# V Grundwasserschongebiet im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 1991, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird

StF: LGBl. Nr. 71/1991

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Zur Sicherung des Grundwasservorkommens für eine zukünftige Trink- und Nutzwassergewinnung wird in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Die gegen den Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Nordosten beim südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes 68/3, KG. Stadl-Traun, und die Schongebietsgrenze verläuft wie folgt:

## § 3 {#par_3}

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen bzw. Darstellungen (Pläne) anzuzeigen:

## § 5 {#par_5}

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, sowie bei den Marktgemeindeämtern Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting und beim Gemeindeamt Roitham ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage

Plan Schongebiet "Stadl-Paura"

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 71/1991)