# Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

Landesgesetz, mit dem die Entsorgung von Abwasser [...] geregelt wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - Oö. AEG 2001)

StF: LGBl.Nr. 27/2001 (GP XXV RV 577/1999 AB 997/2001 LT 33; RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

> § 1

> Ziele und Grundsätze

> § 2

> Begriffsbestimmungen; Abgrenzung

> § 3

> Beratung

> § 4

> Förderung

> § 5

> Abwasserkataster

> § 6

> Erhebung des Ausbringungsbedarfs

> § 7

> Erstellung

> § 8

> Inhalt

> § 9

> Verfahren

> § 10

> Fortführung

> § 11

> Einleitungsbedingungen

> § 12

> Anschlusspflicht

> § 13

> Ausnahmen von der Anschlusspflicht

> § 14

> Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen

> § 15

> Senkgruben

> § 16

> Entsorgungsverpflichtung

> § 17

> Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis

> § 18

> Sonderbestimmungen für Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungsbedarf

> § 19

> Sonderbestimmungen für Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungsbedarf

> § 20

> Anzeigepflicht

> § 20a

> Automationsunterstützte Datenverarbeitung

> § 21

> Wartung, Instandhaltung, Mängelbeseitigung

> § 22

> Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit

> § 23

> Strafbestimmungen

> § 24

> Allgemeine Übergangsbestimmungen

> § 25

> Anpassung bestehender Abwasserentsorgungskonzepte; Erlassung neuer Abwasserentsorgungskonzepte

> § 26

> Überprüfung bestehender Senkgruben

> § 27

> Anpassung bestehender Senkgruben

> § 28

> Anlage

> Inkrafttreten; Außerkrafttreten sonstiger Bestimmungen

> (Entsorgungsnachweis für Senkgruben/Kleinkläranlagen)

Der offizielle Titel dieses Landesgesetzes lautet:

"Landesgesetz, mit dem die Entsorgung von Abwasser geregelt und die Oö. Bauordnung 1976 aufgehoben wird (Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 - Oö. AEG 2001)"

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel, die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen, zu ordnen, die anfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen freizuhalten.

(2) Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwässern ist weitgehend zu vermeiden. Nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf rückzuführen. Nicht erforderliche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben.

(3) Die Entsorgung der häuslichen und betrieblichen Abwässer hat in einer den Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer wird durch das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde nach folgenden Grundsätzen geordnet:

(5) Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung trifft den Eigentümer des Objekts.

Im RIS seit

04.08.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

(2) Für die Auslegung von baurechtlichen Begriffen, wie z. B. Bau und Gebäude, sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Abfallwirtschaftsrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Landesgesetz geregelten Anlagen unterliegen nicht der Bewilligungspflicht nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015)

(6) Dieses Landesgesetz gilt nicht für abwassertechnische Maßnahmen in Bauten.

Im RIS seit

04.08.2015

## § 3 § 3Beratung {#par_3}

Das Land hat die Gemeinden bei der Erstellung und Fortführung des Abwasserkatasters sowie bei der Erstellung, Umsetzung und Überarbeitung des Abwasserentsorgungskonzepts zu beraten.

## § 4 § 4Förderung {#par_4}

(1) Das Land hat die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Abwasserentsorgungsanlagen sowie die Errichtung von Hauskanalanlagen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien zur Festlegung der näheren Voraussetzungen für die Gewährung der im Abs. 1 vorgesehenen Förderung zu erlassen. Diese haben sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben und gleichzeitig die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 bestmöglich erfüllt werden können. Die Förderung hat dabei unter Bedachtnahme auf Förderungen des Bundes die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Maß hinaus zu belasten.

(3) Im Rahmen der Förderungsrichtlinien ist durch Schwerpunktförderungen oder sonstige Maßnahmen auf Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf (§ 6 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen.

## § 5 § 5Abwasserkataster {#par_5}

(1) Jede Gemeinde hat den Stand der Abwasserentsorgung in ihrem Gemeindegebiet zu ermitteln und in Form eines Abwasserkatasters darzustellen. Der Abwasserkataster hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

(2) Der Abwasserkataster ist laufend fortzuführen und spätestens anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts (§ 10) auf seine Vollständigkeit und Aktualität hin zu überprüfen.

(3) Über Aufforderung sind der Gemeinde die zur Erstellung des Abwasserkatasters erforderlichen Auskünfte zu geben.

