# Oö. Straßengesetz 1991

Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991)

StF: LGBl.Nr. 84/1991 (GP XXIII RV 248 AB 453/1991 LT 51)

> § 1

> Geltungsbereich

> § 2

> Begriffsbestimmungen

> § 3

> Behörden

> § 4

> Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

> § 5

> Öffentliches Gut

> § 6

> Benützung von öffentlichen Straßen (Gemeingebrauch)

> § 7

> Sondernutzung

> § 8

> Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

> § 9

> Straßenverzeichnisse

> § 9a

> Automationsunterstützte Datenverarbeitung

> § 10

> § 11

> Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

> § 11a

> Umweltprüfung für Landesstraßen

> § 12

> Straßenverwaltung

> § 13

> Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

> § 14

> Schutz der Nachbarn

> § 15

> Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen

> § 16

> Mehrkosten beim Bau und bei der Erhaltung von Straßen

> § 17

> Winterdienst

> § 18

> Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

> § 19

> Bäume und benachbarte Waldungen

> § 20

> Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten

> § 21

> Sonstige Anrainerverpflichtungen

> § 22

> § 23

> § 24

> Herstellung

> § 25

> Bildung der Interessentengemeinschaft

> § 26

> Organe der Interessentengemeinschaft

> § 27

> Satzung; Beitragsanteil

> § 28

> Rechte und Pflichten der Gemeinde

> § 29

> Umbildung und Auflösung der Interessentengemeinschaft

> § 30

> § 31

> Verfahren

> § 32

> Bewilligung

> § 32a

> Erhebung und Bekanntgabe der Hauptverkehrsstraßen

> § 32b

> Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

> § 32c

> Strategische Teil-Aktionspläne

> § 32d

> Umweltprüfung für strategische Teil-Aktionspläne

> § 32e

> Information der Öffentlichkeit

> § 32f

> Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm

> § 33

> Straßenplanungsgebiet für Verkehrsflächen des Landes

> § 34

> Vorarbeiten

> § 35

> Enteignung

> § 36

> Enteignungsverfahren

> § 37

> Entschädigung

> § 38

> Rückübereignung

> § 38a

> Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

> § 39

> § 40

> Übergangsbestimmungen

> § 40a

> Übertragung aufgelassener Bundesstraßen

> § 41

> Verweisungen

> § 42

> Inkrafttreten

alte Dokumentnummer

## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verwaltung von öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen in Oberösterreich.

(2) Bestehen auf Grund einer Vereinbarung oder einer behördlichen Entscheidung besondere, von diesem Landesgesetz abweichende Verpflichtungen zur Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder von Teilen davon, so bleiben diese Verpflichtungen weiter bestehen.

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## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

Im RIS seit

05.02.2024

## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

(2) Zieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes die Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1) nach sich, ist für die Durchführung des diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z 1 lit. b. die Landesregierung zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

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## § 4 alte Dokumentnummer {#par_4}

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

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## § 5 alte Dokumentnummer {#par_5}

(1) Die öffentlichen Straßen sind als öffentliches Gut von jener Gebietskörperschaft, die gemäß § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung berufen ist, in ihr Eigentum zu übernehmen. Ist die Übernahme in das Eigentum ausnahmsweise, wie etwa bei Brücken oder Tunnels, nicht zweckmäßig, so ist durch die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten der Gemeingebrauch sicherzustellen.

(2) Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes.

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## § 6 alte Dokumentnummer {#par_6}

(1) Öffentliche Straßen können von jedermann bestimmungsgemäß unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden (Gemeingebrauch).

(2) Die Benützung einer öffentlichen Straße darf von niemandem eigenmächtig gehindert werden. Im Falle einer Hinderung hat die Behörde (§ 3) zu deren Beseitigung notwendige Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren diese Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Verursachers der Hinderung verfügen und sofort durch die Straßenverwaltung durchführen lassen.

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## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 5) aufrecht.

(2) Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)

(3) Die Zustimmung ist von der Straßenverwaltung zu widerrufen, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.

(4) Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(5) Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. (Anm: LGBl.Nr. 71/1998, 13/2024)

(6) Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Verkehrsflächen des Landes sind:

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

(Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 9 alte Dokumentnummer {#par_9}

(1) Das Land hat ein Verzeichnis der Verkehrsflächen des Landes zu führen. Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis ihrer Verkehrsflächen zu führen.

