# Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der

# Teichl

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. April 1993 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl

StF: LGBl. Nr. 40/1993

> Auf Grund des § 16 Abs. 2 und des § 36 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Teichl vom Ursprung bis zur Mündung der Teichl in die Steyr.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Verbot

Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Ausnahmen

Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).

## § 4 {#par_4}

§ 4

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.

## § 5 {#par_5}

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.