# Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001)

StF: LGBl.Nr. 136/2001

> Auf Grund des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die von den Prüfungswerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung (Modul 2 - Allgemeine Ausbildung) gemäß § 6 Oö. Gemeinde-Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. G-DAV 2005

im Ausbildungstyp 1

22 Euro

im Ausbildungstyp 2

29 Euro

im Ausbildungstyp 3

37 Euro

b)

Entfallen

2.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdprüfung

180 Euro

3.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung

210 Euro

4.

für die gemäß der Oö. Jagdverordnung 2024 abzulegende Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung

230 Euro

4a.

für die gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd)

100 Euro

5.

für die gemäß der Oö. Fischereiverordnung abzulegende Fischereischutzprüfung

125 Euro

6.

für die gemäß dem Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 abzulegende Dienstprüfung

70 Euro

7.

Entfallen

8.

Entfallen

9.

Entfallen

10.

Entfallen

11.

Entfallen

12.

Entfallen

13.

Entfallen

14.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 22 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001

100 Euro

Im RIS seit

26.08.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungswerberin bzw. Prüfungswerber:

1.

a)

für die schriftliche Dienstprüfung gemäß § 1 Z 1 lit. a:

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

im Ausbildungstyp 1

14 Euro

im Ausbildungstyp 2

18 Euro

im Ausbildungstyp 3

22 Euro

b)

entfallen

2.

für die Jagdprüfung gemäß § 1 Z 2:

für die bzw. den Vorsitzenden

9 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

8 Euro

3.

für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung gemäß § 1 Z 3:

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

4.

für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung gemäß § 1 Z 4:

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

für die Begutachtung der schriftlichen Arbeit

14 Euro

4a.

für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß § 1 Z 4a:

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

25 Euro

für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

20 Euro

5.

für die Fischereischutzprüfung gemäß § 1 Z 5:

für die bzw. den Vorsitzenden

13 Euro

für das weitere Mitglied der Prüfungskommission

10 Euro

6.

für die Standesbeamten-Dienstprüfung gemäß § 1 Z 6:

für die bzw. den Vorsitzenden

14 Euro

für die Beisitzerinnen und Beisitzer je

10 Euro

für die Schriftführerin bzw. den Schriftführer

7 Euro

7.

Entfallen

8.

für die Höhlenführerprüfung gemäß § 1 Z 14

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 55/2012, 119/2023, 18/2024, 66/2025)

Im RIS seit

26.08.2025

## § 3 {#par_3}

§ 3

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie der Aufenthaltskosten im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung nach der Gebührenstufe 2 zustehenden Reisezulagen, sofern diese Reisezulagen dem Mitglied der Prüfungskommission nicht von seinem Dienstgeber abgegolten werden. Die Fahrtkosten sind bei Erforderlichkeit der Benützung eines eigenen Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 119/2023)

Im RIS seit

28.12.2023

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Prüfungsgebührenverordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die Zweite Prüfungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 51, außer Kraft; sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.

## Art. 2 {#art_2}

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2006)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 1 Z. 1 und § 2 Z. 1 der Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 136/2001 sind auf Dienstprüfungen, die nach den bis zum 30. Juni 2005 geltenden Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts-und Gehaltsgesetzes 2002 abgehalten werden, weiterhin anzuwenden.