# V Naturschutzgebiet "Traunauen bei St. Martin" in Traun

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl. Nr. 123/2001

> Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

(1) Die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

## § 3 {#par_3}

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.