# Grundwasserschongebietsverordnung Edt-Gunskirchen

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "Brunnen Hochholz" der Marktgemeinde Gunskirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes in der Gemeinde Edt bei Lambach, in der Marktgemeinde Gunskirchen und in der Stadtgemeinde Wels (Grundwasserschongebietsverordnung Edt-Gunskirchen)

StF: LGBl. Nr. 58/2001

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

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§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der Brunnenanlage Hochholz der Marktgemeinde Gunskirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes in der Gemeinde Edt bei Lambach, in der Marktgemeinde Gunskirchen und in der Stadtgemeinde Wels wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

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§ 2

Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 WRG. 1959 und § 35 WRG. 1959) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG. 1959) durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Detailpläne 1 - 39) dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit in der Zone A strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage Gunskirchen, Brunnen Hochholz) getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1.500 m² sowie Kahlhiebe ab einer Fläche von mehr als 2 ha;

## § 4 {#par_4}

§ 4

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von Projektsunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG. 1959):

## § 5 {#par_5}

§ 5

Interessent

Interessent im Sinn des § 35 WRG. 1959 ist das Land Oberösterreich, das eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen hat.

## § 6 {#par_6}

§ 6

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, beim Magistrat der Stadtgemeinde Wels sowie bei den Gemeindeämtern Edt bei Lambach, Gunskirchen und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.