# Oö. Gehaltsgesetz 2001

Landesgesetz, mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001 erlassen wird (Oö. Gehaltsgesetz 2001 - Oö. GG 2001)

StF: LGBl.Nr. 28/2001 (GP XXV RV 885/2000 AB 996/2001 LT 33)

> § 1

> Ziel

> § 2

> Anwendungsbereich

> § 3

> Begriffsbestimmungen

> § 4

> Bezüge

> § 5

> Anfall und Einstellung des Monatsbezugs

> § 6

> Auszahlung des Monatsbezugs

> § 7

> Besoldungsdienstalter und Gehaltsstufen

> § 8

> Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Anrechnung

> § 9

> Anrechnung von Karenzurlauben

> § 10

> Kürzung des Monatsbezugs

> § 11

> Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

> § 12

> Kürzung wegen Dienstfreistellung

> § 13

> Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

> § 13a

> Kürzung infolge Nichtablegung der Dienstausbildung

> § 14

> Kürzung wegen Suspendierung eines Beamten

> § 15

> Kürzung wegen Freistellung

> § 16

> Entfall des Monatsbezugs

> § 17

> Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

> § 18

> Verjährung

> § 18a

> Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

> § 19

> Wiederaufnahme von Beamten in den Dienststand

> § 20

> Funktionslaufbahnen

> § 21

> Einreihung durch Verordnung

> § 22

> Bewertungsgrundsätze

> § 23

> Einreihung durch Einzelbewertung

> § 24

> Provisorische Einreihung

> § 25

> Besondere Verwendungsvoraussetzungen

> § 26

> Verwendungsänderungen

> § 27

> Vertretungsweise oder befristete höherwertige Verwendung

> § 28

> Gehaltshöhe

> § 29

> Anpassung von Beträgen

> § 30

> Entfallen

> § 31

> Gehaltszulage

> § 32

> Nebengebühren

> § 33

> Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung

> § 34

> Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

> § 35

> Sonn- und Feiertagsabgeltung

> § 36

> Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung

> § 36a

> Abgeltung von Zeitguthaben

> § 37

> Aufwandsvergütung

> § 38

> Dienstvergütung

> § 39

> Gehalt der im Ausland verwendeten Landesbediensteten

> § 40

> Pensionsbeitrag

> § 41

> Pensionskassenbeitrag

> § 42

> Belohnung

> § 43

> Sachleistungen

> § 43a

> Jobrad

> § 44

> Entschädigung für Nebentätigkeit

> § 45

> Abfertigung

> § 46

> Höhe der Abfertigung

> § 46a

> Besondere Hilfeleistung

> § 47

> Jubiläumszuwendung

> § 48

> Treuebelohnung

> § 48a

> Erhöhter Grundgehalt für Ärztinnen und Ärzte

> § 48b

> Erhöhter Grundgehalt für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

> § 48c

> Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche und unterstützende Berufe

> § 48d

> Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Berufe

> § 49

> Sozialleistungen

> § 50

> Kinderbeihilfe

> § 51

> Eingetragene Partnerschaft

> § 52

> Entfallen

> § 53

> Entfallen

> § 54

> Entfallen

> § 55

> Entfallen

> § 56

> Entfallen

> § 57

> Optionsrecht

> § 58

> Verweisungen

> § 59

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

> § 60

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

> § 61

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

> § 62

> Übergangsbestimmung zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

> § 63

> Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

> § 64

> Übergangsbestimmung zum Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetz 2015

> § 65

> Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

> § 66

> Pauschalzulage

> § 67

> Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

> § 68

> Sonderbestimmung für das Jahr 2018

> § 69

> Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2019

> § 70

> Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe

> § 71

> Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

> § 72

> Sonderbestimmungen für das Jahr 2023 und 2024

## § 1 § 1Ziel {#par_1}

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, eine für Beamte und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

## § 2 § 2Anwendungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:

## § 3 § 3Begriffsbestimmungen {#par_3}

Im Sinn dieses Landesgesetzes ist:

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Dem Landesbediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage.

(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.

(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 20) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.

(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Landesbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe (§ 50), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(5) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 4 bis 16 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 6 bezogenen Nebengebühren gemäß §§ 34, 35, 36 und 38. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)

(6) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 5 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 9 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Im RIS seit

05.08.2021

## § 5 § 5Anfall und Einstellung des Monatsbezugs {#par_5}

(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Beamten im Fall des Todes mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte stirbt, ansonsten mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(4) Trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf den Monatsbezug auch für jenen Zeitraum, der

(5) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.

## § 6 § 6Auszahlung des Monatsbezugs {#par_6}

(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Landesbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührende Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem Landesbediensteten vom Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(4) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 3 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Landesbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Landesbediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde bzw. den Dienstgeber hat zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (LD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die Gehaltsstufe 1, wenn nicht in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Einreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 23 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.

(2) Landesbedienstete erhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):

Erfahrungszeiten in Jahren

Gehaltsstufe

unter 2

1 (E 1)

ab 2

2 (E 2)

ab 4

3 (E 3)

ab 6

4 (E 4)

ab 8

5 (E 5)

(3) Landesbedienstete erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):

Treuezeiten in Jahren (einschließlich E)

Gehaltsstufe

2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10)

6 (T 6)

5 (13)

7 (T 7)

8 (16)

8 (T 8)

11 (19)

9 (T 9)

14 (22)

10 (T 10)

17 (25)

11 (T 11)

21 (29)

12 (T 12)

25 (33)

13 (T 13)

29 (37)

14 (T 14)

ab 33 (41)

15 (T 15)

(4) Die höhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des in der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden Monatsersten an.

