# Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der

# Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 129/2002

> Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

## § 2 {#par_2}

§ 2

Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.