# Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Umsetzungshinweis

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:

CELEX-Nr. 32021L1883

Landesgesetz über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 - Oö. StGBG 2002)

StF: LGBl.Nr. 50/2002 (GP XXV RV 1364/2002 AB 1414/2002 LT 45; RL 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl.Nr. L 019 vom 24.1.1989, S. 16; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; idF der RL 2000/05/EG, ABl.Nr. L 054 vom 26.2.2000, S. 42)

> § 1

> Anwendungsbereich

> § 2

> Beamte (Beamtinnen)

> § 3

> Dienstpostenplan (Stellenplan)

> § 4

> Dienstzweige

> § 5

> Postenbesetzung

> § 6

> Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

> § 7

> Pragmatisierungserfordernisse

> § 7a

> Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

> § 8

> Pragmatisierungsdekret

> § 9

> Begründung des Dienstverhältnisses

> § 10

> Angelobung

> § 11

> Beförderung

> § 12

> Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen

> § 13

> Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung

> § 14

> Zuständigkeit

> § 15

> Ziel der Dienstprüfung

> § 16

> Prüfungsordnung

> § 17

> Arbeitsplatz

> § 18

> Nebentätigkeit

> § 19

> Dienstzuteilung

> § 20

> Versetzung

> § 21

> Verwendungsänderung

> § 22

> Abberufung von einer leitenden Funktion

> § 23

> Entsendung

> § 24

> Verwendungsbeschränkungen

> § 25

> Dienstbeurteilung

> § 26

> Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

> § 27

> Leistungshinweis

> § 28

> Mitteilung

> § 29

> Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

> § 30

> Festsetzung der Dienstbeurteilung

> § 31

> Festsetzung durch die Beurteilungskommission

> § 32

> Beurteilungskommission

> § 33

> Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

> § 34

> Leitungsfunktionen

> § 35

> Allgemeine Dienstpflichten

> § 36

> Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

> § 37

> Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten

> § 38

> Mitarbeitergespräch

> § 39

> Teamarbeitsbesprechung

> § 40

> Geheimhaltungsverpflichtung

> § 41

> Befangenheit

> § 42

> Dienstverhinderung

> § 43

> Ärztliche Untersuchung

> § 44

> Meldung strafbarer Handlungen

> § 44a

> Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung

> § 45

> Sonstige Meldepflichten

> § 46

> Dienstweg

> § 47

> Wohnsitz und Dienstort

> § 48

> Nebenbeschäftigung

> § 49

> Gutachten

> § 50

> Aus- und Fortbildung

> § 51

> Verbot der Geschenkannahme

> § 52

> Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

> § 53

> Pflichten im Ruhestand

> § 54

> Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit

> § 55

> Dienstzeit

> § 56

> Höchstgrenzen der Dienstzeit

> § 57

> Ruhepausen

> § 58

> Tägliche Ruhezeiten

> § 59

> Wochenruhezeit

> § 60

> Nachtarbeit

> § 61

> Ausnahmebestimmungen

> § 62

> Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

> § 63

> Überstunden

> § 64

> Bereitschaft und Journaldienst

> § 65

> Teilzeitbeschäftigung

> § 66

> Diensteinteilung

> § 67

> Überschreitung der Wochendienstzeit

> § 68

> Vorzeitige Beendigung oder Änderung

> § 69

> Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

> § 70

> Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres

> § 70a

> Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils

> § 70b

> Zeitwertkonto

> § 71

> Anspruch auf Erholungsurlaub

> § 72

> Ausmaß des Erholungsurlaubs

> § 73

> Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden

> § 74

> Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis

> § 75

> Verbrauch des Erholungsurlaubs

> § 76

> Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts

> § 76a

> Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

> § 77

> Verfall des Erholungsurlaubs

> § 78

> Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

> § 79

> Erkrankung während des Erholungsurlaubs

> § 80

> Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung

> § 81

> Sonderurlaub

> § 81a

> Familienhospizfreistellung

> § 81b

> Frühkarenz

> § 82

> Karenzurlaub

> § 82a

> Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz

> § 83

> Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

> § 83a

> Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

> § 84

> Pflegefreistellung

> § 85

> Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

> § 86

> Gehaltsrechtliche Bestimmungen

> § 86a

> Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung

> § 86b

> Besondere Hilfeleistung

> § 87

> Krankenfürsorge

> § 88

> Dienst- und Naturalwohnung

> § 89

> Amtstitel

> § 90

> Funktionstitel

> § 91

> Übertritt in den Ruhestand

> § 92

> Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung

> § 92a

> Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

> § 93

> Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

> § 93a

> Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

> § 93b

> Sonderbestimmung für Bedienstete der Berufsfeuerwehr

> § 94

> Wiederaufnahme in den Dienststand

> § 95

> Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

> § 96

> Gewährung der erforderlichen freien Zeit

> § 97

> Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern

> § 98

> Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

> § 99

> Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen

> § 100

> Austritt

> § 100a

> Dienstzeugnis

> § 101

> Dienstpflichtverletzungen

> § 102

> Disziplinarstrafen

> § 103

> Strafbemessung

> § 104

> Verjährung

> § 105

> Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

> § 106

> Disziplinarbehörde

> § 107

> Disziplinarkommission

> § 108

> Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

> § 109

> Disziplinarsenate

> § 110

> Entfallen

> § 111

> Entfallen

> § 112

> Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren

> § 113

> Parteien

> § 114

> Verteidiger(in)

> § 115

> Disziplinaranzeige

> § 116

> Selbstanzeige

> § 117

> Suspendierung

> § 118

> Einleitung des Disziplinarverfahrens

> § 119

> Einstellung des Disziplinarverfahrens

> § 120

> Anordnung und Durchführung der mündlichen Verhandlung

> § 121

> Unterbrechung oder Vertagung bzw. Wiederholung der mündlichen Verhandlung

> § 122

> Verhandlung in Abwesenheit des (der) Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung

> § 123

> Disziplinarerkenntnis

> § 124

> Bedingte Strafnachsicht und Absehen von der Strafe

> § 125

> Verschlechterungsverbot

> § 126

> Entfallen

> § 127

> Außerordentliche Rechtsmittel

> § 128

> Kosten

> § 129

> Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder

> § 130

> Mitteilungen an die Öffentlichkeit

> § 131

> Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

> § 132

> Disziplinarverfügung

> § 133

> Einspruch

> § 134

> Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand

> § 135

> Disziplinarstrafen im Ruhestand

> § 136

> Gnadenrecht

> § 137

> Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften

> § 138

> Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen

> § 139

> Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen

> § 139a

> Sonderbestimmungen für Lehrkräfte an Musikschulen

> § 139b

> Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete

> § 139c

> Sonderbestimmungen für pädagogische Fach- und Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen

> § 139d

> Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische und diagnostische Gesundheitsberufe

> § 139e

> Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete zur flexiblen Dienstzeitregelung

> § 139f

> Sonderbestimmung für sonstige Bedienstete im Fall einer Krisensituation

> § 139g

> Jobrad

> § 140

> Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

> § 140a

> Aufschiebende Wirkung

> § 140b

> Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

> § 141

> Optionsrecht

> § 141a

> Eingetragene Partnerschaft

> § 142

> Übergangsbestimmungen

> § 142a

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

> § 142b

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008

> § 142c

> Übergangsbestimmung zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

> § 142d

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

> § 142e

> Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

> § 143

> Verweisungen

> § 144

> In-Kraft-Treten

> § 145

> Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

> § 146

> Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

> § 147

> Sonderbestimmung für das Jahr 2018

> § 148

> Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

> § 149

> Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.

(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung (§ 13 bis § 16) sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)

Im RIS seit

14.10.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze sinngemäß anzuwenden:

(3) Die auf der Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung sind sinngemäß anzuwenden, solang die Statutargemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat.

Im RIS seit

17.08.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Dienstpostenplan bestimmt die Anzahl der Dienstposten und Stellen. Er wird jährlich mit dem Voranschlag beschlossen und darf Dienstposten und Stellen nur in der Art und Anzahl vorsehen, als dies unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Aufgaben der Stadt erforderlich ist. Die Dienstposten sind nach Organisationseinheiten zu gliedern. Der Dienstpostenplan hat jene Bediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Der Dienstpostenplan kann in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert werden. In diesem Fall hat der allgemeine Teil allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung benötigten Dienstposten zu enthalten.

