# Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Landesgesetz, mit dem feuer- und gefahrenpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG)

StF: LGBl.Nr. 113/1994 (GP XXIV RV 420 AB 486/1994 LT 29)

> § 1

> Begriffe; Abgrenzung

> § 2

> Allgemeine und besondere Pflichten

> § 3

> Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall

> § 4

> Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall

> § 4a

> Technische Hilfeleistung

> § 5

> Pflichten der Gemeinde

> § 6

> Brandwache

> § 7

> Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten

> § 8

> Brandursachenermittlung

> § 9

> Brandursachenstatistik

> § 10

> Überprüfungsintervalle

> § 11

> Organisation der Feuerpolizeilichen Überprüfung

> § 12

> Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung

> § 13

> Mängelbeseitigung

> § 14

> Nachbeschau

> § 15

> Löschmittelvorsorge

> § 16

> Entfernung von Hindernissen

> § 17

> Brandsicherheitswache

> § 18

> Objektsbrandschutz

> § 19

> O.ö. Brandverhütungsfonds

> § 20

> Juristische Personen, deren Zweck die Brandverhütung ist

> § 21

> Verordnungsermächtigung

> § 22

> Strafbestimmung

> § 22a

> Gemeinnützige Leistungen

> § 23

> Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

> § 24

> Schluß- und Übergangsbestimmungen

Früherer Titel: Oö. Feuerpolizeigesetz - Oö. FPG

alte Dokumentnummer

## § 1 § 1Begriffe; Abgrenzung {#par_1}

(1) Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:

(1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes unkontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursachen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen.

(3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

(4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.

(5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige landesgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z. B. Gebäude, Nebengebäude und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(6) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit

(2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet,

Im RIS seit

20.11.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Jedermann ist verpflichtet,

(2) Die über Sofortmaßnahmen hinausgehende Brandbekämpfung ist Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr.

(3) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen. Fallen bei der Entfernung von Gegenständen Kosten an, so sind sie vom Eigentümer der Gegenstände bei ihrer Übernahme zu bezahlen, wenn diese Gegenstände unter Mißachtung von gesetzlichen Ge- oder Verboten behindernd abgestellt oder gelagert wurden. Werden die Kosten nicht bezahlt, so hat sie die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(3b) Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter die zur Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Gemeinde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat sie bzw. er an die Gemeinde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 4 § 4Hilfeleistungs- und Duldungspflichten im Brandfall {#par_4}

(1) Soweit die zur Brandbekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Gemeinde berechtigt,

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z 1 sind Personen,

(3) Das im Zuge der Brandbekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatz- und Löschmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Brandschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.

(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) von der Gemeinde zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.

(5) Die gemäß Abs. 1 Z 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind Hilfsorgane der Gemeinde.

(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

## § 4a § 4aTechnische Hilfeleistung {#par_4a}

Für die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015 sind die §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr.94/2014)

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

(2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(3) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 6 § 6Brandwache {#par_6}

Nach einem Brand hat der Pflichtbereichskommandant für eine ausreichende und entsprechend ausgerüstete Brandwache zu sorgen. Die Brandwache hat die Aufgabe, ein Wiederaufflammen des Brandes durch versteckte Glutnester zu verhindern; sie ist erst dann abzuziehen, wenn eine weitere Brandgefahr nicht mehr zu erwarten ist. Von der Beendigung der Brandwache sind die die Brandursache erhebenden Organe zu verständigen. Zu Aufräumungsarbeiten ist die Brandwache nicht verpflichtet.

## § 7 § 7Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten {#par_7}

(1) Nach einem Brand hat der Eigentümer des Gebäudes unverzüglich, jedoch ohne die Brandursachenermittlung zu beeinträchtigen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen.

(2) Der Eigentümer eines vom Brand betroffenen Gebäudes hat für die vorläufige Unterbringung der Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleib an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat weiters dafür vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung vorläufig bewahrt und gerettete Tiere vorläufig an einem sicheren Ort untergebracht und versorgt werden.

(3) Werden die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Gemeinde die entsprechenden Maßnahmen dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen lassen.

## § 8 § 8Brandursachenermittlung {#par_8}

(1) Die Brandursachenermittlung obliegt der Gemeinde, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Gemeinde hat - soweit dies möglich ist - schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand unter Heranziehung des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls eines Sachverständigen für Brand- und Explosionsermittlung oder eines Sachverständigen einer nach § 20 anerkannten juristischen Person zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist. Bis zum Abschluß der Untersuchungen dürfen an der Brandstelle Veränderungen - abgesehen von für die Brandbekämpfung und sonst unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - nur mit Zustimmung der die Untersuchung führenden Organe vorgenommen werden. Der Pflichtbereichskommandant hat die Ermittlungen - soweit möglich und zumutbar - technisch zu unterstützen.

(3) Ist die Brandursache nicht eindeutig geklärt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelände um die Brandausbruchsstelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter solange zu sperren, als dies für die Ermittlung der Brandursache erforderlich ist. Die Brandbekämpfung und die Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 dürfen hiedurch nicht behindert werden.

