# V Landschaftsschutzgebiet "Schalchhamer Auwald" in Regau

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 14. September 1992, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird

StF: LGBl.Nr. 88/1992

> Auf Grund des § 7 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 des Gesetzes.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 3161, 3278 und 3279, je KG. Unterregau, jenen Teil des Grundstückes Nr. 3494/1, KG. Unterregau, der im Osten durch die gerade Verbindungslinie zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3278 und dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3280, je KG. Unterregau, begrenzt wird sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 3155/1, KG. Unterregau, dessen westliche Begrenzung die gedachte Gerade zwischen den Vermessungspunkten 8167 und 8390 darstellt.

(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage) dargestellt.

## § 2 {#par_2}

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

Plan des Landschaftsschutzgebietes Schalchhamer Auwald

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 88/1992)