# Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996 - Oö. USchG)

StF: LGBl.Nr. 84/1996 (GP XXIV RV 325/1993 RV 653/1995 AB 821/1996 LT 47; RL 90/313/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56)

> § 1

> Ziele und Geltungsbereich

> § 1a

> Begriffe

> § 2

> Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder

> § 3

> Koordination bei Verwaltungsverfahren

> § 4

> Oö. Umweltanwaltschaft

> § 5

> Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren; Missstandskontrolle; Amtshilfe

> § 6

> Grundbetretungsrecht

> § 7

> Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

> § 8

> Umweltbeirat

> § 9

> Aufgaben des Umweltbeirates

> § 10

> Entfallen

> § 11

> Landes-Umweltbericht

> § 12

> Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

> § 13

> Umweltinformationen

> § 14

> Informationspflichtige Stellen

> § 15

> Freier Zugang zu Umweltinformationen

> § 16

> Mitteilungspflicht

> § 17

> Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

> § 18

> Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

> § 19

> Rechtsschutz

> § 20

> Veröffentlichung von Umweltinformationen

> § 21

> Entfallen

> § 22

> Übermittlungspflicht

> § 23

> Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung

> § 24

> Abgabenfreiheit

> § 25

> Bewilligungspflicht

> § 26

> Antragsvoraussetzungen

> § 26a

> Automationsunterstützte Datenverarbeitung

> § 27

> Bewilligungsvoraussetzungen

> § 27a

> Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen

> § 28

> Verfahren

> § 29

> Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates

> § 30

> Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

> § 31

> Fertigstellung der Anlage

> § 32

> Pflichten des Betreibers der Anlage

> § 33

> Änderung von Anlagen

> § 34

> Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche Auflagen

> § 35

> Umweltinspektionen

> § 36

> Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

> § 37

> Erlöschen der Bewilligung

> § 37a

> Stilllegung der Anlage

> § 38

> Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

> § 38a

> Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen

> § 38b

> Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

> § 38c

> Teil-Aktionspläne

> § 38d

> Umweltprüfung für Teil-Aktionspläne

> § 38e

> Information der Öffentlichkeit

> § 38f

> Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm

> § 39

> Anwendungsbereich

> § 40

> Entfallen

> § 41

> Entfallen

> § 41a

> Verordnungsermächtigung

> § 41b

> Regelungen für Außenbeleuchtungsanlagen

> § 41c

> Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

> § 42

> Strafbestimmungen

> § 43

> Behörde

> § 44

> Unterstützung der Behörde

> § 45

> Übergangsbestimmungen

> § 46

> In-Kraft-Treten

> Anhang 1 (Schadstoffliste zum IV. Abschnitt)

> Anhang 2 (Stoffliste zum V. Abschnitt)

> Anhang 3 (Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt)

> Anhang 4 (ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung)

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch

(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)

(1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

(1c) Besonderes Ziel des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2024)

(2) Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben

(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:

(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va., Vb. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022, 24/2024)

(4) Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Im RIS seit

21.03.2024

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Im Sinn des V., Va. und Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

(2) Im Sinn des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

(3) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Genehmigung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 34) von Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 27a Abs. 1 und 5 – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Union vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(4) Im Sinn des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 36/2014, 32/2016)

(5) Im Sinn des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:

Im RIS seit

21.03.2024

## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

(1) Die Gemeinden und die Gemeindemitglieder (§ 15 O.ö. Gemeindeordnung 1990) haben das Recht, nach Maßgabe des Abs. 2 bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, von denen Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu erwarten sind.

(2) Den Gemeinden und den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Ist für Maßnahmen oder Anlagen, von denen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, die Entscheidung mehrerer Behörden erforderlich (z. B. Wasserrechtsbehörde, Gewerbebehörde, Naturschutzbehörde, Baubehörde), hat sich die O.ö. Umweltanwaltschaft auf Antrag eines Betroffenen im Sinn des § 2 Abs. 1 oder des Bewilligungswerbers darum zu bemühen, daß die Behörden in folgender Weise einvernehmlich vorgehen:

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## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft“ eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwalts durch Verordnung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, daß die Funktion des O.ö. Umweltanwalts durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.