(4) Treten Verdachtsmomente auf gerichtlich strafbare Handlungen auf, so hat die Gemeinde unverzüglich die zuständigen Organe des Gerichtes oder der öffentlichen Sicherheit zu verständigen. Haben diese Organe einschlägige Maßnahmen angeordnet, so darf die Gemeinde - anstelle der Maßnahmen gemäß Abs. 1, 2 und 3 - nur begleitende und unterstützende Maßnahmen anordnen und durchführen. § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.

## § 9 § 9Brandursachenstatistik {#par_9}

(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brandverhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache laufend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der Gemeinde zu melden. Diese ist verpflichtet, den Brand innerhalb von drei Monaten der Landesregierung bzw. einem von dieser beauftragten Dritten weiterzumelden.

(3) Die Anzeige- und Meldepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn eine öffentliche Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingeschritten ist.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:

(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn

(2a) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann entfallen

(4) Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 von Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der Pflichtbereichskommandant beizuziehen.

(5) Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Der Leiter der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde; verfügt es über ausreichende Fachkenntnisse, so kann es gleichzeitig die Funktion des Sachverständigen gemäß Abs. 2 Z 1 wahrnehmen.

(2) Der Feuerpolizeilichen Überprüfung sind jedenfalls beizuziehen:

(3) Versicherungsunternehmen sind berechtigt, auf eigene Kosten an der Feuerpolizeilichen Überprüfung jener Gebäude als Beteiligte teilzunehmen, die bei ihnen feuerversichert sind. Einem Ersuchen um Verständigung von der Vornahme der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Nachweis über die bestehende Versicherung des Gebäudes beizuschließen.

(4) Eine nach § 20 anerkannte juristische Person ist berechtigt, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Feuerpolizeilichen Überprüfung zu entsenden.

(5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 2 Z 2 ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant oder ein von ihr bzw. ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied berechtigt, an der feuerpolizeilichen Überprüfung teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(6) Die Gemeinde hat den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Teilnehmern an der Feuerpolizeilichen Überprüfung die ihnen daraus erwachsenen Kosten zu ersetzen, sofern sie sonst keinen Anspruch auf Ersatz haben.

(7) Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

Im RIS seit

01.08.2025

## § 12 § 12Durchführung der Feuerpolizeilichen Überprüfung {#par_12}

(1) Bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung ist insbesondere festzustellen, ob

(2) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat stets gesondert für jedes Objekt, verbunden mit einem Lokalaugenschein, zu erfolgen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

(3) Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist von der Gemeinde anzuordnen; sie hat den Eigentümer - ausgenommen bei Gefahr in Verzug - rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vorher, davon zu verständigen. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen. Die Eigentümer haben den Anschlag der Verständigung in ihrem Gebäude zu dulden.

(4) Der Eigentümer hat bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung dem Leiter der Amtshandlung und den Sachverständigen gemäß § 11 Abs. 2 den notwendigen Zutritt zu Gebäuden, Gebäudeteilen (Räume, Dachböden und dgl.) und Grundstücken zu gewähren sowie alle notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Erforderliche Prüfzeugnisse, Befunde und Atteste sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Dem Eigentümer ist bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Feuerpolizeilichen Überprüfung Stellung zu nehmen. Die Feuerpolizeiliche Überprüfung hat unter größtmöglicher Schonung der Rechte und Interessen des Eigentümers zu erfolgen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Werden insbesondere bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(2) Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung des Eigentümers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers zu verfügen und sofort durchführen zu lassen, wenn die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentümer nicht sichergestellt ist.

(3) Werden bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer anderen Behörde berühren, so ist dieser eine Abschrift der Niederschrift über die Feuerpolizeiliche Überprüfung zu übermitteln.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 14 § 14Nachbeschau {#par_14}

(1) Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob die im Zug der Feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden; § 12 und § 13 gelten sinngemäß.

(2) Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf andere gleichwertige Weise nachweist, daß der Mangel behoben wurde.

## § 15 § 15Löschmittelvorsorge {#par_15}

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

(2) Sofern es die Beschaffenheit, die Art der Benützung, die Lage oder die Zweckbestimmung eines Objektes erfordert, hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses Objekts die Bereithaltung von zusätzlichen Löschgeräten und Löschmitteln, insbesondere von Löschwasser und Sonderlöschmitteln, mit Bescheid aufzutragen. Der Pflichtbereichskommandant ist dabei zu hören. Die Löschgeräte und Löschmittel sind vom Eigentümer in einem nach dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

## § 16 § 16Entfernung von Hindernissen {#par_16}

(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Werden Einsatzfahrzeuge im Einsatz oder bei Übungen durch Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf den im Abs. 1 bezeichneten Wegen und Flächen behindert, hat die Gemeinde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen; §§ 13 und 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

## § 17 § 17Brandsicherheitswache {#par_17}

(1) Aufgabe der Brandsicherheitswache ist die Brandentdeckung, Brandmeldung und die Erste bzw. Erweiterte Löschhilfe. Wer auf Grund der allgemeinen und besonderen Pflichten gemäß § 2 eine Brandsicherheitswache zu stellen hat, hat dazu entsprechend geschultes, eigenes Personal oder Mitglieder der öffentlichen Feuerwehr heranzuziehen. Die Kosten der Brandsicherheitswache trägt der Verpflichtete.