Im RIS seit

11.01.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Erfahrungszeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Erfahrungszeiten aus vorangegangenen Dienst- und Versorgungsverhältnissen, im gesamten Höchstausmaß der im Abs. 2 angeführten Zeiten von zehn Jahren, zuzüglich eines allfälligen Qualifikationsausgleichs, sowie die im Anschluss daran im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten. Das Besoldungsdienstalter wird während aufrechtem Dienstverhältnis, in Zeiten einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG, Außerdienststellung oder Dienstfreistellung fortgeschrieben. Zeiten eines Karenzurlaubs werden dabei nach Maßgabe des § 9 berücksichtigt.

(2) Auf die Erfahrungszeiten des Besoldungsdienstalters sind folgende Zeiten in nachfolgender Reihenfolge und insgesamt maximal bis zu zehn Jahren anzurechnen:

(3) Eine Berufstätigkeit – über der Geringfügigkeitsgrenze – ist einschlägig im Sinn des Abs. 2 Z 5, wenn sie eine fachliche Erfahrung vermittelt, durch die

(4) Über die im Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus können weitere Zeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern, wobei die Kriterien des Abs. 3 sinngemäß gelten. Treffen Zeiten nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Z 4 zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

(6) Bedienstete haben alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 mitzuteilen. Die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber hat auf Grund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(7) Teilt die oder der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt mit, ist ein späterer Antrag oder ein späteres Ansuchen auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung bzw. Abgabe des Ansuchens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar. Gleiches gilt, wenn die Einschlägigkeit der Berufserfahrung nicht von der bzw. dem Bediensteten nachgewiesen werden kann.

(7a) Die Feststellung nach Abs. 6 ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem Bediensteten

(8) Bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bleibt das im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zum Land festgestellte Besoldungsdienstalter unberührt.

(9) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig.

(10) Festlegungen über den Qualifikationsausgleich sowie nach dieser Bestimmung im Rahmen der Einreihungsverordnung dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

08.10.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Karenzurlaube während des aufrechten Dienstverhältnisses werden auf das Besoldungsdienstalter zur Hälfte angerechnet, wenn der Karenzurlaub

Im RIS seit

11.01.2017

## § 10 § 10Kürzung des Monatsbezugs {#par_10}

Der Monatsbezug eines Landesbediensteten wird gekürzt:

## § 11 § 11Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung {#par_11}

(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG bzw. § 47a Abs. 1 Z 2 Oö. LVBG gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 93/2009)

## § 12 § 12Kürzung wegen Dienstfreistellung {#par_12}

(1) Eine dem Landesbediensteten gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 und § 113a Oö. LBG oder § 30a und § 30d Oö. LVBG bewirkt eine Kürzung des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen.

(2) Abweichend vom § 5 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Landesbediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe von Landesbediensteten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach § 113a Abs. 2 Z 2 Oö. LBG oder § 30d Abs. 2 Z 2 Oö. LVBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines Landesbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen.

(3) Überschreitet der Landesbedienstete im Durchrechnungszeitraum (§ 110 Abs. 2 Oö. LBG oder § 30a Abs. 2 Oö. LVBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Landesbedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 17 Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

(4) Unterschreitet der Landesbedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 110 Oö. LBG oder § 30a Oö. LVBG 50% des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Landesbediensteten nachzuzahlen.

## § 13 § 13Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs {#par_13}

(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des Landesbediensteten um 10% zu kürzen. §§ 51, 53 und 55 Oö. LVBG bleiben unberührt.

(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 5 für Beamte mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Landesbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Landesbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5% zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55 Oö. LVBG oder §§ 91 ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

Im RIS seit

08.10.2024

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Der Monatsbezug des Beamten ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Im RIS seit

21.01.2014

## § 15 § 15Kürzung wegen Freistellung {#par_15}

(1) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe in jenem Ausmaß, das seiner gehaltsrechtlichen Stellung und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.

(2) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß oder die gehaltsrechtliche Stellung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, ist der für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(3) Scheidet der Landesbedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand aus, ist der während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet der Beamte aus dem aktiven Dienststand aus, ist eine sich ergebende Rückforderung eines Übergenusses zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken.

## § 16 § 16Entfall des Monatsbezugs {#par_16}

(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe des Beamten entfallen

(2) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der im Abs. 1 genannten Abwesenheiten bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug und die Kinderbeihilfe. Bereits ausbezahlter, nicht gebührender Monatsbezug und Kinderbeihilfe sind hereinzubringen.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 entfallen der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines Beamten für die Dauer der Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abwesenheit die Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung tritt.

(4) Für Vertragsbedienstete gelten die entsprechenden Bestimmungen des Oö. LVBG.

## § 17 § 17Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen {#par_17}

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Landesbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Landesbediensteten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

## § 18 § 18Verjährung {#par_18}

(1) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Vertragsbediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(4) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.

(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 18 einzurechnen.

(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Im RIS seit

08.10.2024

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Wird ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen, gebührt ihm die gehaltsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für das Besoldungsdienstalter anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für das Besoldungsdienstalter wirksam gewesen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Im RIS seit

11.01.2017

## § 20 § 20Funktionslaufbahnen {#par_20}

Der Landesdienst umfasst die Funktionslaufbahnen LD 1 bis LD 25, wobei LD 1 die höchste Funktionslaufbahn darstellt.

## § 21 § 21Einreihung durch Verordnung {#par_21}

(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.

(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.

(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

## § 22 § 22Bewertungsgrundsätze {#par_22}

(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:

(2) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:

(3) Bei der Bewertung sind die Kriterien „Wissen“ (Abs. 1 Z 1), „Denkleistung“ (Abs. 1 Z 2) und „Verantwortung“ (Abs. 1 Z 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Dem Kriterium „Wissen“ kommt im Vergleich zu den übrigen Kriterien der höhere, dem Kriterium „Verantwortung“ der zweithöhere Stellenwert zu. Das Kriterium „Denkleistung“ ist in Relation zum Kriterium „Wissen“ zu setzen.