## § 6 § 6Erhebung des Ausbringungsbedarfs {#par_6}

(1) Jede Gemeinde hat an Hand einer Kennziffer festzustellen, ob in ihrem Gemeindegebiet genügend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden wären, um die im Gemeindegebiet gesammelten und nicht in eine Übernahmestelle gebrachten häuslichen Abwässer nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausbringen zu können.

(2) In Gemeinden mit einer Kennziffer zwischen 25 und 50 besteht erhöhter Ausbringungsbedarf. In Gemeinden mit einer Kennziffer über 50 besteht überhöhter Ausbringungbedarf.

(3) Die Kennziffer wird dadurch ermittelt, dass die Menge des auszubringenden Abwassers (in m³; Abs. 4 Z 1) durch die vorhandene geeignete Nutzfläche (in ha; Abs. 4 Z 2) geteilt wird.

(4) Zur Ermittlung der Kennziffer haben die Gemeinden

## § 7 § 7Erstellung {#par_7}

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Sie kann sich hiezu des örtlich zuständigen Abwasserverbands bedienen.

(2) Vor der Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts hat der Gemeinderat den Ist-Zustand der örtlichen Abwasserentsorgung zu erheben. Auf dieser Basis hat er unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) die angestrebten ökologischen Ziele der örtlichen Abwasserentsorgung näher festzulegen. Dabei hat er auch näher zu bestimmen, welche wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen.

(3) Die vom Gemeinderat gemäß Abs. 2 festgelegten Ziele dürfen den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 sowie den ökologischen und wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

(4) Das Abwasserentsorgungskonzept darf Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht widersprechen. Bei seiner Erstellung sind darüber hinaus nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen:

## § 8 § 8Inhalt {#par_8}

(1) Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden

(2) Für die Entsorgung nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind im Abwasserentsorgungskonzept Übernahmestellen festzulegen. Diese Festlegung ist auch dann zu treffen, wenn die Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ausgebracht werden sollen.

(3) Das Abwasserentsorgungskonzept von Gemeinden mit erhöhtem oder überhöhtem Ausbringungsbedarf hat auch Ausführungen darüber zu enthalten, durch welche Maßnahmen die häuslichen Abwässer, die auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden sollen, verringert werden (Aktionsplan). Dieser Aktionsplan hat jedenfalls vorzusehen, dass Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 innerhalb von zehn Jahren ab Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts durch eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

(4) Jedes Entsorgungskonzept hat Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzepts zu enthalten.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung, den Nachbargemeinden und allfälligen örtlichen Abwasserverbänden nachweislich schriftlich anzuzeigen, dass sie beabsichtigt, ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Gleichzeitig hat sie diesen Stellen die Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, allfällige Interessen oder Festlegungen, die für die Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts von Bedeutung sein könnten, bekanntzugeben.

(2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist sechs Wochen die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden zu ermöglichen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Während der Einsichtsfrist hat die Gemeinde an der Amtstafel und auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, kann sie überdies vor Beginn der Einsichtsfrist auch in diesem darauf hinweisen. Die während der Einsichtsfrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015, 111/2022)

(3) Beschließt der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept, hat er es mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor seiner Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserentsorgungskonzept

(5) Vor der Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde die Versagungsgründe mitzuteilen. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat sie der Gemeinde Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, Stellung zu nehmen.

(6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn

(7) Das Abwasserentsorgungskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Genehmigung bei der Gemeinde oder nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 6 kundzumachen. Eine Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn die Landesregierung die Genehmigung versagt.

(8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) öffentlich einsehbar und auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Eine elektronische Ausfertigung des kundgemachten Entsorgungskonzepts ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 11 § 11Einleitungsbedingungen {#par_11}

(1) Für die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sind jene Bedingungen und Auflagen festzulegen, die sicherstellen, dass das Kanalisationsunternehmen ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation nachzukommen vermag. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, hat durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festzulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objekts und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden.

(3) Vor Erlassung der Kanalordnung sind der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage, an welche die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, und das Kanalisationsunternehmen zu hören.

## § 12 § 12Anschlusspflicht {#par_12}

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

(3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

(5) Die Einleitung von Abwässern aus Objekten und sonstigen Bauten, für die keine Anschlusspflicht besteht, in eine öffentliche Kanalisation ist mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zulässig. Das Kanalisationsunternehmen darf die Zustimmung zur Einleitung nicht verweigern, wenn

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn

(2) Der Eigentümer eines gemäß Abs. 1 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objekts oder Objektteils hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Behörde hat gleichzeitig mit der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts gemäß § 10 auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme eines Objekts oder Objektteils von der Anschlusspflicht noch vorliegen.