(2a) Die Dienstposten sind für alle Beamten (Beamtinnen) und Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Stadtverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung der Stadt obliegenden Aufgaben durchzuführen.

(4) Der Gemeinderat kann den Stadtsenat ermächtigen, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Organisation der Stadtverwaltung, den Dienstpostenplan im erforderlichen Ausmaß anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlags der Stadt für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden.

Im RIS seit

17.08.2021

## § 4 § 4Dienstzweige {#par_4}

Alle Dienstposten mit gleichen Ernennungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu Dienstzweigen zusammengefasst. Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung des Stadtsenats bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

## § 5 § 5Postenbesetzung {#par_5}

Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Stadt, die den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Postenbesetzung gegenüber anderen Bewerber(inne)n mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

## § 6 § 6Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis {#par_6}

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.

(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.

(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.

(5) Es sind zugeordnet:

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind:

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 24 Abs. 4), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

(3) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Zeugnis eines Amtsarztes (einer Amtsärztin) der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes (der Amtsärztin) Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (der Bewerberin) im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt (die Amtsärztin) die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Stadt zu tragen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache im geringeren Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(5) Soll ein(e) Bedienstete(r) der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands als Beamter (Beamtin) ernannt werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 4 als erfüllt, wenn das Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde und seither ununterbrochen aufrecht war.

(6) Die besonderen Pragmatisierungserfordernisse - vor allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen - sind durch Verordnung des Stadtsenats zu bestimmen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

(7) Das Überschreiten der oberen Altersgrenzen des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Pragmatisierungserfordernisses (Abs. 6) oder eines Teils desselben können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein(e) gleichgeeignete(r) Bewerber(in), der (die) allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(8) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) ernannt werden, von dem auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(9) Nicht pragmatisiert werden darf:

Im RIS seit

06.08.2017

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.

(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.

Im RIS seit

06.08.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Im RIS seit

09.03.2011

## § 9 § 9Begründung des Dienstverhältnisses {#par_9}

(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.

(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

## § 10 § 10Angelobung {#par_10}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich seiner (ihrer) Pragmatisierung dem Bürgermeister (der Bürgermeisterin) oder einem (einer) von ihm (ihr) beauftragte(n) Vertreter(in) folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.“ Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken.

(2) Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.

## § 11 § 11Beförderung {#par_11}

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse (Beförderung) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern. Eine rückwirkende Beförderung ist außer in den Fällen des Abs. 5 und 6 rechtsunwirksam.

(2) Der Stadtsenat hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamt(inn)en festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte (-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(3) Eine Beförderung auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig, solang der Beamte (die Beamtin)

(5) Die nach Abs. 4 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

(6) Die Beförderung auf einen bewerteten Posten ist frühestens beim nächsten auf die Bestellung (Zuweisung) auf diesen Posten folgenden Beförderungstermin möglich. Abweichend davon kann die Beförderung auch rückwirkend vollzogen werden, wenn der Beamte (die Beamtin) zu einem früheren Zeitpunkt bereits die richtlinienmäßigen Voraussetzungen für die Beförderung aufgewiesen hat und die Beförderung aus nicht im Verschulden des Beamten (der Beamtin) gelegenen Gründen nicht vollzogen wurde.

## § 12 § 12Überstellung in andere Verwendungsgruppenoder Verwendungen {#par_12}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.

(3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

## § 13 § 13Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung {#par_13}

(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.

(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:

(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:

## § 14 § 14Zuständigkeit {#par_14}

Soweit sich die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.

## § 15 § 15Ziel der Dienstprüfung {#par_15}

(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, dass der (die) Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des (der) Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des (der) Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den (die) Bedienstete(n) nach seiner (ihrer) Verwendungsart in Betracht kommen.

(2) Die Dienstprüfung hat sich jedenfalls auf die erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Stadt (einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrechts) zu erstrecken.

(3) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass die Dienstbehörde

(4) In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass der (die) Prüfungswerber(in) aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen hat.

## § 16 § 16Prüfungsordnung {#par_16}

(1) Die Dienstprüfungen sind für jede Verwendung durch Verordnung des Stadtsenats zu regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (§ 15 Abs. 1) abzustellen.

(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Jeder Beamte, der (Jede Beamtin, die) nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner (ihrer) Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.

