# Verordnung über jugendgefährdende Gegenstände

Verordnung der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände

StF: LGBl. Nr. 146/2001

> Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.