(2) Die Verzeichnisse sind öffentlich. Es steht jedermann frei, in die Verzeichnisse einzusehen, davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

(3) In die Verzeichnisse sind die Verkehrsflächen - gesondert nach Straßengattungen fortlaufend numeriert - mit ihrem Verlauf (Änderungen des Verlaufes) einzutragen; die Verzeichnisse sind mit Straßenkarten zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Inhalt und Form der Verzeichnisse näher zu regeln.

alte Dokumentnummer

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Hat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.

(2) Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bedeutung) sind von der Gemeinde nach Verkehrsflächen oder nach Ortschaften fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, sind dabei Gebäude, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, im Zug jeder Verkehrsfläche zu numerieren; auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Numerierung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Die Verfügungsberechtigten von Gebäuden haben der Gemeinde die Kosten der Hausnummerntafeln zu ersetzen, es sei denn, dass die Anbringung auf eine durch die Gemeinde verursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzuführen ist. Sofern die Anbringung nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Regelungen über die einheitliche Gestaltung und Ausführung von Straßennamens- und Hausnummerntafeln sowie deren Anbringung festlegen.

(Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke und soll die Bestimmung über Grundabtretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 zur Anwendung kommen, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 71/1998, 13/2024)

(1a) In einer Verordnung nach Abs. 1 können innerhalb der Linienführung im unbedingt notwendigen Ausmaß auch Grundflächen ausgewiesen werden, die erforderlich sind, durch das Straßenbauvorhaben verursachte Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(2) Eine Verordnung für die Widmung einer Verkehrsfläche der Gemeinde, die über eine bestehende Privatstraße führt, wird erst wirksam, wenn dafür die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümer des Straßengrundes geworden ist.

(3) Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.

(4) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 50 Meter abweicht. Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung gewidmet und eingereiht wird. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(5) Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird.

(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 3 ist die öffentliche Einsicht in die Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1.000, für mindestens vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, während der Amtsstunden zu ermöglichen; handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, gilt dies auch für den Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist bei Verkehrsflächen des Landes auf der Internetseite des Landes, bei Verkehrsflächen der Gemeinde - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Möglichkeit zur Einsicht die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Abs. 1a nachweislich von der Gemeinde zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 111/2022)

(7) Während der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(8) Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 6 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung nach § 8 Abs. 1 Z 1 oder § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 umgereiht wird oder die Einreihung als Radhauptroute (§ 8 Abs. 1 Z 2), Radfahrweg, Fußgängerweg oder Wanderweg (§ 8 Abs. 2 Z 3) erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022, 13/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

(1) Planungen für Landesstraßen gemäß § 11 Abs. 1 sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

(2) Planungen für Landesstraßen gemäß § 11 Abs. 1, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.

(4) Für die Umweltprüfung gelten zusätzlich zu den sonstigen Verfahrensschritten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

(5) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Planungen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Planungen unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung „Straßenverwaltung“. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)

(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Verkehrsflächen zu tragen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(4) Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und unwirtschaftlichen Aufwendungen im größtmöglichen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßenverwaltungen zu erfolgen.

Im RIS seit

05.02.2024

## § 13 § 13Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht {#par_13}

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht); der Umweltbericht hat insbesondere auch Aussagen über Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a zu enthalten. Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(5) Die Landesregierung kann in Durchführung der Grundsätze der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Herstellung und die Erhaltung bestimmter Straßengattungen, insbesondere solche bautechnischer Art, erlassen und auch ÖNORMEN für verbindlich erklären. Die Bestimmungen des VI. Hauptstücks (Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, 89/106/EWG, ABl.Nr. L 40 vom 11.2.1989, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl.Nr. L 220 vom 30.8.1993) des Oö. Bautechnikgesetzes gelten auch für Straßenbauprodukte.

(6) Ist mit der Umreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung ihre Übergabe an eine andere Straßenverwaltung verbunden, hat die Übergabe kostenlos zu erfolgen. Das Land hat die öffentliche Straße in einem ihrer künftigen Benützung entsprechenden guten Zustand, die Gemeinde hat die öffentliche Straße in einem ihrer bisherigen Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.

