# Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998)

StF: LGBl.Nr. 118/1998

> Auf Grund des § 9 Abs. 8 und 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet:

alte Dokumentnummer

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

Im RIS seit

04.10.2011

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

Im RIS seit

04.10.2011

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

Im RIS seit

04.10.2011

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

Im RIS seit

29.01.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.

(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm:. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)

Im RIS seit

06.11.2018

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

Im RIS seit

04.10.2011

## § 6 § 6Kostenbeiträge allgemein {#par_6}

(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.

(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch

(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.

(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl.Nr. 128/2009)

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)

(2) Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:

(3) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Heimhilfe und Stützkräftegemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. aOö. SHG 1998

sonstige Mobile Dienste gemäß§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und bOö. SHG 1998

ohnePflegegeld-bezug

mitPflegegeld-bezug

ohnePflegegeld-bezug

mitPflegegeld-bezug

bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes

4,10 Euro

9,60 Euro

3,60 Euro

9,10 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro

8,30 Euro

13,80 Euro

8,40 Euro

13,90 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro

10,90 Euro

16,40 Euro

10,90 Euro

16,40 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro

13,60 Euro

19,10 Euro

13,60 Euro

19,10 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro

16,50 Euro

22,00 Euro

16,50 Euro

22,00 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro

19,70 Euro

25,20 Euro

19,70 Euro

25,20 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro

22,90 Euro

28,40 Euro

22,90 Euro

28,40 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro

26,20 Euro

31,70 Euro

26,20 Euro

31,70 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro

29,70 Euro

35,20 Euro

29,70 Euro

35,20 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro

33,60 Euro

39,10 Euro

33,60 Euro

39,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro

37,40 Euro

42,90 Euro

37,40 Euro

42,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro

41,40 Euro

46,90 Euro

41,40 Euro

46,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro

45,60 Euro

51,10 Euro

45,60 Euro

51,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro

50,10 Euro

55,60 Euro

50,10 Euro

55,60 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro

50,30 Euro

55,80 Euro

54,50 Euro

60,00 Euro

(4) Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(6) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(7) Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

Im RIS seit

29.12.2025

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1.

für eine alleinerziehende Person

100 %,

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen

70 %,

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen

25 %.

(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.

(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.

(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.

(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.

(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.

Im RIS seit

15.12.2020

## § 6c Im RIS seit {#par_6c}

Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)

Im RIS seit

07.01.2013

## § 7 alte Dokumentnummer {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, außer Kraft.

alte Dokumentnummer

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

bis 500 Euro

2,80 Euro

bis 2.000 Euro

14,20 Euro

bis 600 Euro

3,60 Euro

bis 2.200 Euro

15,70 Euro

bis 700 Euro

4,30 Euro

bis 2.400 Euro

17,20 Euro

bis 800 Euro

5,10 Euro

bis 2.600 Euro

18,70 Euro

bis 900 Euro

5,90 Euro

bis 2.800 Euro

20,30 Euro

bis 1.000 Euro

6,60 Euro

bis 3.000 Euro

21,80 Euro

bis 1.200 Euro

8,10 Euro

bis 3.500 Euro

25,60 Euro

bis 1.400 Euro

9,70 Euro

bis 4.000 Euro

29,30 Euro

bis 1.600 Euro

11,20 Euro

bis 4.500 Euro

33,10 Euro

bis 1.800 Euro

12,70 Euro

ab 4.501 Euro

33,90 Euro

“

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023, 117/2024, 100/2025)

Im RIS seit

29.12.2025

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93/2010)

(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.

(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Im RIS seit

11.01.2011

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2_2}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2011)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.

(2) Die im § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils festgelegte Höchstgrenze von 500 Euro gilt nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 2012 erstmals oder nach einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung Leistungen der Familienhilfe beziehen.

Im RIS seit

11.01.2012

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2_3}

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 106/2012)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.

(2) Der im § 5 Abs. 7 festgelegte Betrag von 7.300 Euro gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmals eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen beziehen. Für Personen, die unmittelbar vor dem 1. Jänner 2013 bereits eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen bezogen haben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Betrag von 12.000 Euro.

Im RIS seit

07.01.2013