(4) Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

04.08.2015

## § 14 § 14Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen {#par_14}

(1) Ist es erforderlich, fremden Grund oder eine fremde Kanalisationsanlage zu benutzen, um den Kanalanschluss wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat der Eigentümer des fremden Grundes oder der fremden Kanalisationsanlage die Herstellung neuer Anlagen, die Änderung oder Mitbenützung bereits bestehender Anlagen und deren Erhaltung unter Inanspruchnahme seines Grundes oder seiner Anlage zu dulden. Dafür gebührt ihm eine angemessene Entschädigung, die der künftig Berechtigte zu leisten hat.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag dem betroffenen Eigentümer mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustandekommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen.

(3) Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.

## § 15 § 15Senkgruben {#par_15}

(1) Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Senkgruben verboten, es sei denn,

(2) Sofern die örtlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und die Abwässer nicht aus Objekten oder Objektteilen stammen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen häusliche Abwässer nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

(3) Die häuslichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

(4) Die betrieblichen Abwässer von Objekten oder Objektteilen, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, dürfen nur dann in eine Senkgrube abgeleitet werden, wenn

(5) Der Eigentümer der Senkgrube hat den teilweisen oder gänzlichen Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 für die Ausbringung häuslicher Abwässer auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen unverzüglich der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind die Abwässer nachweislich zur Gänze zu einer geeigneten Übernahmestelle zu verbringen.

## § 16 § 16Entsorgungsverpflichtung {#par_16}

(1) Der Eigentümer einer Senkgrube hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass die Senkgrubeninhalte nach Maßgabe des Abwasserentsorgungskonzepts entweder in eine geeignete Übernahmestelle gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht werden.

(2) Sofern eine Ausbringung nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer einer Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in eine geeignete Übernahmestelle gebracht wird.

(3) Werden Abwässer gesammelt, für die eine Entsorgung nach Abs. 1 oder 2 nicht zulässig ist, hat der Eigentümer der Senkgrube dafür zu sorgen, dass der Senkgrubeninhalt in ausreichenden Zeitabständen in einer anderen, den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechenden Weise entsorgt wird.

(4) Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat in ausreichenden Zeitabständen dafür zu sorgen, dass der anfallende Klärschlamm in die im Abwasserentsorgungskonzept festgelegten Übernahmestellen gebracht oder nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht oder sonst ordnungsgemäß entsorgt wird.

## § 17 § 17Entsorgungsdienst; Entsorgungsnachweis {#par_17}

(1) Die Gemeinde kann zur Erleichterung der Entsorgung der Senkgrubeninhalte gemäß § 16 Abs. 1 und 2 sowie der Klärschlämme aus Kleinkläranlagen gemäß § 16 Abs. 4 einen Entsorgungsdienst einrichten. Sie kann sich dazu auch Dritter bedienen.

(2) Wird die Entsorgung nicht durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft (§ 8 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) vorgenommen, hat der Entsorgungspflichtige schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist.

(3) Der Entsorgungsnachweis hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Diese Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Behörde ist berechtigt, jederzeit in diese Nachweise Einsicht zu nehmen; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und die Entsorgungsnachweise zu übermitteln.

## § 18 § 18Sonderbestimmungen für Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungsbedarf {#par_18}

(1) In Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn

(2) Wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der erstmaligen Erstellung eines Aktionsplans gemäß § 8 Abs. 3 keine niedrigere Kennzahl für den Ausbringungsbedarf als 25 erreicht, hat die Gemeinde einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

## § 19 § 19Sonderbestimmungen für Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungsbedarf {#par_19}

(1) In Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur zulässig, wenn

(2) Die Gemeinde hat einen Entsorgungsdienst für häusliche Abwässer, die in Senkgruben gesammelt und nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 entsorgt werden sollen, einzurichten; sie kann sich dazu auch Dritter bedienen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Objekte in den Abholbereich des Entsorgungsdienstes fallen. Die Eigentümer der im Abholbereich liegenden Objekte sind verpflichtet, die für die Abholung der Senkgrubeninhalte erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu setzen oder zu dulden. Über Antrag des Eigentümers hat die Behörde jene Objekte mit Bescheid vom Abholbereich auszunehmen, deren Entsorgung durch Abfuhr zu einer geeigneten Übernahmestelle über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vertraglich gesichert ist.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Betrifft ein Bauvorhaben die Errichtung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube, ist der Bauanzeige oder dem Baubewilligungsantrag zusätzlich zu den nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderlichen Unterlagen die Erklärung des Eigentümers des Objekts anzuschließen, ob bzw. für welchen Zweck eine allenfalls bestehende Abwasserbeseitigungsanlage weiterverwendet werden soll. In der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung des Bauvorhabens ist darauf so ausreichend einzugehen, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 12 Abs. 3 möglich ist. Die Baubehörde hat die Ausführung des Bauvorhabens auch dann zu untersagen oder einen Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde oder den Einleitungsbedingungen gemäß § 11 widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015)