(7) Als öffentliche Straße aufgelassene Grundstücke sind den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum Erwerb anzubieten, sofern sie nicht für andere im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben benötigt werden. Die Grundstücke sind von der Straßenverwaltung zu rekultivieren und dabei hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den angrenzenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen, sofern nicht von den Erwerbern darauf verzichtet wird.

(Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

## § 14 alte Dokumentnummer {#par_14}

(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

alte Dokumentnummer

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Andere betroffene Straßenverwaltungen haben an der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrer Zuständigkeit liegenden notwendigen Veranlassungen getroffen werden; dies gilt auch bei der Neuherstellung von Anschlüssen von Radhauptrouten oder Gehwegen, Radwegen und Geh- und Radwegen an eine Verkehrsfläche der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder durch sonstige Umstände der Durchzugsverkehr auf einer öffentlichen Straße unterbrochen, so hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung zu treffen oder der Straßenverwaltung bzw. den sonstigen Grundeigentümern, auf deren Straße bzw. Grundflächen der Verkehr umgeleitet wird, die durch die erhöhte Benützung entstandenen Schäden abzugelten.

Im RIS seit

05.02.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Soll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. § 14 bleibt unberührt.

(2) Wird eine öffentliche Straße dauernd oder vorübergehend wegen eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt, so hat der Verkehrsinteressent die dadurch entstehenden Mehrkosten der Erhaltung zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen.

(3) Kommt zwischen Straßenverwaltung und den Verkehrsinteressenten ein Übereinkommen über die Mehrkosten nicht zustande, so hat über die Verpflichtung zur Kostentragung, die Höhe und Fälligkeit die Behörde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(4) Andere Bundesländer, Gemeinden und sonstige Dritte können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Landesstraßen an das Land (Landesstraßenverwaltung) leisten. (Anm: LGBl.Nr. 42/2015)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land. Der Winterdienst auf den Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. Die Pflichten der Anrainer zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(2) Die Gemeinden haben dem Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes gemäß Abs. 1 erster Satz, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß § 40a handelt, einen Kostenbeitrag je Straßenkilometer zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.

(3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch erforderlichenfalls von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz steht es dem Land frei, Vereinbarungen mit den jeweiligen Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen. Wird der Winterdienst nach Abs. 1 erster Satz im Rahmen einer derartigen Vereinbarung von der Gemeinde besorgt, hat das Land der Gemeinde einen Kostenersatz zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenersatz insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(3) Der Bestand von Bauwerken und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997)

(2) Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, daß der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen - zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Innerhalb des Ortsgebiets dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung kann erforderlichenfalls durch nähere Rahmenbedingungen vertraglich geregelt werden und darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluss zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(2) Außerhalb des Ortsgebiets darf die Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes nach Abs. 1 zusätzlich zur dort genannten Voraussetzung nur erteilt werden, wenn überdies die Aufschließung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur über die Verkehrsfläche des Landes möglich ist und für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsfläche des Landes keine Nachteile zu erwarten sind. Diese Zustimmung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein sonstiger, zumutbarer Anschluss gewährleistet wird.

(3) Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten innerhalb und außerhalb des Ortsgebiets an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wird die Zustimmung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(5) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinn der Abs. 1 bis 3 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 21 alte Dokumentnummer {#par_21}

(1) Die Wasserableitung, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern, auf eine öffentliche Straße ist verboten; § 7 bleibt unberührt. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers mit Bescheid anzuordnen.

(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten. Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt oder geeggt werden muß. (Anm: LGBl.Nr. 62/1992)

(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluß des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und andere, der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen dienliche, jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an den Grundstücken sind zu vergüten.

alte Dokumentnummer

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen (außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sind einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 61/2008, 13/2024)

(1a) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der Radhauptrouten sowie der Querungshilfen für Radhauptrouten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu 40 % zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(2) Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße (wie z. B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 13/2024)

(3) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(4) In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.

Im RIS seit

05.02.2024

## § 23 alte Dokumentnummer {#par_23}

(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder Güterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.