(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Oö. Umweltanwaltschaft zu unterrichten. Der Oö. Umweltanwalt ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Landesregierung kann den Oö. Umweltanwalt abberufen, wenn

(3) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.

(4) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.

(5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:

(6) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt oder das Vorhaben geeignet ist, eine solche erhebliche Gefährdung oder Schädigung herbeizuführen. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat bei der Ausübung ihrer Parteistellung auf andere, insbesondere sonstige öffentliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie hat ihre Parteistellung objektiv und unabhängig von den Parteien und vom beantragten Gesamtziel oder Ergebnis des Verfahrens sowie nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre Anbringen gegenüber der Behörde zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013, 32/2016)

(2) Bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, hat die zuständige Behörde, nachdem ihr die Mißstände von der O.ö. Umweltanwaltschaft angezeigt worden sind, dieser Auskunft zu geben, ob und welche Veranlassungen in der aufgezeigten Angelegenheit getroffen worden sind. Die Behörde ist gegenüber der O.ö. Umweltanwaltschaft verpflichtet, die von ihr gesetzten Schritte bzw. deren Unterbleiben zu begründen. Diese Berechtigung der O.ö. Umweltanwaltschaft besteht insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Die Behörden und Dienststellen haben der Oö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die in der Oö. Umweltanwaltschaft tätigen Personen sind auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Geheimhaltung über solche ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 1/2000, 81/2013, 64/2025)

Im RIS seit

04.08.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Der O.ö. Umweltanwalt und die von ihm bezeichneten Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft sind befugt, zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Mißstandskontrolle (§ 4 Abs. 5 Z 2) zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke zu betreten. Dieses Recht besteht nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, vorliegt. Das Zutrittsrecht besteht nicht für Gebäude und bauliche Anlagen und ist so auszuüben, daß in die Rechte der Eigentümer und übrigen am Grundstück Berechtigten nur im unbedingt nötigen Ausmaß eingegriffen wird. Die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist und vor Ort niemand angetroffen wird sowie auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt vorliegt, von der die zuständige Behörde noch keine Kenntnis hat. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(3) Bei Erhebungen gemäß Abs. 1 haben der O.ö. Umweltanwalt und die jeweiligen Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft einen vom Amt der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen, der über das eingeräumte Grundbetretungsrecht Auskunft gibt, und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

Im RIS seit

07.06.2016

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

(1) Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen sowie Konzepte, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien, insbesondere über die Arten der Förderung, das Ansuchen und die dem Förderungsempfänger aufzuerlegenden Verpflichtungen, zu erlassen.

alte Dokumentnummer

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltbeirat eingerichtet. Der Umweltbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt sind.

(2) Die Sitzungen des Umweltbeirates beruft der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ein; der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ist auch Vorsitzender des Umweltbeirates. Der Umweltbeirat hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Die weiteren Mitglieder der einzelnen Sitzungen werden von den Landtagsklubs in jenem Verhältnis nach Fraktionen entsandt, das jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt ist, wobei der Vorsitzende auf die Mitglieder seiner Fraktion anzurechnen ist. Die jeweiligen Mitglieder des Umweltbeirates müssen selbst nicht dem Landtag angehören.

(4) Das für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

(5) Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) und der Landes-Umweltbericht (§ 11) sind nach der Vorlage an den Landtag dem Umweltbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(7) Das Nähere über die Vertretung des Vorsitzenden, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlußfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, sowie die Geschäftsordnung des Umweltbeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Im RIS seit

09.12.2013

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Umweltbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.

(2) Der Umweltbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. (Anm: LGBl.Nr. 1/2000, 81/2013)

(3) Auf Beschluß des Umweltbeirates sind die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere auch Vorschläge und Stellungnahmen im Sinn des Abs. 2, der Landesregierung mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung diese Beratungsergebnisse nachweislich in Behandlung zu nehmen und dem Umweltbeirat darüber zu berichten hat.

Im RIS seit

09.12.2013

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

Im RIS seit

09.12.2013

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.

