# V Naturschutzgebiet "Laudachsee und Laudachmoore" in Gmunden und St. Konrad

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 101/2000

> Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2013 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 20/2013)

## § 2 {#par_2}

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

## § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(1a) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, hinsichtlich des Laudachsees sowie jene Teile der Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung 35/2000, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, außer Kraft.