(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht der Straßenverwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

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## § 24 alte Dokumentnummer {#par_24}

(1) Güterwege sind von der Gemeinde über Verlangen einer Interessentengemeinschaft herzustellen. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Güterweg dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf § 11 Abänderungen erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, haben dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluß des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen. Er hat bei Güterwegen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 20 v.H., ansonsten jedoch mindestens 10 v.H. der Herstellungskosten zu betragen.

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## § 25 alte Dokumentnummer {#par_25}

(1) Die Interessentengemeinschaft besteht aus Interessenten (Abs. 2); sie ist Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Interessentengemeinschaft wird gebildet

(2) Interessenten eines Güterweges sind

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessentengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvorschlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 27 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen des § 13 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Verlauf des Güterweges in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.

(4) Der Antrag eines Interessenten auf Bildung einer Interessentengemeinschaft durch Bescheid der Behörde hat einen Trassenvorschlag, den Entwurf einer Satzung und ein Verzeichnis aller durch den vorgesehenen Güterweg gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Interessenten zu enthalten und ist von mindestens der Hälfte der Interessenten zu unterfertigen.

(5) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages nach Abs. 4 die Interessentengemeinschaft durch Bescheid zu bilden, wenn

(6) Der Bescheid gemäß Abs. 5 hat schriftlich zu ergehen und die von den einzelnen Interessenten zu tragenden Beitragsanteile festzusetzen. Mit diesem Bescheid gilt die Satzung als genehmigt.

(7) Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach Abs. 3 bzw. des Bescheides nach Abs. 6 erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung.

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## § 26 alte Dokumentnummer {#par_26}

(1) Die Organe der Interessentengemeinschaft sind

(2) Die Mitgliederversammlung ist erstmals von der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 6 einzuberufen. Nach ihrem ersten Zusammentritt ist sie vom Obmann je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, den Obmann-Stellvertreter und den Kassenführer.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung

(4) Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, vertritt die Interessentengemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse. Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vom Kassenführer unterstützt. Urkunden sind vom Obmann gemeinsam mit dem Kassenführer zu fertigen.

(5) Für die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Kassenführers sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es seinem Beitragsanteil gemäß § 27 Abs. 3 entspricht.

(6) Die näheren Regelungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Interessentengemeinschaft sind in der Satzung (§ 27) festzulegen.

alte Dokumentnummer

## § 27 alte Dokumentnummer {#par_27}

(1) Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält.

(3) Die Höhe des von einem Interessenten zu tragenden Beitragsanteiles an den Herstellungskosten ist bei den Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen Betriebe bzw. Grundstücke, bei Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 nach dem Ausmaß und der Art des besonderen verkehrsmäßigen Vorteiles zu bemessen. Dieser Beitragsanteil ist in der Satzung bzw. im Bescheid nach § 25 Abs. 6 in Prozenten der von der Interessentengemeinschaft aufzubringenden Kosten festzusetzen.

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## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Gemeinde darf von der Interessentengemeinschaft jeweils nur jene Leistungen einfordern, die dem tatsächlichen Baufortschritt des Güterweges entsprechen. Die Gemeinde hat den Obmann der Interessentengemeinschaft auf sein Verlangen unmittelbaren Akten der Bauaufsicht zuzuziehen sowie Einsicht in Planunterlagen, Rechnungsbelege und sonstige das Straßenbauvorhaben betreffende Schriftstücke zu gewähren.

(2) Erfüllt die Interessentengemeinschaft ihre Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung der Interessentengemeinschaft oder dem jeweils säumigen Interessenten nach Maßgabe der Höhe des jeweiligen Beitragsanteils mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(3) Spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Güterwegbaus ist von der Gemeinde die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. In die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unterlagen für mindestens vier Wochen die Einsicht durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft zu ermöglichen. Von der Möglichkeit zur Einsicht sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 29 alte Dokumentnummer {#par_29}

(1) Haben sich die für die Bildung der Interessentengemeinschaft maßgebenden Umstände, insbesondere der Kreis der Interessenten, geändert, so ist die Interessentengemeinschaft über Antrag eines Interessenten oder der Interessentengemeinschaft in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 4 bis 6 umzubilden. Interessentengemeinschaften gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 können auch in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 durch Änderung der Vereinbarung umgebildet werden.