(4) Innerhalb des Kriteriums

(5) Die Landesregierung hat die im Abs. 2 genannten Abstufungen durch Verordnung näher zu regeln. Dabei ist auch festzulegen, bei welchen Bewertungskriterien Zwischenstufen zur Bewertung herangezogen werden können. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

## § 23 § 23Einreihung durch Einzelbewertung {#par_23}

(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im § 22 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 21 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nächträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 26 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

## § 24 § 24Provisorische Einreihung {#par_24}

(1) Steht bei Aufnahme eines Landesbediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der Landesbedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.

(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die LD 15, LD 18, LD 22 und LD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.

## § 25 § 25Besondere Verwendungsvoraussetzungen {#par_25}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.

(2) Die Landesregierung kann hinsichtlich befristeter Einreihungen für Ausbildungszwecke festlegen, in welcher Funktionslaufbahn als Mindestverwendung der jeweilige Landesbedienstete nach Ablauf der Ausbildungszeit zu verwenden ist, sofern das Dienstverhältnis nicht mit Fristablauf endet.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 26 § 26Verwendungsänderungen {#par_26}

(1) Ändert sich die Verwendung eines Landesbediensteten, gebührt ihm der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hat der Landesbedienstete die Gründe für die Änderung seiner Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Monatsbezug der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Monatsbezug, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Gründe, die vom Dienstnehmer nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

(4) Bei besonders wichtigen dienstlichen Interessen, insbesondere bei einer weitreichenden Änderung der Organisation ist abweichend von Abs. 2 und 3 für die betroffenen Landesbediensteten festzulegen, dass auf Grund dieser Maßnahme die bisherige Einreihung weiterhin gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

## § 27 § 27Vertretungsweise oder befristetehöherwertige Verwendung {#par_27}

(1) Ist der Zeitpunkt der Beendigung einer Aufgabe von Beginn an absehbar, hat die Einreihung nur befristet zu erfolgen. § 26 Abs. 2 bis 4 gelten in diesem Fall nicht. Die Dauer der Befristung darf drei Jahre nicht übersteigen. Zeiten einer Karenz nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung oder Entsendung sind nicht in diesen Zeitraum einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(2) Wird der Landesbedienstete nur vorübergehend zu Arbeiten herangezogen, die von Landesbediensteten einer höheren Funktionslaufbahn versehen werden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung der Monatsbezug der höheren Funktionslaufbahn, wenn

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn die oder der Vertretene nicht unter das Oö. GG 2001 fällt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 93/2009)

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Außerkrafttretensdatum

(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Funktionslaufbahn (LD) und die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Die 25 Funktionslaufbahnen werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt.

(3) Der Gehalt beträgt:

Gehalts-

stufe

Funktionslaufbahn (LD)

25

24

23

22

21

20

19

Euro

1

2.313,8

2.353,1

2.401,7

2.460,1

2.528,7

2.607,5

2.698,2

2

2.347,4

2.389,9

2.442,1

2.503,8

2.575,1

2.656,4

2.752,5

3

2.381,6

2.428,4

2.483,8

2.548,1

2.621,4

2.706,6

2.806,0

4

2.418,3

2.467,8

2.525,6

2.592,0

2.668,1

2.756,8

2.859,7

5

2.456,2

2.507,6

2.567,5

2.635,7

2.715,1

2.807,4

2.917,3

6

2.494,0

2.547,8

2.609,0

2.679,5

2.762,7

2.857,7

2.975,8

7

2.532,4

2.587,1

2.650,7

2.724,6

2.809,9

2.910,9

3.034,0

8

2.570,3

2.627,1

2.693,1

2.769,6

2.858,0

2.966,0

3.092,4

9

2.608,7

2.666,9

2.735,7

2.814,5

2.907,9

3.020,8

3.151,0

10

2.646,8

2.707,2

2.778,0

2.859,3

2.959,8

3.075,1

3.209,3

11

2.685,1

2.747,3

2.820,9

2.906,7

3.011,3

3.129,8

3.267,3

12

2.724,0

2.788,6

2.863,3

2.955,9

3.062,9

3.184,3

3.325,2

13

2.762,7

2.829,3

2.908,6

3.004,1

3.114,1

3.238,7

3.384,0

14

2.801,7

2.869,2

2.954,9

3.052,9

3.165,8

3.293,4

3.441,7

15

2.840,6

2.913,3

3.001,4

3.101,7

3.217,4

3.348,5

3.499,9

Gehalts-

stufe

Funktionslaufbahn (LD)

18

17

16

15

14

13

Euro

1

2.804,9

2.931,8

3.084,6

3.260,3

3.461,5

3.690,9

2

2.862,4

2.999,7

3.157,9

3.339,8

3.548,0

3.786,4

3

2.924,5

3.067,1

3.231,5

3.419,2

3.633,8

3.880,8

4

2.987,0

3.134,7

3.304,1

3.498,5

3.720,5

3.975,4

5

3.049,9

3.202,4

3.377,2

3.577,7

3.806,7

4.070,6

6

3.112,2

3.269,6

3.450,4

3.656,6

3.893,3

4.165,3

7

3.175,0

3.337,2

3.522,4

3.735,5

3.980,0

4.260,1

8

3.237,5

3.404,7

3.595,2

3.814,9

4.066,2

4.355,1

9

3.300,1

3.471,4

3.667,9

3.893,6

4.152,5

4.450,2

10

3.363,0

3.538,4

3.740,2

3.972,8

4.239,0

4.545,6

11

3.424,9

3.605,1

3.812,4

4.051,7

4.325,7

4.640,2

12

3.487,4

3.672,1

3.885,4

4.130,7

4.411,8

4.734,6

13

3.549,2

3.738,7

3.957,4

4.209,4

4.498,2

4.827,3

14

3.611,6

3.805,7

4.030,3

4.288,3

4.585,6

4.921,5

15

3.673,1

3.872,7

4.102,5

4.367,3

4.671,7

5.014,6

Gehalts-

stufe

Funktionslaufbahn (LD)