(2) Der Landes-Umweltbericht hat einen Überblick über den Zustand und die Entwicklung der Umwelt in Oberösterreich zu geben und dabei auf die wesentlichen Zielsetzungen und Maßnahmen des Landes zum Schutz der Umwelt (Landesumweltprogramm) Bezug zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

Im RIS seit

09.12.2013

## § 12 alte Dokumentnummer {#par_12}

Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

alte Dokumentnummer

## § 13 § 13Umweltinformationen {#par_13}

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

Im RIS seit

09.12.2013

## § 15 § 15Freier Zugang zu Umweltinformationen {#par_15}

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich – oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint – mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken (§ 17) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Anfrage teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 13 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 20), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formats oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 32/2016)

Im RIS seit

07.06.2016

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

Im RIS seit

23.07.2018

## § 18 § 18Schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse {#par_18}

(1) Besteht Grund zur Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 17 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(3) Hat sich der Betroffene nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gegen die Mitteilung der begehrten Informationen ausgesprochen, ist seine Zustimmung anzunehmen, sofern er auf diese Zustimmungsfiktion nachweislich hingewiesen wurde. Eine Weitergabe von Daten darf nicht erfolgen, wenn es offensichtlich ist, daß dabei ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis preisgegeben würde und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Begehren kann unter einem entschieden werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 32/2016)

(1a) Wer behauptet, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann die Erlassung eines Feststellungsbescheids über das Vorliegen der Mitteilungs- und Ablehnungsgründe im Sinn des § 17 Abs. 2 bis 4 begehren. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 und 1a ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

(3) Zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 und 1a zuständig ist

(3a) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 14 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 3 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013)

Im RIS seit

18.01.2018

## § 20 § 20Veröffentlichung von Umweltinformationen {#par_20}

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 17) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 16 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 17 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 16) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen, indem sie insbesondere

## § 21 {#par_21}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

## § 22 § 22Übermittlungspflicht {#par_22}

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

Im RIS seit

26.11.2010

## § 24 § 24Abgabenfreiheit {#par_24}

Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage bedarf einer Bewilligung, die bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist.

(2) Bei den Anlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung (Bewilligung), Anzeige oder Feststellung zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung gesonderte Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsverfahren nach diesen anderen Vorschriften des Landes, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs(Bewilligungs)-, Anzeige- und Feststellungsregelungen bei Erteilung der Bewilligung anzuwenden. Dem Verfahren sind die erforderlichen Sachverständigen für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung), Anzeige und Feststellung nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften des Landes. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(3) Die Behörde hat das Anlagenbewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht nach Abs. 2 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung, Feststellung oder Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist.

(4) Wenn in diesem Landesgesetz nichts Abweichendes geregelt ist, so sind die in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Landes bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben

Im RIS seit

06.06.2014

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 25 Abs. 1 hat Name und Anschrift des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach diesem Absatz anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Stilllegung der Anlage (§ 37a Abs. 2) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:

(4) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

(5) Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 26a Im RIS seit {#par_26a}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet oder betrieben wird, dass neben den Erfordernissen der gemäß § 25 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf die Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 einschließlich der in den mitanzuwendenden Vorschriften nach § 25 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Hinsichtlich der IPPC-rechtlichen Vorschriften hat die Behörde in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden und die relevanten Anlagenteile gesondert darzustellen. Der Bescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

(3) Wird dem Genehmigungsbescheid eine beste verfügbare Technik zugrunde gelegt, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technik unter besonderer Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien bestimmt wird und § 27a eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der im Anhang 3 angeführten Kriterien vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 27a Im RIS seit {#par_27a}

(1) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 1a Abs. 3 nicht überschreiten:

(2) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(4) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs. 3 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(5) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde unbeschadet des § 27 Abs. 2 Z 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Dabei dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschritten werden. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Genehmigungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen. § 30 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(6) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 1 und 5 sowie von den gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung Antragsteller bzw. Betreiber, Standort, Projektname und eine kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente

(1a) Die Einsicht in andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, ist in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 111/2022)