(2) Mit seiner (ihrer) Zustimmung und wenn er (sie) die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte (die Beamtin) zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten (Beamtinnen) einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte (Beamtinnen) nicht zur Verfügung stehen.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

(4) Einem Beamten, der (Einer Beamtin, die) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem (ihrem) bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm (ihr) mit Rücksicht auf seine (ihre) persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(5) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Im RIS seit

04.01.2012

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm (ihr) nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte (die Beamtin) auf Veranlassung seiner (ihrer) Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des Privatrechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der Beamte (Die Beamtin),

(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten (der Beamtin) eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.

Im RIS seit

04.01.2012

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) vorübergehend einer anderen Organisationseinheit zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben in dieser Organisationseinheit betraut wird.

(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu anderen Gebietskörperschaften, zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 des Oö. GZG stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2020)

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten (der Beamtin) höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten (der Beamtin) nur zulässig,

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten (der Beamtin) und auf sein (ihr) Dienstalter Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

30.04.2020

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte (die Beamtin) einer anderen Organisationseinheit zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, doch darf dadurch eine Minderung der Bezüge nicht eintreten.

(3) Ist die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm (ihr) freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(4) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

Im RIS seit

18.01.2018

## § 21 § 21Verwendungsänderung {#par_21}

(1) Die Verwendungsänderung ist die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung. Diese ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten (der Beamtin) von seiner (ihrer) bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Tage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Ausübung der Funktion anstelle des (der) aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten (Beamtin).

## § 22 § 22Abberufung von einer leitenden Funktion {#par_22}

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 21 iVm § 8 oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 21 iVm § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der §§ 19 bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.

## § 23 § 23Entsendung {#par_23}

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten (die Beamtin) mit seiner (ihrer) Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Sinn des Abs. 1

(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Sofern der Beamte (die Beamtin) für die Tätigkeit, zu der er (sie) entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er (sie) diese der Stadt abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte (die Beamtin) auf alle ihm (ihr) aus Anlass der Entsendung nach § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der Beamte, der (die Beamtin, die) diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Beamte (Beamtinnen), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

(5) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden

Im RIS seit

18.08.2021

## § 25 § 25Dienstbeurteilung {#par_25}

(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 30 Abs. 2 zu beurteilen, wenn

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

## § 26 § 26Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung {#par_26}

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten (der Beamtin).

(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

(4) War der Beamte (die Beamtin) während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte (die Beamtin) während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

(5) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.

## § 27 § 27Leistungshinweis {#par_27}

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte (die Beamtin) vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte (die Beamtin) nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 25 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

## § 28 § 28Mitteilung {#par_28}

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten (der Beamtin) zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

## § 29 § 29Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung {#par_29}

(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten (der Beamtin) an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt dem (der) Leiter(in) der Organisationseinheit.

(3) Eine Organisationseinheit im Sinn des Abs. 2 wird nach den jeweiligen Organisationsvorschriften der Stadt definiert. Als Organisationseinheit gelten jedenfalls auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen der Stadt, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.

## § 30 § 30Festsetzung der Dienstbeurteilung {#par_30}

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig.

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten (der Beamtin) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Stellt der Beamte (die Beamtin) binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 31 Abs. 1 wird die Dienstbeurteilung endgültig.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Wurde der Beamte (die Beamtin) mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte (die Beamtin) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(2) Wurde gegen den Beamten (die Beamtin) wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

Im RIS seit

18.01.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Beim Magistrat ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum seinen (ihren) Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Der Beamte (Die Beamtin) und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind vom Stadtsenat mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat der Stadtsenat ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Beamte (Beamtinnen) der Stadt sein, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied müssen der Personalvertretung angehören.

(3) Vor der Bestellung hat der Stadtsenat die Personalvertretung zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vorschlags für die Bestellung von einem Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu geben. Der (Die) Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:

(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen

(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit

(6a) Der Gemeinderat kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Beurteilungskommission abberufen, wenn

(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.

(8a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 9 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)

(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese Funktionsgebühren sind vom Stadtsenat nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.