12

11

10

9

8

7

Euro

1

3.955,5

4.259,3

4.609,7

5.006,4

5.462,0

5.986,0

2

4.060,2

4.375,3

4.737,3

5.148,0

5.620,3

6.163,7

3

4.164,7

4.491,3

4.864,6

5.289,5

5.779,2

6.341,9

4

4.269,6

4.607,8

4.991,2

5.431,4

5.937,6

6.519,8

5

4.374,3

4.722,8

5.118,5

5.573,0

6.096,4

6.697,7

6

4.479,2

4.837,1

5.245,8

5.714,4

6.254,8

6.875,6

7

4.584,1

4.951,0

5.372,9

5.855,9

6.413,5

7.053,6

8

4.688,1

5.065,5

5.500,0

5.997,7

6.572,1

7.231,9

9

4.791,6

5.179,6

5.627,1

6.139,2

6.730,9

7.409,6

10

4.894,8

5.294,1

5.753,8

6.281,0

6.889,3

7.587,7

11

4.997,6

5.408,3

5.881,4

6.422,4

7.047,5

7.765,6

12

5.101,5

5.522,9

6.008,3

6.563,9

7.206,6

7.943,8

13

5.204,5

5.636,9

6.135,3

6.705,7

7.365,1

8.122,3

14

5.307,3

5.751,1

6.262,5

6.846,9

7.523,7

8.300,1

15

5.411,1

5.865,4

6.389,8

6.988,8

7.682,7

8.478,0

Gehalts-

stufe

Funktionslaufbahn (LD)

6

5

4

3

2

1

Euro

1

6.587,9

7.281,0

8.077,5

8.994,2

10.047,8

11.259,5

2

6.788,4

7.506,9

8.333,0

9.283,3

10.375,9

11.632,6

3

6.988,6

7.733,3

8.588,6

9.572,7

10.704,5

12.006,1

4

7.189,0

7.958,6

8.844,2

9.861,9

11.033,1

12.379,4

5

7.389,4

8.184,6

9.099,7

10.151,4

11.361,4

12.753,0

6

7.589,6

8.411,1

9.355,3

10.441,0

11.690,1

13.120,5

7

7.790,1

8.636,8

9.610,7

10.730,1

12.019,0

13.481,3

8

7.990,4

8.863,2

9.866,4

11.019,7

12.347,4

13.842,1

9

8.190,8

9.089,1

10.121,7

11.309,0

12.675,9

14.202,7

10

8.390,8

9.315,2

10.377,0

11.598,4

13.002,5

14.563,4

11

8.591,4

9.541,0

10.632,5

11.887,9

13.320,1

14.924,3

12

8.791,6

9.766,9

10.888,2

12.177,2

13.637,5

15.285,0

13

8.992,0

9.993,2

11.143,8

12.466,2

13.955,3

15.645,7

14

9.191,9

10.219,2

11.399,2

12.756,0

14.272,6

16.006,6

15

9.392,4

10.444,7

11.654,5

13.041,8

14.590,2

16.367,5

(Anm: V LGBl.Nr. 165/2001, 143/2002, 80/2003, 3/2004, 102/2004, 137/2005, 141/2006, 128/2007, 119/2008, 2/2010, 105/2010, 6/2012, 126/2012, 12/2014, 32/2015, 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021, 135/2022, 122/2023, 129/2024)

Im RIS seit

30.12.2024

## § 29 § 29Anpassung von Beträgen {#par_29}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Im RIS seit

26.03.2019

## § 31 § 31Gehaltszulage {#par_31}

(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten ist ruhegenussfähig.

(2) Bei der Bemessung ist insbesondere auf die Art der besonderen Tätigkeit, die damit verbundenen Anforderungen sowie auf die bestehende Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gehaltszulage ist in einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der Landesbedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächsthöheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, festzusetzen und darf die volle Differenz nicht übersteigen.

(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des Landesbediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen, soweit § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Außerkrafttretensdatum

(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 und § 17 gelten sinngemäß.

(2) Die in den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 Abs. 1 bis 4, 36, 37 und 38 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:

(Anm: V LGBl.Nr. 165/2001, 143/2002, 80/2003, 3/2004, 102/2004, 137/2005, 141/2006, 128/2007, 119/2008, 2/2010, 105/2010, 6/2012, 126/2012, 12/2014, 32/2015, 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021, 135/2022, 122/2023, 129/2024)

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Landesbedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die bzw. der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 56/2007)

Im RIS seit

30.12.2024

## § 33 § 33Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigungund Dienstfreistellung {#par_33}

(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.

## § 34 § 34Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängertenDienstplan {#par_34}

(1) Dem Landesbediensteten gebührt für Überstunden, die

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 2 Oö. LBG oder § 23 Abs. 2 Oö. LVBG geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 65 Abs. 6 Oö. LBG oder § 24 Abs. 6 Oö. LVBG angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Landesbediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Landesbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 69 Oö. LBG, 23 Abs. 7 Oö. LVBG, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. VKG, 15g und 15h MSchG, 23 Abs. 6 MSchG sowie 9 und 10 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Landesbedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem (Oö.) MSchG oder (Oö.) VKG, mit denen die oder der Landesbedienstete die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 7 und des § 11 Abs. 1 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 65 Abs. 4b Oö. LBG oder § 24 Abs. 4b Oö. LVBG allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 32 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 93/2009)

(9) Landesbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG oder § 23 Abs. 6 Oö. LVBG gilt, gebührt für die über die 40-stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Landesbedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (LD) ist zulässig.