(2) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Der Antragsteller, die Eigentümer der Anlagengrundstücke und der an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücke sowie die Oö. Umweltanwaltschaft sind persönlich zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind den Nachbarn an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(3) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 27 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden öffentlich einsehbar ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Spruch der Genehmigung, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 27a Abs. 5 sind der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind der Öffentlichkeit im Zuge einer Einsichtnahme zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022, 111/2022)

(5) Folgende Informationen sind der Öffentlichkeit - in Bezug auf Z 1 auch im Internet - zugänglich zu machen:

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 28 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat (Abs. 1 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die übermittelten Informationen haben eine Kopie des Bescheids bzw. der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile und allfälliger späterer Aktualisierungen sowie außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder die betreffende Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 21/2022)

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung einer dem § 25 Abs. 1 unterliegenden Anlage der Bewilligungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinn des § 28 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Bewilligungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 27 haben Parteistellung:

(2) Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde gemäß § 28 Abs. 4 gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42 und 44a, in Verbindung mit § 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 31 § 31Fertigstellung der Anlage {#par_31}

(1) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Betreiber anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dgl. anzuwenden. Der Überprüfungsbescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.

(3) Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 27 oder der nach § 25 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so instand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin bzw. des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin bzw. des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn ein Verstoß gegen den Genehmigungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde die Stilllegung der Anlage bis zur Sicherstellung des Genehmigungskonsenses anzuordnen. Von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2, § 42 Abs. 1 Z 4 oder § 42 Abs. 2 Z 11, sofern eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(2) Wer nach diesem Landesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen oder andere die Anlage betreffende Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen, hat diese Aufzeichnungen und Daten auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen oder Daten sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen; soweit es zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Anlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits genehmigte Anlagen festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(3) Der Betreiber hat seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.

(4) Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt V. fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(5) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat der Behörde jährlich einen Bericht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S 1 (im Folgenden: EG-PRTR-VO) zu erstatten und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

Im RIS seit

06.06.2014

## § 33 § 33Änderung von Anlagen {#par_33}

(1) Änderungen einer Anlage gemäß § 1a Abs. 2 Z 6, mit Ausnahme wesentlicher Änderungen gemäß § 1a Abs. 2 Z 7, sind der Behörde vom Anlagenbetreiber mindestens sechs Wochen vor der Durchführung anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn es einer Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 bedarf. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der sechswöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(3) Sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Behörde die Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 27 festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zur Wahrung der im § 27 festgelegten Anforderungen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides und ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung begonnen werden; rechtzeitig erteilte Bedingungen, Auflagen oder Befristungen (Abs. 3) sind einzuhalten.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Behörde hat die Entwicklungen bei den für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a relevanten besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen. Die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen sind auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch nachgekommen werden, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen wird.

(2) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Behörde mitzuteilen, ob sich die ihre bzw. seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken geändert haben; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 27a Abs. 5 zu enthalten. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Auf Aufforderung der Behörde hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(4) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber Maßnahmen im Sinn des zweiten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinn des § 27a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. § 33 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinn des Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 5 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinn dieser Bestimmung neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektion (§ 35) erlangten Informationen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(5) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 2 und 4 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinn der Abs. 2 und 4 entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(6) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 27a Abs. 5 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze des § 27 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(7) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 4 mit Bescheid anzuordnen, wenn

(8) Ergibt sich bei bewilligten Anlagen, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Anforderungen gemäß § 27 nicht erfüllt werden, so hat die Behörde die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 27 erforderlichen (nachträglichen) Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit der Anlage angestrebten Erfolg steht.

(9) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 1a Abs. 2 Z 3) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber einer Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z 7. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(10) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Anlagen gemäß § 1a Abs. 2 Z 4 sind regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinn der Abs. 2 bis 5 zu unterziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung. Die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen und der Probenahmen sowie bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.