(2) Ist die Herstellung des Güterweges abgeschlossen, so gilt die Interessentengemeinschaft als aufgelöst, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Hierüber ist von der Behörde ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

alte Dokumentnummer

## § 30 alte Dokumentnummer {#par_30}

Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden, dessen Höhe von der verkehrsmäßigen Bedeutung des Weges und von der Finanzsituation der Gemeinde abhängt.

alte Dokumentnummer

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlich

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(3) Parteien sind:

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 111/2022))

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 32 § 32Bewilligung {#par_32}

(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993)

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt für jedes Straßenbauvorhaben mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Die dreijährige Frist für den Beginn der Bauausführung kann über begründetes Ansuchen der Straßenverwaltung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, so erlischt die Bewilligung, wenn das Straßenbauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde. Die fünfjährige Fertigstellungsfrist kann über begründetes Ansuchen der Straßenverwaltung auf weitere drei Jahre verlängert werden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

## § 32a § 32aErhebung und Bekanntgabe der Hauptverkehrsstraßen {#par_32a}

Die Landesregierung hat unter Hinweis auf die erstmalig im Juni 2005 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgte Bekanntgabe,

## § 32b § 32bStrategische Teil-Umgebungslärmkarten {#par_32b}

(1) Die Landesregierung hat

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Straßenverkehrslärm eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben.

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Teil-Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

## § 32c Im RIS seit {#par_32c}

(1) Die Landesregierung hat

bis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre einen strategischen Teil-Aktionsplan auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem für die Angelegenheiten des Verkehrswesens zuständigen Bundesminister sowie dem für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zuständigen Bundesminister zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Aktionsplänen und Teil-Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen.

(3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet scheint.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Im RIS seit

27.12.2022

## § 32d § 32dUmweltprüfung für strategische Teil-Aktionspläne {#par_32d}

Hinsichtlich der Umweltprüfung von strategischen Teil-Aktionsplänen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, findet § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

## § 32e Im RIS seit {#par_32e}

(1) Die Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(2) Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die öffentliche Einsicht bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 32f § 32fVerordnungsermächtigung-Umgebungslärm {#par_32f}

Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Hauptstücks und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen; die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 11 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muß, daß durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; dies gilt sinngemäß für anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 24a und § 25 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994); ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr 13/2024)

(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens sechs Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft. (Anm: LGBL.Nr. 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 13/2024)

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

Im RIS seit

05.02.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 61/2008)

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauwerken und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 13/2024)

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

Im RIS seit

05.02.2024

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, daß sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht findet im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 37 alte Dokumentnummer {#par_37}

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung möglicherweise durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Auf die Wertverminderung eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist hingegen Bedacht zu nehmen.

(2) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung der Hauptwohnsitz entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichend vergleichbaren Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

alte Dokumentnummer

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Wird der Gegenstand der Enteignung ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Gegenstandes der Enteignung bzw. dessen Teiles nach Ablauf von sechs Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen. Diese hat über diesen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch die Straßenverwaltung bei der Behörde geltend gemacht wird, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides.

(3) Macht die Straßenverwaltung glaubhaft, daß sie an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Gegenstandes der Enteignung kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, so hat die Behörde der Straßenverwaltung eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen und das Rückübereignungsverfahren einstweilen auszusetzen. Bei Einhaltung der gesetzten Frist ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.

(4) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten am Gegenstand der Enteignung, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Gegenstandes der Enteignung durch die Straßenverwaltung unzulässig, es sei denn, der Berechtigte hätte auf seinen Rückübereignungsanspruch schriftlich verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist rechtsunwirksam. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine solche Veräußerung entstehen, hat die Straßenverwaltung volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).

(6) Der Rückübereignungsbescheid hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Rückersatzes sind wertvermindernde und werterhöhende Maßnahmen am Gegenstand der Enteignung zu berücksichtigen; der zu leistende Betrag darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme jedoch nicht übersteigen. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter (§ 5 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes) ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen; ebensowenig sind für die geleisteten Entschädigungen Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 61/2008)

(7) Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und etwaige, seit der Enteignung begründete dingliche und obligatorische Rechte am Gegenstand der Enteignung erloschen. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

Im RIS seit

21.01.2014

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.

