# Verordnung, mit der Behörden ermächtigt werden, Personen, die das

# 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen

StF: LGBl. Nr. 130/1997

> Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden in Oberösterreich werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes einen Mopedausweis auszustellen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.