(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans, welcher als einheitlicher Umweltinspektionsplan auch die Anlagen gemäß § 1 Abs. 2a umfasst, hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Erteilung einer Genehmigung, einer Änderungsgenehmigung oder der Anpassung einer Anlage im Sinn des § 34 Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Genehmigungskonsenses durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Sofern auf der Grundlage des Berichts die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde sicherzustellen, dass die Betreiberin bzw. der Betreiber diese binnen angemessener Frist ergreift.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 36 § 36Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes {#par_36}

(1) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Anlage ohne die oder entgegen der erforderlichen Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

(3) Wird eine anzeigepflichtige Änderung gemäß § 33 ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

(4) Wird durch eine Anlage nach Abs. 1 eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für das Eigentum von nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden oder überlassenen Sachen oder sonst für die Umwelt herbeigeführt, hat der Berechtigte unverzüglich die zur Bekämpfung der Gefahr und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Behörde zu verständigen. Werden die Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde nach § 32 Abs. 1 vorzugehen.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

## § 37 § 37Erlöschen der Bewilligung {#par_37}

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen wurde.

(2) Wird der Betrieb der Anlage mehr als drei Jahre lang unterbrochen oder wird die Anlage nach einer Zerstörung wesentlicher Teile nicht innerhalb eines Jahres wieder hergestellt, erlischt die Bewilligung und gilt die Anlage als stillgelegt. § 38 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(3) Auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags kann die Behörde aus triftigen Gründen die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen verlängern, wenn Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte oder Belästigungen von Nachbarn nicht zu erwarten sind. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

## § 37a Im RIS seit {#par_37a}

(1) Der Betreiber der Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen darzulegen. Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung der entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen, die Übereinstimmung mit den gemäß § 27 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen festzustellen und erforderlichenfalls weitere zum Schutz der im § 27 angeführten Interessen notwendige Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Bei Stilllegung einer Anlage hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber der Anzeige über die Stilllegung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen gemäß Z 1, 2 oder 3, die sie bzw. er in weiterer Folge durchzuführen hat, anzuschließen:

(3) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser erheblichen Verschmutzung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

(4) Werden von der Anlagenbetreiberin bzw. vom Anlagenbetreiber bei endgültiger Stilllegung die gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(5) Die Behörde hat die bei der Stilllegung einer Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekanntzugeben.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

Im RIS seit

06.06.2014

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2a Z 1 sind zusätzlich die Bestimmungen des Kapitels III und des Anhangs V der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

Im RIS seit

06.06.2014

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sich im Ballungsraum Linz befinden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichts zu übermitteln. Der Bericht der Landesregierung hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a im Ballungsraum Linz zu umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 38b Im RIS seit {#par_38b}

(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzustreben. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 38c Im RIS seit {#par_38c}

(1) Bis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022, 111/2022)

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Teil-Aktionsplänen und Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiven Rechte begründet.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 38d Im RIS seit {#par_38d}

(1) Teil-Aktionspläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

(2) Teil-Aktionspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Teil-Aktionspläne, für die gemäß Abs. 1 oder 2 eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht, sind einer Umweltprüfung nach diesem Landesgesetz nicht zu unterziehen, wenn sie im Rahmen eines Aktionsplans des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einer Umweltprüfung nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, unterzogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(4) Vor der Erlassung oder Änderung von Teil-Aktionsplänen hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Teil-Aktionsplan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Ein-sicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.

(6) Für die Umweltprüfung gelten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

(7) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Teil-Aktionsplänen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Teil-Aktionspläne unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 38e Im RIS seit {#par_38e}

(1) Die Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes allgemein zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(2) Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die öffentliche Einsicht bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des III. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 38f Im RIS seit {#par_38f}

Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 96/2019, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Für Betriebe und technische Anlagen, bei deren Betrieb die im Anhang 2 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

(2) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.

Im RIS seit

17.03.2022

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

Im RIS seit

07.06.2016

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

Im RIS seit

07.06.2016

## § 41a Im RIS seit {#par_41a}

(1) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des IV. Abschnitts die Anforderungen des Art. 17 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus für die Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Richtlinie selbst. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union für Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sowie für sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durch Verordnung festzulegen:

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 21/2022)

(4) Abweichungen von einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 2 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(5) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 soll insbesondere die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, umgesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## § 41b Im RIS seit {#par_41b}

(1) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind Außenbeleuchtungsanlagen effizient und so umweltschonend zu errichten und zu betreiben, dass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich oder für den Verwendungszweck geboten ist.