(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 32 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

## § 35 § 35Sonn- und Feiertagsabgeltung {#par_35}

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Landesbediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 34 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Landesbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Landesbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) § 34 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem Landesbediensteten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplans an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.

(6) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen.

## § 36 § 36Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung {#par_36}

(1) Dem Landesbediensteten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und 35 Abs. 1 bis 4 eine Journaldienstvergütung.

(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

(3) Dem Landesbediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 und 2 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(4) Dem Landesbediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 und 2 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(5) Dem Landesbediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 und 2 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

## § 36a § 36aAbgeltung von Zeitguthaben {#par_36a}

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG entstanden sind und nicht unter §§ 34 bis 36 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z 4 Oö. LBG oder bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

## § 37 § 37Aufwandsvergütung {#par_37}

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem Landesbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.

## § 38 § 38Dienstvergütung {#par_38}

(1) Landesbediensteten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie

(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleistung angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z 2) gesondert auszuweisen.

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Dem Landesbediensteten gebührt, solang er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des im § 32 Abs. 3 Z 2 angeführten Betrags zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der oder dem Bediensteten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt

(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die bzw. der Landesbedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die bzw. der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, § 25a Oö. LVBG, MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(10) Der Landesbedienstete hat seiner Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung, des Ehegattenzuschlags, des Kinderzuschlags oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

(11) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

(12) Dem Landesbediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland

(13) Die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung, der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsvergütung und sind von der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber zu bemessen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Im RIS seit

23.12.2011

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten nach Maßgabe der Abs. 3 und 9. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(3) Für Zeiträume, in denen

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5a) Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.

(8) Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(9) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(10) Abweichend vom Abs. 2 setzt sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG wie folgt zusammen:

(Anm. zu § 40 Abs. 4: Artikel II der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 wird für das Jahr 2026 mit 6.930 Euro festgesetzt.“)

Im RIS seit

27.02.2026

## § 41 § 41(Verfassungsbestimmung) Pensionskassenbeitrag {#par_41}

(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(1a) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 48 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(4) Für Vertragsbedienstete gilt § 56a Oö. LVBG.

## § 42 § 42Belohnung {#par_42}

(1) Landesbediensteten können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.

## § 43 § 43Sachleistungen {#par_43}

(1) Werden einem Landesbediensteten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Anschaffungs- und Erhaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Landesbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

## § 43a Im RIS seit {#par_43a}

(1) Auf Antrag einer bzw. eines Landesbediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Landesbediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen des Landes Oberösterreich und die vorhandenen budgetären Mittel durch Verordnung festzulegen.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

Im RIS seit

08.10.2024

## § 44 § 44Entschädigung für Nebentätigkeit {#par_44}

(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seiner Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt.

(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem Landesbediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.

## § 45 § 45Abfertigung {#par_45}

(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

## § 46 § 46Höhe der Abfertigung {#par_46}

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 3,

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 45 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 45 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

## § 46a Im RIS seit {#par_46a}

(1) Wenn eine Landesbedienstete bzw. ein Landesbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der bzw. dem Landesbediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der bzw. dem Landesbediensteten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.

(2) Das Land leistet der bzw. dem Landesbediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn

(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der bzw. dem Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2.

(4) Der Ersatz umfasst – im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 – überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder – mangels gerichtlicher Entscheidung – in dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2.

(5) Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der bzw. des Landesbediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der bzw. des Landesbediensteten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Im RIS seit

05.08.2021

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Dem Landesbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200% des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 ist das Besoldungsdienstalter, ohne die Ausnahmezeiten im Sinn des § 8 Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.

(4) Hat der Landesbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(5) Bei teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(6) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder die Aufnahme des Beamten in eine Pensionskasse nach § 41 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a Oö. LVBG oder der Aufnahme in eine Pensionskasse gemäß § 41 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt/Aufnahme und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis zu 1 Jahr

90 %

Im RIS seit

05.08.2021

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 13 gekürzt war oder ist, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.

(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 47 Abs. 2 angeführten Zeiten.

(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.

(6) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.

(7) Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.

(8) Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.

(9) Für Beamtinnen und Beamte, die unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG fallen, gebührt keine Treueabgeltung. Die übrigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 41 Abs. 1a entrichten soll. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 41 Abs. 1a), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 41 Abs. 1a bereits erreicht haben.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

Im RIS seit

08.10.2024

## § 48a Im RIS seit {#par_48a}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Gehaltszulagen, und zwar für

(2) Daraus ergeben sich für das Kalenderjahr 2025 folgende Beträge:

Gehalts-stufe

TAA

TAA+

TAF

TAF+

AA

AA+

Euro

1

3.744,2

3.859,9

4.312,7

4.622,3

4.622,3

5.270,2

2

3.835,3

3.955,4

4.424,2

4.742,3

4.742,3

5.415,1

3

3.927,4

4.050,4

4.535,2

4.861,9

4.861,9

5.559,8

4

4.018,4

4.146,0

4.645,5

4.981,5

4.981,5

5.704,3

5

4.109,5

4.241,0

4.754,2

5.101,3

5.101,3

5.849,7

6

4.200,0

4.336,1

4.862,2

5.221,2

5.221,2

5.994,4

7

4.291,2

4.431,5

4.971,0

5.341,2

5.341,2

6.139,5

8

4.382,0

4.526,5

5.079,6

5.461,9

5.461,9

6.284,4

9

4.472,6

4.621,5

5.188,0

5.583,0

5.583,0

6.429,5

10

4.563,7

4.714,6

5.297,1

5.703,8

5.703,8

6.574,1

11

4.654,2

4.808,0

5.405,8

5.823,7

5.823,7

6.719,3

12

4.742,6

4.900,7

5.515,9

5.945,4

5.945,4

6.864,3

13

4.831,5

4.993,9

5.624,8

6.065,8

6.065,8

7.009,1

14

4.919,9

5.086,9

5.734,7

6.186,0

6.186,0

7.154,2

15

5.008,6

5.180,3

5.843,6

6.307,6

6.307,6

7.299,3

Gehalts-stufe

FA

FA+

PA8

PA7

Euro

1

5.746,2

6.494,9

6.527,0

7.155,6

2

5.898,7

6.674,8

6.716,7

7.368,6

3

6.051,4

6.855,2

6.907,2

7.582,8

4

6.203,3

7.035,5

7.097,7

7.795,9

5

6.356,1

7.215,3

7.288,0

8.009,7

6

6.508,9

7.395,6

7.478,5

8.223,2

7

6.661,5

7.575,8

7.668,8

8.437,1

8

6.813,8

7.755,9

7.858,8

8.650,8

9

6.966,6

7.936,1

8.049,5

8.863,9

10

7.118,6

8.116,3

8.239,6

9.077,6

11

7.271,7

8.295,9

8.429,5

9.291,0

12

7.423,8

8.476,3

8.620,5

9.505,1

13

7.576,3

8.656,4

8.810,5

9.719,2

14

7.729,0

8.836,3

9.001,0

9.932,4

15

7.881,9

9.016,8

9.191,5

10.145,9

(3) Die Beträge nach Abs. 2 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts einschließlich allfälliger Gehaltszulagen nach dem im Abs. 1 vorgesehenen prozentuellen Ausmaß mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. In den Beträgen der Schemata FA und FA+ ist eine Gehaltszulage in Höhe von 178,1 Euro im Jahr 2015 enthalten, die ebenfalls jährlich zu valorisieren ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Im RIS seit

30.12.2024

## § 48b Im RIS seit {#par_48b}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar

(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020, 76/2021)(V LGBl.Nr. 157/2015, 96/2016, 105/2017, 131/2018, 135/2019, 136/2020, 151/2021, 135/2022, 122/2023, 129/2024)

(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.01.2024 in angepasster Form dargestellt.)

Im RIS seit

30.12.2024

## § 48c Im RIS seit {#par_48c}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Bediensteten, die in handwerklichen oder unterstützenden Verwendungen der nachstehenden Berufsgruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar:

(2) Die Beträge nach Abs. 1 sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden. § 66 Abs. 6 letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Abs. 1 sinngemäß.

(3) Eine Erklärung nach § 57 Abs. 4 wirkt für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppe des Abs. 1 fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023, langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von § 57 Abs. 4 auf den 1. Jänner 2023 zurück.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022) (V LGBl.Nr. 122/2023, 129/2024)

Im RIS seit

30.12.2024

## § 48d Im RIS seit {#par_48d}

(1) Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach § 48c Abs. 1 Z 1 tätig sind, steigen abweichend von § 7 Abs. 1 in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.

(2) Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehende Bedienstete nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Abs. 1 genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus § 67 Abs. 4 ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.

(Anm: LGBl.Nr 113/2022)

Im RIS seit

29.12.2022

## § 49 § 49Sozialleistungen {#par_49}

(1) Der Dienstgeber kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Landesbediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

## § 50 § 50Kinderbeihilfe {#par_50}

(1) Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Landesbedienstete oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:

(2) Ein Landesbediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderbeihilfe nur dem Landesbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Landesbediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des Landesbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Landesbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde bzw. seinem Dienstgeber zu melden.

(6) § 5 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 6 Z 2 lit. c, § 45 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

Im RIS seit

04.07.2012

## § 52 {#par_52}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 53 {#par_53}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 54 {#par_54}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 55 {#par_55}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 56 {#par_56}

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits im Landesdienst stehen und nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2), können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Landesbedienstete eine Bedingung beigefügt hat. (Anm: LGBl.Nr. 56/2002)

(2) Bei Beamten hat die Dienstbehörde im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.

(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 28) des Landesbediensteten nach seinem bisherigen Besoldungsdienstalter, wobei ein allfälliger Überstellungsverlust nicht zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück. (Anm: LGBl.Nr. 56/2002)

(4a) Erfolgt die Option aus Anlass einer Verwendungsänderung, wirkt die Erklärung im Sinn des Abs. 1 abweichend von Abs. 4 auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Verwendung, höchstens jedoch um drei Kalendermonate vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zurück. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Landesbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Landesbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.

(7) Beamte können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.

(8) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 40, 47 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 41 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gilt die entsprechende Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

(10) Landesbediensteten, die

Im RIS seit

11.01.2017

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Im RIS seit

23.12.2011

## § 59 § 59Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 {#par_59}

(1) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden.

(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.

(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorgekasse bzw. zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 2 und 3 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Landesbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40- jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(6) Weist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

## § 60 § 60Übergangsbestimmungen zumOö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009 {#par_60}

(1) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 werden die Bezüge nach § 13a für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.

(2) § 40 Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Bezug mehr gebührt hat.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Bei Bediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten oder bescheidmäßig festgesetzten Vordienstzeiten.

(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 1, 5a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.

(3) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder in ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.

(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen.

(5) Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 47 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

Im RIS seit

01.03.2011

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 29 Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 29 Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2 maßgeblich.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Im RIS seit

23.12.2011

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015)

Im RIS seit

12.01.2016

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Für alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.

(2) Das Äquivalent nach Abs. 1 ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen:

(3) Anstelle der Leistung nach Abs. 1 und 2 können die von Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten jeweils den im § 48a vorgesehenen erhöhten Grundgehalt.

(4) Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Abs. 3 abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen - mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß § 48a zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Abs. 3 entfallenden Ärzteanteile gemäß Abs. 1. Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 bezogenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst.