(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist der Magistrat. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 33 § 33Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs {#par_33}

Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

## § 34 § 34Leitungsfunktionen {#par_34}

Die §§ 25 bis 33 gelten nicht für befristet bestellte Leiter (innen) nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer(innen), Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Stadt, soweit die Dienstbeurteilung nicht für eine dienstrechtliche Maßnahme erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. Er (Sie) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine (ihre) Stellung erfordern, beeinträchtigen könnte. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Kunden (Kundinnen), soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

Im RIS seit

09.03.2011

## § 36 § 36Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten {#par_36}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) untersteht den ihm (ihr) übergeordneten Vorgesetzten. Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) ist Vorgesetzte(r) aller Beamt(inn)en.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat seine(n) (ihre) Vorgesetzte(n) zu unterstützen und ihre (seine) Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn

(4) Hält der Beamte (die Beamtin) eine Weisung eines (einer) vorgesetzten Beamten (Beamtin) aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er (sie), wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine (ihre) Bedenken dem (der) Vorgesetzten mitzuteilen (Anm: Richtig: mitteilen). Solang der (die) Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre (seine) Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßende Weisung erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Soweit dem (der) Vorgesetzten mehrere Organisationseinheiten unterstehen, hat er (sie) außerdem für deren geordnetes Zusammenwirken zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Gelangt dem (der) Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten (einer Beamtin) im Sinn des § 45 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 45 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des § 45 Z 8 den (die) Vorgesetzte(n).

Im RIS seit

10.02.2015

## § 38 § 38Mitarbeitergespräch {#par_38}

(1) Jede(r) unmittelbare Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Das Mitarbeitergespräch umfasst jedenfalls zwei Teile:

(3) Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem (der) Vorgesetzten und dem (der) Mitarbeiter(in) zu führen.

(4) Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergesprächs sind vom (von der) unmittelbar Vorgesetzten kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist dies mangels Übereinstimmung nicht möglich, ist ein abschließender Gesprächstermin unter Beiziehung des (der) gemeinsamen Vorgesetzten festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, ein(e) Personalvertreter(in) oder eine Behindertenvertrauensperson beigezogen werden kann.

(5) Je eine Ausfertigung des Ergebnisses verbleibt beim (bei der) Mitarbeiter(in) und bei dem (der) Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen bzw. deren Inhalte dürfen mit Ausnahme von vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen nicht weitergegeben werden und sind streng vertraulich.

(6) Der (Die) gemeinsame Vorgesetzte ist nachweislich zu verständigen, dass das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat.

## § 39 § 39Teamarbeitsbesprechung {#par_39}

(1) Nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitarbeiter(inne)n der Organisationseinheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen.

(2) Gegenstand dieser Besprechung sind die Jahresziele sowie notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder zur Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit, wie etwa die Qualität des Informationsflusses und der Koordination, oder Änderungen der internen Geschäftseinteilung oder benötigte Sachbehelfe usw.

(3) Die notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Soweit diese Maßnahmen nicht von den Mitarbeiter(inne)n selbst gesetzt werden können, sind sie schriftlich dem (der) nächsthöheren Vorgesetzen zur weiteren Veranlassung bekannt zu geben.

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.

(Anm.: LGBl.Nr. 64/2025)

Im RIS seit

04.08.2025

## § 41 § 41Befangenheit {#par_41}

Der Beamte (Die Beamtin) hat sich der Ausübung seines (ihres) Amtes zu enthalten und seine (ihre) Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine (ihre) volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der (die) befangene Beamte (Beamtin) die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

## § 42 § 42Dienstverhinderung {#par_42}

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein(e) Beamter (Beamtin) infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein(e) Beamter (Beamtin) an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) dies unter Angabe eines Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, hat der Beamte (die Beamtin) über Aufforderung des (der) zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 43).

(4) Ist der Beamte (die Beamtin) durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines (ihres) Dienstes verhindert, hat er (sie) innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem (der) zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er (sie) dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der (die) Vorgesetzte oder der (die) Dienststellenleiter(in) es verlangt.

(5) Kommt der Beamte (die Beamtin) den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er (sie) sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er (sie) die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

## § 43 § 43Ärztliche Untersuchung {#par_43}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen

(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Im RIS seit

10.02.2015

## § 44a Im RIS seit {#par_44a}

(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Beamtinnen und Beamte einer Statutargemeinde sinngemäß.

(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 44 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(3) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.