(2) Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Abs. 1 die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).

(3) Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Abs. 1 und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.

(5) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2024)

Im RIS seit

21.03.2024

## § 41c Im RIS seit {#par_41c}

Die Gemeinde hat die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2024)

Im RIS seit

21.03.2024

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

Im RIS seit

17.03.2022

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Zuständige Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

Im RIS seit

09.12.2013

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und seiner Verordnungen erforderlich ist, haben der Inhaber einer Anlage oder eines Betriebs der Behörde und den von ihr beauftragten Organen Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und jede Unterstützung bei etwaigen Überprüfungen zu gewähren. Die Organe der Behörde sowie die von der Behörde beauftragten Organe sind auch berechtigt, Messungen durchzuführen, in Unterlagen einzusehen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Dem Betreiber der Anlage oder dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Betreiber der Anlage oder der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(1a) Für das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes beauftragten Organe haben bei ihren Amtshandlungen darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002)

Im RIS seit

09.12.2013

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Anlagen im Sinn des IV. Abschnitts, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig genehmigt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Genehmigungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 erforderlichenfalls an die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene beste verfügbare Technik anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

(2) Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(6) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. (Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(9) Für Verfahren nach dem IV., V., Va. und VII. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 bereits anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 zuständig war. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)

(10) Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 19 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)

(11) Für Außenbeleuchtungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 nach landesrechtlichen Vorschriften rechtskonform bestehen, gilt § 41b ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029. (Anm: LGBl.Nr. 24/2024)

Im RIS seit

21.03.2024

## § 46 § 46Inkrafttreten {#par_46}

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LUFT

WASSER

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Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.7.2012, S 3, hingewiesen.

(Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren

Klasse

oberen

Klasse

Abschnitt „H“ - GESUNDHEITSGEFAHREN

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

-Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege

-Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg

(siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION

STOT Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ - PHYSIKALISCHE GEFAHREN

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

-Instabile explosive Stoffe

-Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

-Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008, S 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5.000

(netto)

50.000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

-entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

-entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

-andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

-entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

-andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5.000

50.000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B

Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ - ANDERE GEFAHREN

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefährliche Stoffe

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren Klasse

oberen

Klasse

1.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5.000

10.000

2.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1.250

5.000

3.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2.500

4.Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5.000

10.000

6.Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1.250

5.000

7.Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

1

2

8.Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

9.Brom

20

100

10.Chlor

10

25

11.Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

12.Ethylenimin

10

20

13.Fluor

10

20

14.Formaldehyd (C ≥ 90 %)

5

50

15.Wasserstoff

5

50

16.Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

17.Bleialkyle

5

50

18.Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.Acetylen

5

50

20.Ethylenoxid

5

50

21.Propylenoxid

5

50

22.Methanol

500

5.000

23.4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

24.Methylisocyanat

0,15

0,15

25.Sauerstoff

200

2.000

26.2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

10

100

27.Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

28.Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

29.Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

30.Schwefeldichlorid

1

1

31.Schwefeltrioxid

15

75

32.Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

33.Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von 5 Gewichtsprozent enthalten: 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

34.Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

a)Ottokraftstoffe und Naphtha

b)Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c)Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

d)Schweröle

e)Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnisse

2.500

25.000

35.Ammoniak, wasserfrei

50

200

36.Bortrifluorid

5

20

37.Schwefelwasserstoff

5

20

38.Piperidin

50

200

39.Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

40.3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

41.Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind

(*)Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft

200

500

42.Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

43.tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

44.2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

45.Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

46.Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

47.3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

48.1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2.000

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

______________________________

(1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht

45 % Ammoniumnitrat.

(2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5 % entspricht

70 % Ammoniumnitrat.

(3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht

80 % Ammoniumnitrat.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, 36/2014, 32/2016, 96/2018, 21/2022)

Im RIS seit

17.03.2022

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken zum IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes

(Anm: LGBl.Nr. 36/2014)

Im RIS seit

06.06.2014

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

21.03.2024