(5) Ändert sich der analog Abs. 4 erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Abs. 4 vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.

(6) Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.

Im RIS seit

27.07.2015

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Für alle Bediensteten, die sich am Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 im Dienststand befinden, bzw. bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, werden alle gesetzlich, vertraglich und bescheidmäßig anerkannten, festgesetzten oder ermittelten Vordienstzeiten und die sich darauf gründenden Vorrückungsstichtage mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags oder Erlassung des jeweiligen Bescheids sowie seither daran erfolgter Änderungen oder Ergänzungen absolut nichtig. Die nach vorangegangenen Bestimmungen für die Vorrückung maßgeblichen Stichtage dürfen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit Ausnahme des § 66 weder geltend gemacht noch herangezogen werden und sind gänzlich unbeachtlich. Es darf auch keine Neuberechnung nach § 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 erfolgen. Die sich aus den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Diskriminierungsverbote (insbesondere auf Grund des Alters) sowie zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit werden hinsichtlich des Vorrückungssystems ausschließlich durch die Zuerkennung der Pauschalzulage nach § 66 erfüllt. Weitergehende Leistungs-, Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbegehren zur Abänderung früherer (nunmehr nichtiger) Vorrückungsstichtage sind damit ausgeschlossen, konsumiert und verjährt.

(2) Alle Bediensteten nach Abs. 1 weisen ab dem 1. Jänner 2017 keinen Vorrückungs- oder Besoldungsstichtag mehr auf, sondern nur mehr ein nach den nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelndes Besoldungsdienstalter.

(3) Das Besoldungsdienstalter der bzw. des übergeleiteten Bediensteten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Funktionslaufbahn (Einstufung) erforderlich ist, die sie oder er am 1. Jänner 2017 erreicht hat, zuzüglich des Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem 1. Jänner 2017 vergangen ist und für die Vorrückung wirksam wurde.

(4) Das sich nach Abs. 3 ergebende Besoldungsdienstalter gilt als besoldungsrechtliche Stellung der oder des Bediensteten und ist der Bemessung der Bezüge ab 1. Jänner 2017 zugrunde zu legen.

(5) Auf die Bediensteten nach den vorangegangenen Absätzen sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung und Treueabgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach der bisherigen Rechtslage ermittelte Stichtag weiterhin anzuwenden ist.

Im RIS seit

11.01.2017

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 noch im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten, erfolgt die Abgeltung bisher noch nicht berücksichtigter Vordienstzeiten in Form einer Pauschalzulage. Dabei werden die ab Vollendung der Schulpflicht liegenden Zeiten bis zum Eintritt in den Landesdienst, höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre (vgl. § 7) abzüglich der bereits bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 angerechneten Vordienstzeiten sowie der durch Beförderungen gegenüber der Zeitvorrückung übersprungenen Zeiten, berücksichtigt. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 24 und LD 25, der Verwendungsgruppe E sowie der Entlohnungsgruppen e und p5, denen bereits bisher zumindest 18 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten keine Pauschalzulage; liegen weniger als 18 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 18 Monate ab Vollendung der Schulpflicht. Bedienstete der Funktionslaufbahnen LD 23 bis LD 21, der Verwendungsgruppe D sowie der Entlohnungsgruppen d und p4, denen bereits bisher zumindest 36 Monate an Zeiten angerechnet wurden, erhalten ebenfalls keine Pauschalzulage; liegen weniger als 36 Monate vor, so gebührt eine Pauschalzulage für die noch nicht berücksichtigten, maximal 36 Monate ab Vollendung der Schulpflicht.

(2) Zunächst wird vom Lebensalter beim Eintritt in den Landesdienst in Monaten die Zeit bis zur Vollendung der Schulpflicht in Höhe von 180 Monaten pauschal abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Monate mit maximal 120 Monaten beschränkt. Jene Monate, die zwischen dem Eintrittsdatum in den Landesdienst und dem jeweils festgestellten Vorrückungsstichtag liegen, also die bereits bisher berücksichtigten Vordienstzeiten, werden davon abgezogen. Bruchteile von Monaten (ganze Tage) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Bediensteten nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind, sind pauschal 96 Monate vom Wert nach Abs. 2 für bereits erfolgte Beförderungen abzuziehen, es sei denn, sie sind nach dem 30. Juni 1995 eingetreten und haben eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben, dann sind lediglich 48 Monate in Abzug zu bringen. Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, eine Optionserklärung nach § 57 abgegeben haben und bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 die Gehaltsstufe 9 noch nicht erreicht haben, sind jedoch keine Monate für Beförderungen abzuziehen. Bediensteten, die nach dem 28. Februar 2011 eingetreten sind, sind vom nach Abs. 2 ermittelten Wert pauschal 36 Monate für die bereits berücksichtigen Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in Abzug zu bringen.

(4) Ein nach den jeweiligen Abzügen der vorangegangenen Absätze entstehender negativer Monatswert ist nicht zu berücksichtigen, in diesem Fall entfällt die Pauschalzulage.