(2) Auf begründeten Antrag hat die Behörde insbesondere im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) oder des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. Bauordnung 1994) mit Bescheid zu genehmigen, dass Abwässer auch zu einer Übernahmestelle, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt, ansonsten aber im Sinn des § 2 Z 10 geeignet ist, verbracht werden, wenn ein Anschluss eines Objekts gemäß § 30 Abs. 6, 8 und 8a des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 an die öffentliche Kanalisation oder die Abfuhr der Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015)

(3) Die Fertigstellung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube ist der Baubehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Dichtheitsattest eines befugten Bauführers anzuschließen. Im Fall einer Weiterverwendung früherer Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Fertigstellungsanzeige überdies ein Attest eines befugten Bauführers über die Herstellung eines dem § 12 Abs. 3 entsprechenden Zustands der weiterverwendeten Anlage anzuschließen.

(4) Bei der Errichtung einer Kleinkläranlage ist der Behörde anzuzeigen, ob bzw. zu welchem Zweck frühere Abwasserbeseitigungsanlagen weiterverwendet werden sollen. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 und 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen.

Im RIS seit

04.08.2015

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Im RIS seit

27.12.2022

## § 21 § 21Wartung, Instandhaltung, Mängelbeseitigung {#par_21}

(1) Der Eigentümer einer Hauskanalanlage oder einer Senkgrube hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Dichtheit), Wartung und regelmäßige Reinigung der Anlage zu sorgen.

(2) Stellt die Behörde insbesondere im Zuge einer Überprüfung gemäß § 47 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 fest, dass eine Hauskanalanlage oder eine Senkgrube undicht ist, hat sie nach § 48 Oö. Bauordnung 1994 vorzugehen.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Abwässer nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes gesammelt werden, und sind baupolizeiliche Aufträge nicht geeignet, den Mangel zu beheben, hat sie unverzüglich geeignete Maßnahmen anzuordnen, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Abwasserentsorgung zu sichern. Dabei kann sie dem Eigentümer des Objekts insbesondere vorschreiben,

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

Im RIS seit

18.01.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

Im RIS seit

16.01.2014

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, insbesondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Ausnahmebewilligungen von der Kanalanschlusspflicht, die auf Grund der Oö. Bauordnung 1976 rechtskräftig erteilt wurden, gelten als Ausnahmebewilligungen nach § 13. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen § 13 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 23 Abs. 2 anstelle des Betrags von 4.000 Euro der Betrag von 56.000 Schilling.

Im RIS seit

27.12.2022

## § 25 § 25Anpassung bestehender Abwasserentsorgungskonzepte; Erlassung neuer Abwasserentsorgungskonzepte {#par_25}

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits genehmigte Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 gelten als Abwasserentsorgungskonzepte nach diesem Landesgesetz. Die Gemeinden haben jedoch bei der ersten Überprüfung dieser Abwasserentsorgungskonzepte nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2002

(2) In den Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes über keine bereits genehmigten Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 verfügen, hat der Gemeinderat bis spätestens 31. Dezember 2002 ein Abwasserentsorgungskonzept, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht, zu beschließen.

## § 26 § 26Überprüfung bestehender Senkgruben {#par_26}

(1) Die Gemeinde hat bis spätestens 1. Juli 2004 den Bauzustand von Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden und vor dem 1. Jänner 1977 oder bewilligungslos errichtet wurden, gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 zu überprüfen, wenn die Senkgrube zur Ableitung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen dient, die

(2) Stellt die Gemeinde bei der Überprüfung Mängel fest, hat sie dem Eigentümer der Senkgrube die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005, vorzuschreiben. Im Übrigen ist § 27 sinngemäß anzuwenden.

## § 27 § 27Anpassung bestehender Senkgruben {#par_27}

(1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nachsicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 zu erteilen, wenn

(3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt.

## § 28 § 28Inkrafttreten; Außerkrafttreten sonstiger Bestimmungen {#par_28}

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 35 bis 40 der Oö. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 66/1994 und 33/1999 außer Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

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