# V Grundwasserschongebiet Weilhartsforst

Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. September 1997 zum Schutz der Grundwasservorkommen im Weilhartsforst ("Grundwasserschongebiet Weilhartsforst")

StF: LGBl. Nr. 133/1997

> Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 (WRG. 1959), wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der bedeutenden Grundwasservorkommen im Weilhartsforst, die für die zukünftige Deckung des Wasserbedarfes überregionaler Wasserversorgungen herangezogen werden sollen, wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.880 (Blatt 1 bis Blatt 19) dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Schienen, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Grenzbeschreibung Kernzone

(1) Innerhalb des im § 2 beschriebenen Schongebietes wird eine Kernzone ausgewiesen. In dem in der Anlage 1 ausgewiesenen Übersichtsplan sind auch die Grenzen der Kernzone des Schongebietes dargestellt.

(2) Die südliche Begrenzung der Kernzone beginnt bei Kote 418 und führt längs der Barsberger Bezirksstraße über das "Jägertaferl" bis zu dem Punkt westlich von Weidenthal, bei dem die Gemeindegrenze Überackern/Gilgenberg die Bezirksstraße verläßt. Von hier aus biegt die Kernzonengrenze nach Nordnordosten um und führt längs dieser Gemeindegrenze bis zur Meier-Helmbrecht Gemeindestraße. Längs der Meier-Helmbrecht Gemeindestraße führt die Grenze nun gegen Nordwesten bis zur Weilhart Landesstraße. Von hier schwenkt die Grenze nach Südosten, wobei die Weilhart Landesstraße die nordwestliche Grenze darstellt. Bevor die Weilhart Landesstraße das Waldgebiet verläßt, kreuzt sie die Gemeindegrenze von Überackern/Ach. Von diesem Kreuzungspunkt wendet die Grenze nach Südsüdosten und führt längs dieser Gemeindegrenze und in weiterer Folge längs dem Grünhillinger Ortschaftsweg bis zum Ausgangspunkt bei Kote 418 an der Barsberger Bezirksstraße.

(3) § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Grenzbeschreibung der Kernzone.

## § 4 {#par_4}

§ 4

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im gesamten Schongebiet (§ 2) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

## § 5 {#par_5}

§ 5

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

## § 6 {#par_6}

§ 6

Gebote

(1) Im gesamten Schongebiet (§ 2) ist auf Waldflächen sowie auf Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996, nur die Verwendung solcher Pflanzenschutzmittel zulässig, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in der Anlage 3 genannt sind.

(2) Soweit zum Schutz von Waldflächen sowie von Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975 in begründeten Ausnahmefällen die Verwendung anderer als der gemäß Abs. 1 anzuwendenden Pflanzenschutzmittel unbedingt erforderlich ist, unterliegt deren Verwendung der Verständigungspflicht binnen vier Wochen an den Interessenten (§ 10) unter Bekanntgabe des eingesetzten Mittels, der Menge und der begründeten Notwendigkeit. Jedenfalls gilt das Verbot gemäß § 7 Z. 7.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Verbote

Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig:

## § 8 {#par_8}

§ 8

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone

In der Kernzone (§ 3) bedarf zusätzlich zu den im § 4 festgesetzten Bewilligungspflichten die Neuanlage von Forstgärten, Christbaumkulturen und Wildgehegen im Sinn des § 6a Abs. 1 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2000, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 44/2001)

## § 9 {#par_9}

§ 9

Verbote in der Kernzone

(1) In der Kernzone (§ 3) ist neben den gemäß § 7 geltenden Verboten überdies jede Entnahme von mineralischen Rohstoffen verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 ist die Kleinentnahme von Sand und Kies durch den Grundeigentümer, wenn die Abbaufläche 1.500 m2 und die Abbautiefe 5 m nicht überschreitet, ausgenommen.

## § 10 {#par_10}

§ 10

Interessent

Interessent im Sinn des § 35 WRG. 1959 ist die O.ö. Landeswasserversorgungsunternehmen AG, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen hat. (Anm: LGBl. Nr. 44/2001)

## § 11 {#par_11}

§ 11

Verständigungspflicht bei Wassergefährdung

Der Verursacher eines Unfalles sowie der Eigentümer, der Besitzer oder der Nutzungsberechtigte betroffener Grundstücke hat jedes Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralöl und Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Lösungsmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes (§ 2) der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister oder der nächsten Sicherheitsdienststelle sowie dem Interessenten (§ 10) anzuzeigen.

## § 12 {#par_12}

§ 12

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 4 bis 9 und 11 werden gemäß § 137 Abs. 2 lit. k und Abs. 4 lit. d WRG. 1959 bestraft.

## § 13 {#par_13}

§ 13

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 genannte Anlage 2 wird gemäß § 12 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie ist wärend der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Schwand im Innkreis, Überackern, Gilgenberg, Hochburg-Ach, Geretsberg und Tarsdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

## Anl. 3 {#prov_anl_3}

Anlage 3

Positivliste für Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung auf Waldflächen sowie auf Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975:

## Art. 2 {#art_2}

Artikel II

(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl. Nr. 44/2001)

(1) ...

(2) Die im Art. I Z. 1 (Anm: Änderung des § 2) genannten Anlagen 1 und 2 (Blatt 19) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Geretsberg, Gilgenberg, Hochburg-Ach, Schwand im Innkreis, Tars-dorf und Überackern, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.