# Verordnung über den Ersatz der Kosten für die Führung der

# Unionsbürger-Wählerevidenz

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Ersatz der Kosten für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz

StF: LGBl. Nr. 9/2002

> Gemäß § 86 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2001 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Den Gemeinden werden die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten zur Hälfte in Form eines Bauschbetrags ersetzt, der für jede zum Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfasste Person mit 2,18 Euro festgesetzt wird.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.