# Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

Landesgesetz vom 4. November 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - Oö. LWG 1994)

StF: LGBl.Nr. 1/1994 (GP XXIV IA 152 RV 268 AB 366/1993 LT 21)

> § 1

> Ziele

> § 2

> Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit

> § 3

> Landschaftsfonds

> § 4

> Arten der Förderung

> § 5

> Förderungsrichtlinien

> § 6

> Direktzahlungen

> § 7

> Infrastruktur

> § 8

> Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

> § 9

> Qualitätssicherung und Vermarktung

> § 10

> Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung

> § 11

> Beratung und Bildung

> § 12

> Landwirtschaftsbericht

> § 13

> Landwirtschaftskommission

> § 14

> Vollziehung

> § 14a

> Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten

> § 15

> Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

alte Dokumentnummer

## § 1 {#par_1}

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der Landesverfassung

## § 2 {#par_2}

§ 2

Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit

(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen des § 1.

(2) In die durch Verordnung erlassenen Förderungsrichtlinien nach § 6 kann eine verbindliche Zusage für die Gewährung der Förderungen für jene Fälle aufgenommen werden,

(3) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Landesgesetzes erfolgt auf Grund der im Landesvoranschlag bereitgestellten Mittel

(4) Die Vollziehung obliegt, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Landschaftsfonds

(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Gesetzes, insbesondere für ökologisch orientierte Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(2) Die Mittel des Landschaftsfonds werden aus den alljährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes sowie aus sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.

## § 4 {#par_4}

II. Abschnitt

Arten der Förderung und Förderungsrichtlinien

§ 4

Arten der Förderung

Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Landesgesetzes kommen insbesondere in Betracht:

## § 5 {#par_5}

§ 5

Förderungsrichtlinien

(1) Soweit es zur Durchführung der auf Grund dieses Landesgesetzes vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen durch Verordnung zu erlassen (Förderungsrichtlinien). Die Landesregierung hat vor Erlassung dieser Verordnung die Landwirtschaftskommission (§ 13) und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben unter Bedachtnahme auf die nachhaltige Sicherung der Ziele des § 1 und je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahme erforderliche Bestimmungen zu enthalten über

## § 6 {#par_6}

III. Abschnitt

Förderungsbereiche

§ 6

Direktzahlungen

(1) Direktzahlungen sind insbesondere vorzusehen für

(2) Die Höhe der Direktzahlungen ist nach Maßgabe der Erschwernisse und Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit, des Umweltschutzes oder der Landschaftspflege erbracht werden, festzulegen. Dabei ist besonderen Leistungen oder Belastungen durch entsprechende Zuschläge oder in anderer geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(3) Unter Berggebieten sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Erzeugungsbedingungen führen.

(4) Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten sind jene Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Erzeugungsbedingungen bestehen.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Infrastruktur

(1) Zur ausreichenden Ausstattung der Land- und Forstwirtschaft mit Einrichtungen der Infrastruktur sind insbesondere zu fördern:

(2) In den Förderungsrichtlinien (§ 5) sind für die Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen Höchstbelastungsgrenzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festzulegen. Diese richten sich nach dem Eigenleistungsvermögen des Förderungswerbers und nach der Höhe der durchschnittlichen Belastung anderer Berufsgruppen, die diese bei der Durchführung der infrastrukturellen Maßnahmen auf sich nehmen müssen.

(3) Zur Verbesserung der Agrarstruktur sind entsprechende Struktur- und Siedlungsmaßnahmen zu fördern.

## § 8 {#par_8}

§ 8

Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:

(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:

## § 9 {#par_9}

§ 9

Qualitätssicherung und Vermarktung

(1) Zur Förderung und Sicherung der marktgerechten Erzeugung, des Absatzes, der Verwertung, der Vermarktung und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sind jenen Betrieben Förderungsmittel zu gewähren, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(2) Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sowie zur Verbesserung der Vermarktung (Marketing) dieser Erzeugnisse sind insbesondere zu fördern:

## § 10 {#par_10}

§ 10

Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung

Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung, gerade auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes, kommen als Förderungsmaßnahmen insbesondere in Betracht:

## § 11 {#par_11}

§ 11

Beratung und Bildung

(1) Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende Beratung und sonstige Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen, insbesondere der Bäuerinnen, sicherzustellen.

(2) Zur außerschulischen Weiterbildung der Jugend für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die berufliche Erwachsenenbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 53/2012)

(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere kann die Landesregierung ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.

(3) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichts oder anlässlich der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Im RIS seit

23.07.2018

## § 13 {#par_13}

§ 13

Landwirtschaftskommission

(1) Die Landesregierung hat eine Landwirtschaftskommission einzurichten, der folgende Aufgaben zukommen:

(2) Der Landwirtschaftskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Der Landwirtschaftskommission gehören als beratende Mitglieder an:

(4) Die Vertreter gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 7 bestellt die jeweilige Interessenvertretung. Sie kann diese Bestellung jederzeit widerrufen.

(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission gemäß Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgabe auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung der neuen Landwirtschaftskommission wahrzunehmen.

(6) Die Stellvertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 und für jedes beratende Mitglied gemäß Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 bis 7 ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 Z. 2 richtet sich nach der Vertretung im Amt.

(7) Die Landwirtschaftskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens drei gemäß Abs. 2 Z. 2 bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt in der ersten Sitzung der Landwirtschaftskommission keine Stellungnahme nach § 13 Abs. 1 Z. 1 zustande, so hat eine zweite Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt möglichst innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

(8) Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskommission nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich sowie innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dann einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes, der in den Aufgabenbereich der Landwirtschaftskommission fallen muß, verlangt wird.

(9) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat einen durch die Tätigkeit entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen.

## § 14 {#par_14}

V. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14

Vollziehung

Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Landwirtschaftskommission die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu übertragen, wobei eine ausreichende Kontrolle durch das Amt der Landesregierung sicherzustellen ist.

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung zum Zweck der Feststellung und Überprüfung der Förderfähigkeit folgende personenbezogene Daten potentieller Förderwerberinnen und -werber zu übermitteln:

(2) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Agrarmarkt Austria Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zweck der Informationsübermittlung zu agrarischen Themen von öffentlichem Interesse zu übermitteln.

Im RIS seit

09.01.2020

## § 15 {#par_15}

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978), LGBl. Nr. 53/1978, außer Kraft.

(4) Nach dem O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978 begonnene und bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und -verfahren sind auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Landwirtschaftsgesetzes 1978 fortzusetzen und abzuschließen.