# Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 70/1996

> Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, und des § 62 Abs. 4 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, beide zuletzt geändert durch das Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

1. ABSCHNITT

Bestimmungen für pragmatische Lehrer

§ 1

Anwendungsbereich

Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Ausmaß der Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts 21 Wochenstunden.

(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die ihm zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,525 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.

## § 3 {#par_3}

2. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer

§ 3

Anwendungsbereich

Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1. für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000,

2. für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe BK II (§ 5 Z. 2) .... 0,955.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2007)

## § 5 {#par_5}

§ 5

Lehrverpflichtungsgruppen

Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie in den nachstehenden Absätzen angeführt zugeordnet:

## § 6 {#par_6}

§ 6

Ausmaß der Lehrverpflichtung für den Leiter

Die Lehrverpflichtung des Leiters des Bruckner-Konservatoriums Linz vermindert sich insofern, als der Leiter von der Unterrichtserteilung befreit ist. Übt der Leiter dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt ihm dafür bis zu einem Ausmaß von vier Wochenstunden der jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppe keine gesonderte Vergütung.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Einrechnung von Nebenleistungen

(1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe BK I in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

- Leiter-Stellvertreter,

- Leitung Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP,

- Leitung Konzertfach,

- die Leitung Studienkonferenz,

- pädagogische Administration

................................ insgesamt bis zu 48 Wochenstunden,

2. für die Leitung von Abteilungen bzw. Studienbereichen mit

besonderer Selbständigkeit oder überdurchschnittlichem

Verwaltungsaufwand ....................... bis zu je 5 Wochenstunden,

3. für die Leitung von Fachabteilungen . bis zu je 3 Wochenstunden,

4. für die Tätigkeit in sonstigen Aufgabenbereichen

(wie z.B. Berufspraktikum, Betreuung Tonstudio, Betreuung

Instrumentenarchiv, Betreuung Korrepetition und Betreuung

Veranstaltungswesen) ............. insgesamt bis zu 28 Wochenstunden,

5. für die Betreuung zeitlich begrenzter größerer

Aufgaben/Projekte ................ insgesamt bis zu 12 Wochenstunden.

(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 6% der insgesamt für alle pragmatischen Lehrer und Vertragslehrer am Bruckner-Konservatorium bestehenden Zahl von Jahreswochenstunden nicht überschreiten.

(3) Die für Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechneten Wochenstunden sind dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde in jedem Schuljahr schriftlich mitzuteilen.

## § 8 {#par_8}

3. ABSCHNITT

§ 8

Schlußbestimmungen