(2) Sofern es das öffentliche Interesse am Vorbeugenden Brandschutz erfordert, hat die Gemeinde dem nach Abs. 1 Verpflichteten die Stellung einer Brandsicherheitswache mit Bescheid vorzuschreiben. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde ohne weiteres Verfahren eine öffentliche Feuerwehr zu beauftragen, eine Brandsicherheitswache zu stellen.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts

(2) Ein Wechsel in der Person der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 Z 1) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu aktualisieren und in diesem Fall der Gemeinde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(3) Die Gemeinde hat von der Bekanntgabe und einem Wechsel der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 und 2) die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu informieren sowie dieser bzw. diesem die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und allfällige Aktualisierungen (Abs. 2) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(4) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(5) Zum Brandschutzbeauftragten kann nur eine körperlich und geistig geeignete Person bestellt werden, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Brandschutz besitzt. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind insbesondere:

(6) Im Brandalarmplan ist die Reihenfolge der im Brandfall zu alarmierenden Personen und Stellen festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(7) Im Brandschutzplan sind in einer vereinfachten zeichnerischen Darstellung der Liegenschaft, des Gebäudes oder des Gebäudeteiles die für den Brandschutz wesentlichen Umstände einzutragen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(8) In der Brandschutzordnung sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall und nach einem Brand schriftlich zusammenzufassen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(9) Bei Objekten der Risikogruppe, von denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benützung eine im Vergleich zu anderen Objekten der Risikogruppe überdurchschnittlich hohe Brandgefahr ausgeht, hat die Gemeinde dem Eigentümer mit Bescheid die Einrichtung einer Brandschutzgruppe oder einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben, soweit dies im Interesse des Vorbeugenden Brandschutzes und zu einer raschen und wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß; im Verfahren zur Vorschreibung der Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr ist überdies dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

(10) Eine Brandschutzgruppe im Sinn des Abs. 9 besteht aus Personen, die gesundheitlich geeignet und ausreichend geschult sind, um bei Bedarf Brandschutzmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Ersten und Erweiterten Löschhilfe durchführen zu können. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 19 § 19O.ö. Brandverhütungsfonds {#par_19}

(1) Zur Förderung und Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Schadensprävention bei Naturkatastrophen in Oberösterreich ist der O.ö. Brandverhütungsfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Die Mittel des Fonds werden

(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung Dritten (§ 20) übertragen, wobei ein maßgeblicher Einfluß der Landesregierung auf die Verwaltung sicherzustellen ist.

(4) Im Fall der Übertragung der Verwaltung (Abs. 3) untersteht der Fonds der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht besteht insbesondere

(5) Der Haushaltsvoranschlag des Fonds bedarf der Genehmigung der Landesregierung; der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Landesregierung bestellt im Fall der Übertragung der Verwaltung des Fonds an einen Dritten (§ 20) einen Landes-Brandverhütungskoordinator, dem die Koordinierung der Verwaltung des Fonds zwischen Landesregierung und Drittem (§ 20) obliegt.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.

(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere

(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist die Anerkennung von der Landesregierung durch Verordnung zu widerrufen.

Im RIS seit

20.11.2024

## § 21 § 21Verordnungsermächtigung {#par_21}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jedenfalls

(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind der O.ö. Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sowie der O.ö. Landes-Feuerwehrverband und nach § 20 anerkannte juristische Personen zu hören.

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

(2) Einnahmen aus Strafverfahren fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Im RIS seit

20.11.2024

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

(1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.

(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.

(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.

(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.

(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.

(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass

(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

Im RIS seit

14.02.2022

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Landesgesetz mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Gefahrenabwehr behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistungspflicht eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014, 12/2022)

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Im RIS seit

14.02.2022

## § 24 § 24Schluß- und Übergangsbestimmungen {#par_24}

(1) Die der Gemeinde durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben sind - mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Z 2 - Maßnahmen der örtlichen Feuerpolizei und fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der öffentlichen Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen.

(1a) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014)

(2) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 1 bis 4, 15 bis 17, 68 bis 72, 74 Abs. 2 sowie die Wendung „auch § 3 und“ im § 77 Abs. 1 lit. a der O.ö. Feuerpolizeiordnung außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Die Frist für die Bekanntgabe der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Vorlage eines Brandalarmplanes, Brandschutzplanes und einer Brandschutzordnung (§ 18 Abs. 1) beginnt bei Objekten der Risikogruppe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen, mit Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 21 Abs. 1 Z 4.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezembers 1994 gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 68 der O.ö. Feuerpolizeiordnung eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds auf den gemäß § 19 eingerichteten O.ö. Brandverhütungsfonds als dessen Rechtsnachfolger über. Die Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz weiter.

## Art. 2 Artikel II {#art_2}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.