1990)