Im RIS seit

21.01.2014

## § 40 alte Dokumentnummer {#par_40}

(1) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.

(2) Rechtskräftige Bescheide und rechtswirksame Verordnungen, die auf Grund des LStVG 1975 erlassen wurden, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.

(3) Der Eigentumsübergang gemäß § 5 Abs. 1 ist innerhalb von zehn Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, herbeizuführen.

(4) Die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 1 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der gemäß § 9 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung fertigzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten vorhandene Verzeichnisse als Verzeichnisse nach diesem Landesgesetz.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gelten:

(6) Straßenkonkurrenzen im Sinne des § 32 Abs. 2 LStVG 1975 und Beitragsgemeinschaften im Sinne des § 46 Abs. 2 LStVG 1975 sind mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Straßenkonkurrenz gehen damit im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 33 Abs. 1 lit. b LStVG 1975, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 46 Abs. 3 LStVG 1975, auf die Konkurrenten bzw. Mitglieder über.

(7) Die Bestimmungen über die Rückübereignung gemäß § 38 sind auch auf Enteignungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen wurden, sowie auf rechtsgeschäftliche Grundeinlösen, die zum Zweck des Baus einer öffentlichen Straße vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen wurden, anzuwenden. Der Lauf der im § 38 angeführten Fristen beginnt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(8) Beitragsgemeinschaften gemäß § 48 LStVG 1975 gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Interessentengemeinschaften gemäß § 25; an die Vorschriften dieses Landesgesetzes angepaßte Satzungen sind gemäß § 27 Abs. 2 der Behörde binnen vier Monaten zur Genehmigung vorzulegen; die Wahlen der im § 26 Abs. 1 angeführten Organe sind binnen sechs Monaten durchzuführen; bis dahin ist die Geschäftsführung für die Beitragsgemeinschaft von den bisherigen Organen wahrzunehmen. Andernfalls gelten diese Beitragsgemeinschaften als aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.

(9) Beitragsgemeinschaften nach § 49 LStVG 1975 sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten dieser Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.

(10) Bestehende, auf privatrechtlicher Basis erteilte Bewilligungen der Straßenverwaltung zur Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck nach § 71 Abs. 1 LStVG 1975 werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

alte Dokumentnummer

## § 40a § 40aÜbertragung aufgelassener Bundesstraßen {#par_40a}

(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebensowenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem 6. Hauptstück. Soweit in Bezug auf einen solchen Straßenzug bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verordnung nach § 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 besteht, bleiben die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtswirkungen mit der Maßgabe aufrecht, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Landesregierung zu entscheiden ist; die Einlösung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile hat durch das Land (Landesstraßenverwaltung) zu erfolgen, wobei die §§ 35 ff zur Anwendung kommen.

(2) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, für die noch keine rechtswirksamen Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, werden erst durch eine Widmung nach § 11 zu Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1. Die nach diesem Landesgesetz notwendigen Unterlagen und Planungen werden jedoch nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch bereits bestehende Unterlagen und Planungen ersetzt. Verordnungen nach § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971, die sich auf solche Straßenzüge beziehen, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Verordnungen nach § 33 mit den dort genannten Rechtswirkungen.

(3) Für Landesstraßen nach Abs. 1 gilt Folgendes:

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

Im RIS seit

05.02.2024

## § 42 alte Dokumentnummer {#par_42}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 22, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

alte Dokumentnummer

## Art. 2 alte Dokumentnummer {#art_2}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 82/1997)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.

(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen gewidmeten und eingereihten Bezirksstraßen gelten als Landesstraßen im Sinn dieses Landesgesetzes. Bis zu ihrer neuen Bezeichnung behalten sie die bisherige Straßenbezeichnung.

(5) Die nach den bisherigen Bestimmungen gewidmeten und eingereihten Ortschaftswege oder gemäß § 5 Abs. 2 als solche zu bezeichnenden Straßen gelten als Gemeindestraßen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine allfällige Bezeichnung bleibt bis zu ihrer Bezeichnung als Gemeindestraßen aufrecht.

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund des Landesgesetzes über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969, angebrachten Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln gelten bis zu einer Neuregelung durch die Gemeinde als Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln im Sinn dieses Landesgesetzes.

(7) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.

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