# Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 1995 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995)

StF: LGBl.Nr. 68/1995

> Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 sowie des § 36 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:

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## § 1 {#par_1}

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für jenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, der im Land Oberösterreich gelegen ist und im folgenden kurz als See bezeichnet wird.

## § 2 § 2Ganzjährige Verbote {#par_2}

Ganzjährig ist verboten:

## § 3 § 3Zeitlich beschränkte Verbote {#par_3}

Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des § 2 Z 1 fallen, ist

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiffahrtsbehörde vergebenen Konzessionen bzw. Bewilligungen - begrenzt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012, 146/2020)

Im RIS seit

12.01.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge bzw. Fahrten

(2) Von den Verboten des § 2 Z 5 und 6 sowie § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.

(3) Vom Verbot des § 3 ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in St. Gilgen, Strobl oder St. Wolfgang hat und die zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten und nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)

(4) Von den Verboten des § 2 Z 1 und § 3 Z 1 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 107 ff Schifffahrtsgesetz an Werktagen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

(4a) Vom Verbot des § 3 Z 1 bezogen auf Werktage und vom Verbot des § 3 Z 2 sind ausgenommen Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze. Diese Ausnahme gilt für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz. In beiden Fällen gilt es jedoch nicht für die Zeit von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Diese Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, denen eine gleichlautende Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde. Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Fahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998, 39/2012, 146/2020)

(5) Soferne die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für:

(6) Die Bewilligungsbescheide, die die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 11, 2, 3 und 5 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)

Im RIS seit

12.01.2021

## § 6 {#par_6}

§ 6

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990, LGBl. Nr. 47, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 1995, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee geändert wird, LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft.

(Anm: LGBl.Nr. 66/1998)

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