# Verordnung - Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern

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Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist jetzt das Oö. Tourismusgesetz 2018

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern

StF: LGBl.Nr. 98/1998

> Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, wird verordnet:

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## § 1 alte Dokumentnummer {#par_1}

Tauchen

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## § 2 alte Dokumentnummer {#par_2}

Leiter von Einrichtungen zur Erteilung von Tauchunterricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und die nach dem Oö. Sportgesetz geforderten allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Berechtigungsscheines nicht oder nur zum Teil erfüllen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erbringung der fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen. Als gleichwertige Ausbildung gilt dabei auch die Ablegung einer praktischen Eignungsprüfung beim O.ö. Landes-Tauchsportverband.

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## § 3 alte Dokumentnummer {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

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