# Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)

StF: LGBl.Nr. 137/2002

> Auf Grund des § 32 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, wird verordnet:

## § 1 § 1Abgabepflichtige Amtshandlungen {#par_1}

(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.

## § 2 § 2Abgabepflichtige Personen {#par_2}

(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten

(2) Ist nach Abs. 1 die Verwaltungsabgabe von mehreren Personen zu entrichten, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Parteien (§ 31 Abs. 2 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994) als Gesamtschuldner.

## § 3 § 3Abgabenhöhe {#par_3}

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt

(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.

## § 4 § 4In-Kraft-Treten {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1994, LGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 144/2001 außer Kraft.