(4) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 3 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung (§ 40) dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024, 64/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Im RIS seit

04.08.2025

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner (die Beamtin ihrer) Dienstbehörde zu melden:

Im RIS seit

17.08.2021

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat Anliegen, die sich auf sein (ihr) Dienstverhältnis oder auf seine (ihre) dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem (ihrem) Vorgesetzten einzubringen. Diese(r) hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten (der Beamtin) billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Im RIS seit

23.01.2014

## § 47 § 47Wohnsitz und Dienstort {#par_47}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat seinen (ihren) Wohnsitz so zu wählen, dass er (sie) bei der Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner (ihrer) Wohnung kann der Beamte (die Beamtin), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) erfordern, hat er (sie) eine ihm (ihr) von seiner (ihrer) Dienstbehörde zugewiesene und ihm (ihr) zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte (die Beamtin) auf Anordnung der Dienstbehörde seinen (ihren) Dienstort nicht verlassen.

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte (die Beamtin) außerhalb seines (ihres) Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamte (Die Beamtin) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Der Beamte (Die Beamtin) hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.

(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.

Im RIS seit

10.02.2015

## § 49 § 49Gutachten {#par_49}

Der Beamte (Die Beamtin) bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen (ihren) dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

## § 50 § 50Aus- und Fortbildung {#par_50}

Der Beamte (Die Beamtin) hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen für die Wahrnehmung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt oder erweitert werden bzw. in denen er (sie) die für seine (ihre) Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Der (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (Er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil

(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Im RIS seit

14.10.2024

## § 52 § 52Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe {#par_52}

(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte (die Beamtin) im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat die ihm (ihr) beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Die in den §§ 40, 43, 45 Z 1 bis 4, 48 und 49 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestands. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 48 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG überschritten hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Im RIS seit

10.02.2015

## § 54 § 54Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit {#par_54}

Im Sinn dieses Abschnitts ist:

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er (sie) nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten (der Beamtin) beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten (Beamtinnen) durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. Abweichend von § 7a Abs. 2 letzter Satz Arbeitsruhegesetz kann der Stadtsenat durch Verordnung festlegen, ob und in welcher Höhe Bediensteten in Fällen, in welchen ein einseitiger Urlaubsantritt aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen insbesondere im Sinn des § 56 Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers nicht möglich ist, eine Vergütung zugestanden wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)

(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:

(3a) Für Bedienstete, die als Fach-Sozialbetreuer - Altenarbeit in Einrichtungen der Städte mit eigenem Statut tätig sind, ist eine Vereinbarung oder eine Festlegung nach Abs. 3 abzuschließen bzw. zu erlassen, in der für diese Bediensteten eine Dienstzeitregelung getroffen wird, die über Abs. 3 hinausgehend jedenfalls eine regelmäßige Wochendienstzeit von 39 Stunden und in Abstimmung mit der Personalvertretung oder dem Betriebsrat einen maximal viermonatigen Durchrechnungszeitraum für Mehrdienstleistungen vorsieht. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein(e) Beamter (Beamtin) den (die) andere(n) ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte (die Beamtin) zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte (die Beamtin) während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Für Beamte (Beamtinnen), in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Dienstplan eine längere als die im Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfassen (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001, im 5. Hauptstück, Abschnitt 3a des Oö. GDG 2002 bzw. im Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)

(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach § 193a Oö. GDG 2002 tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 200 Oö. GDG 2002 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Im RIS seit

17.08.2021

## § 56 § 56Höchstgrenzen der Dienstzeit {#par_56}

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte (die Beamtin) vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) zulässig. Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

## § 57 § 57Ruhepausen {#par_57}

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt oder eine Verkürzung der Ruhepause auf 15 Minuten zugelassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 24/2016)

(2) In Regelungen nach § 55 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2016)

## § 58 § 58Tägliche Ruhezeiten {#par_58}

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten (der Beamtin) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

## § 59 § 59Wochenruhezeit {#par_59}

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

## § 60 § 60Nachtarbeit {#par_60}

(1) Die Dienstzeit des Beamten, der seiner (der Beamtin, die ihrer) dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeiter(inne)n, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Stadtsenat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeiter(inne)n mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 19 bis 21 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Die §§ 56 bis 59 und 60 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 56 bis 60 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 BVG beschäftigt sind, gelten die §§ 54 und 56 bis 60 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Im RIS seit

04.01.2012

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

Im RIS seit

04.01.2012

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Dem Beamten (Der Beamtin) ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 67, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. Väter-Karenzgesetz ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 55 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 55 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 55 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Der Beamte (Die Beamtin) kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

Im RIS seit

17.08.2021

## § 64 § 64Bereitschaft und Journaldienst {#par_64}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte (die Beamtin) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen (ihren) Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter (eine Beamtin) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden kann.