(5) Für die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelten Monate und Tage gebührt eine monatliche Pauschalzulage, die sich in Abhängigkeit zu deren Anzahl bemisst, wobei Resttage entsprechend (ein Jahr zu 365 Tagen) zu aliquotieren sind:

für das erste Jahr:

20 Euro

für das zweite Jahr:

15 Euro

für das dritte Jahr:

8 Euro

für jedes darüber hinausgehende Jahr:

3 Euro

(6) Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 1 bis 10 sowie der Dienstklassen VIII bis IX und Entlohnungsgruppen FA, FA+, PA8 und PA7 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 16 bis 20, der Entlohnungsgruppen c, p3, p2 und p1 sowie der Verwendungsgruppen C und B der Dienstklassen II bis V ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,75 zu vervielfachen. Für Bedienstete der Funktionslaufbahnen 21 bis 25, den Verwendungsgruppen E und D, der Entlohnungsgruppen e, d, p5 und p4 ist die Pauschalzulage mit dem Faktor 0,5 zu vervielfachen. Die Pauschalzulage gebührt als Bestandteil des Monatsbezugs nach § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 und § 3 Abs. 2 Oö. LGG bzw. des Monatsentgelts nach § 15 Abs. 1a und 2 Oö. LVBG monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, wird wie andere in Eurobeträgen ausgedrückte Zulagen erhöht, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Zur Abgeltung der bisher noch nicht angerechneten Vordienstzeiten für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 vergangenen fünf Jahre und acht Monate gebührt einmalig eine pauschalierte Nachzahlung. Die Nachzahlung beträgt bei einer Dienstzeit (gerechnet ab dem Eintrittsdatum bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017) von 420 Monaten das 68-fache der Pauschalzulage nach den vorangegangenen Absätzen zum 1. Jänner 2017 mit dem zuletzt festgesetzten Beschäftigungsausmaß. Beträgt die Dienstzeit ab dem Eintrittsdatum weniger als 420 Monate, so gebührt die Nachzahlung im aliquoten Ausmaß der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Verhältnis zu einer 420-monatigen Dienstzeit.

(8) Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und - wenn vorhanden - automationsunterstützt zu erfolgen. Dabei auftretende offenkundige Fehler und Abweichungen, etwa in Folge fehlerhafter Eingaben bei der Erfassung oder Programmfehler sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Zuerkennung erfolgt dabei nach Maßgabe der bereits elektronisch erfassten Daten und Zeiten kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen individuellen Rechtsaktes bedarf. Die Bediensteten erhalten eine entsprechende - wenn möglich automationsunterstützt erstellte - Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 (etwa im Weg des Gehaltszettels).

(9) Auf eine auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 infolge einer abweichenden Interpretation der Rechtslage durch gerichtliche Entscheidung zuerkannte finanzielle Abgeltung wegen einer neuerlichen Änderung der anrechenbaren Vordienstzeiten ist die Pauschalzulage voll anzurechnen und im übersteigenden Ausmaß ganz oder teilweise einzustellen. Die Rückzahlung der bisher bezogenen bzw. übersteigenden Pauschalzulage zuzüglich der (aliquoten) Abgeltung nach Abs. 7 erfolgt im Gehaltsabzugsweg, wobei sowohl der Einwand der Verjährung als auch jener des gutgläubigen Verbrauchs ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

05.08.2021

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die §§ 7, 8 und 9 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen (ordentliche Gerichtsbarkeit und Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtsbarkeit) Verfahren nicht mehr anzuwenden. Alle gestellten Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als erledigt. Die Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration werden damit vollständig umgesetzt.

(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von zehn Jahren bis Ende 2019 fünf und sodann für je weitere zwei Kalenderjahre ein weiteres Jahr - höchstens jedoch insgesamt zehn Jahre - nach dieser Bestimmung anzurechnen sind.

(3) Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach § 48c Abs. 1 Z 1 abweichend von Abs. 2 sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

(4) Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten nach § 48c Abs. 1 Z 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des Abs. 2 bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Abs. 3 genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

Im RIS seit

29.12.2022

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 29 Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.

Im RIS seit

12.01.2018

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen auch bestehende Gehaltskürzungen nach § 30 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.

Im RIS seit

26.03.2019

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts nicht entgegenstehen.

(2) Für nicht öffentlich Bedienstete von anderen Rechtsträgern als Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, die in den im § 48b Oö. GG 2001 angeführten Berufen in einer vom Land Oberösterreich nach dem Oö. SHG oder dem Oö. ChG anerkannten Einrichtung einschließlich mobiler Dienste beschäftigt sind, ist im Wege der Finanzierung der jeweiligen Rechtsträger durch die Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass den Beschäftigten die im Abs. 1 genannten Ansprüche so gewährt werden, dass das Grundgehalt einschließlich der Erhöhung des Grundgehalts (Pflegezuschlag) sowie das Urlaubsausmaß mindestens dem Niveau der öffentlich Bediensteten entspricht.

(3) Alle Bediensteten in den im Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.

(4) Zur Umsetzung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2022, sind für die darin vorgesehenen Bediensteten des Pflege- und Betreuungspersonals (Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe) nach Maßgabe des für Oberösterreich vorgesehenen Zweckzuschusses die jeweiligen Entgelterhöhungen pro begünstigter Person und Kalenderjahr nach den dort vorgesehenen Kriterien festzulegen. Für das Jahr 2022 ist die Entgelterhöhung als einmalige Zahlung vorzusehen. Für das Jahr 2023 kann auch eine laufende Zahlung festgelegt werden, wenn das zweckmäßiger und im Sinn der Gleichbehandlung mit anderen Bundesländern geboten erscheint. Durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, kann eine andere Aufteilung oder Weitergewährung etwa bei Verlängerung der Zweckzuschüsse festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, des Oö. LGG, des Oö. LVBG, des Oö. GDG 2002 und des Oö. StGBG 2002. Darüber hinaus gilt für Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals Abs. 2 sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelterhöhung. (Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 14/2026 lautet: „Bedienstete im Sinn des § 70 Abs. 4 erster Satz Oö. Gehaltsgesetz 2001 erhalten im Jahr 2026 die im § 3 Abs. 2 Z 3 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, vorgesehene Erhöhung des Entgelts in Höhe von 2.460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)

(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)

Im RIS seit

27.02.2026

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des § 8 Abs. 4 kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.

(2) Die Präklusionswirkung des § 8 Abs. 7a gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des § 8 Abs. 7a Z 2 erfolgt ist.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 18a Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.

(5) § 4 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Im RIS seit

05.08.2021