# Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder der Verbandsvorstände und der Sitzungsgelder der Obmannstellvertreter und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Sozialhilfeverbände (Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)

StF: LGBl.Nr. 122/1998

> Auf Grund des § 36 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für

1.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

50%

2.

die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung

45%

3.

Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land

40%

des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017)

Im RIS seit

03.08.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Den weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands gebührt eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 10% der Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

Im RIS seit

24.10.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmannes beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

Im RIS seit

24.10.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019)

Im RIS seit

24.10.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im RIS seit

03.08.2017

## § 6 {#par_6}

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1984, LGBl. Nr. 52/1984, über die Höhe der Funktionsgebühren für die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Aufwandsersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände außer Kraft.