# Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in

# Angelegenheiten der europäischen Integration

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

StF: LGBl. Nr. 22/1993 (GP XXIV RV 101 AB 236 LT 14)

Ratifikationstext

Der Oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung am 3. März 1993 gemäß Art. 56 Abs. 2 und 4 L-VG. 1991 nachfolgende Vereinbarung genehmigt.

Diese Vereinbarung tritt mit 4. April 1993 in Kraft.

> Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration.

## Art. 1 {#art_1}

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

## Art. 2 {#art_2}

Artikel 2

Mitglieder

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

## Art. 3 {#art_3}

Artikel 3

Beschlußfassung

## Art. 4 {#art_4}

Artikel 4

Einheitliche Stellungnahmen der Länder

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

## Art. 5 {#art_5}

Artikel 5

Vorsitz

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

## Art. 6 {#art_6}

Artikel 6

Geschäftsgang

## Art. 7 {#art_7}

Artikel 7

Ständiger Integrationsausschuß der Länder

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration

## Art. 8 {#art_8}

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

## Art. 9 {#art_9}

Artikel 9

Ausfertigung, Mitteilungen

## Art. 10 {#art_10}

Artikel 10

Kündigung