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Dem Beamten (Der Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag zur Pflege oder Betreuung

(3) Dem Beamten (Der Beamtin) kann durch die Dienstbehörde auf seinen (ihren) Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamten (Beamtinnen) eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß hinaus ist nur nach § 68 möglich.

(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte (die Beamtin) infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines (ihres) bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner (ihrer) dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011, 121/2014, 47/2023)

(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen des Beamten (der Beamtin) zu berücksichtigen.

(6) Sofern dem Antrag des Beamten (der Beamtin) gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann der Beamte (die Beamtin) der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass er (sie) an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 BVG beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 100/2011)

Im RIS seit

28.06.2023

## § 66 § 66Diensteinteilung {#par_66}

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (der Beamtin), insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 65 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.

## § 67 § 67Überschreitung der Wochendienstzeit {#par_67}

Ein Beamter, dem (Eine Beamtin, der) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 65 gewährt worden ist, darf über die für ihn (sie) maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein(e) Bedienstete(r), der (die) keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher(innen) von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.

## § 68 § 68Vorzeitige Beendigung oder Änderung {#par_68}

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 zu verfügen, wenn der Beamte (die Beamtin) eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag des Beamten (der Beamtin), wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte (Die Beamtin) darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten (der Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Im RIS seit

10.02.2015

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Dem Beamten (Der Beamtin), der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte (die Beamtin) den regelmäßigen Dienst zu leisten. Eine Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte (die Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) Erklärung nach § 93 oder § 93a seine (ihre) Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 93 oder § 93a zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 93 oder § 93a Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 93a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 92a. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 121/2014)

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung ist § 92 nicht anzuwenden.

(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(7) § 69 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

Im RIS seit

10.02.2015

## § 70a § 70aAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichenBezugsanteils {#par_70a}

(1) Dem Beamten, der (Der Beamtin, die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, hat die Dienstbehörde auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 69 oder § 70 ist nicht zulässig. Dem Beamten (Der Beamtin) kann die Dienstbehörde, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 70 gewähren.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% seines (ihres) letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit, abgesehen vom Fall des § 92, nicht widerrufen werden.“

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

## § 70b Im RIS seit {#par_70b}

(1) Beamtinnen bzw. Beamten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt mit eigenem Statut gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf das dem Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin bzw. den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 (Anm: Richtig: § 70 Abs. 3) zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Konsumation von der Dienstbehörde aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 65 Abs. 3 genehmigt werden. (Anm: Richtig: Die Dienstbehörde kann dem Antrag auf Konsumation auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 70 Abs. 3 zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.) Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 2 Abs. 2 i. V.m. § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 67 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 27 Oö. LGG bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben.

(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen.

(Anm: LGBl.Nr. 37/2010, 121/2014)

Im RIS seit

17.08.2021

## § 71 § 71Anspruch auf Erholungsurlaub {#par_71}

(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamter [Beamtin] mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht.

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) In den ersten sechs Kalendermonaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 71 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubs für das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

(5a) Dem Beamten (Der Beamtin) gebührt für das Kalenderjahr, in dem er (sie) aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten (der Beamtin) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

(Anm: LGBl.Nr. 19/2014, 121/2014, 76/2021, 13/2023)

Im RIS seit

20.02.2023

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte (die Beamtin) Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl

(4) Dem Beamten, dessen (Der Beamtin, deren) Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines (ihres) Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er (sie) in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

Im RIS seit

10.02.2015

## § 74 § 74Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten unddes Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis {#par_74}

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 71 Abs. 2 und 3) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 72 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Stadt dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten (der Beamtin) gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte (die Beamtin) aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er (sie) den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.