# Oö. Archivgesetz

Landesgesetz über die Sicherung, die Aufbewahrung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Oö. Archivgesetz)

StF: LGBl.Nr. 83/2003 (GP XXV RV 1722/2003 AB 1751/2003 LT 55)

> § 1

> Geltungsbereich und Zweck

> § 2

> Begriffsbestimmungen

> § 2a

> Grundsätze der allgemeinen Unterlagenverwaltung

> § 3

> Archivierung von öffentlichem Archivgut

> § 3a

> Archivierung von Archivgut der Bildungsdirektion für Oberösterreich

> § 4

> Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

> § 5

> Schutzfristen

> § 6

> Benutzung

> § 7

> Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

> § 8

> Dokumentation der Übergabe

> § 9

> Erhaltung und Schutz des Archivguts

> § 10

> Unveräußerbarkeit

> § 11

> Besondere Bestimmungen zum Erhalten und Bereitstellen von digitalem Archivgut

> § 12

> Organisationsform und Leitung

> § 13

> Aufgaben

> § 14

> Deposita

> § 15

> Kommunales Archivgut und Kommunalarchive

> § 16

> Behörden

> § 17

> Verweisungen

> § 18

> In-Kraft-Treten

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Im RIS seit

24.07.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

Im RIS seit

24.07.2025

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a und Z 7 lit. a haben alle Unterlagen, die die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Wirkungsbereich betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren bzw. zu speichern.

(2) Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a ziehen das Oö. Landesarchiv bei der Erstellung von Organisationsvorschriften rechtzeitig bei. Dies gilt auch für die Planung und Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von elektronischen Systemen, wenn mit diesen anzubietende digitale Unterlagen verarbeitet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu Stichtagen oder Intervallen, die vom Oö. Landesarchiv festgelegt werden, anzubieten.

(2) Die im § 2 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall zu archivieren. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu festzulegenden Stichtagen oder Intervallen zu archivieren.

(3) Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Form und Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Beim Einsatz automatisierbarer elektronischer Systeme können Anbietung, Bewertung, Übergabe und Übernahme automatisiert erfolgen.

(4) Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die Informationen enthalten, welche

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form der Übergabe an das Oö. Landesarchiv zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegen. Unterlagen, deren Übergabeformat nicht geregelt ist, sind in einem mit dem Oö. Landesarchiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.

(6) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 1 wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (§ 2 Z 4) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

(7) Das Oö. Landesarchiv kann - soweit es nach Abs. 6 zuständig ist - durch Verordnung festlegen, welchen Arten von Unterlagen die Eigenschaft der Archivwürdigkeit offenkundig zukommen oder nicht zukommen wird. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen.

(8) Wird eine Einrichtung in eine andere Rechtsform überführt oder werden deren Aufgaben auf eine andere Stelle übertragen, welche nicht der Anbietungspflicht nach Abs. 1 oder Archivierung nach Abs. 2 unterliegt, sind alle Unterlagen, die bis zur Zuständigkeitsänderung oder Aufgabenübertragung angefallen sind, unverzüglich nach Abs. 1 anzubieten oder nach Abs. 2 zu archivieren.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 5 zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.

(2) Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.

(3) Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteilt

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich oder durch Vereinbarung anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(2) Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

(3) Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)

(4) Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, der Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags, der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder der Mitglieder eines Stadtsenats anfallen, sind nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der jeweiligen Funktion oder nach Auflösung des Klubs dem zuständigen Archiv zu übergeben. Die Schutzfrist beginnt mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion oder der Auflösung des Klubs. Innerhalb der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

Im RIS seit

24.07.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann im Einzelfall vor Ablauf der Schutzfrist die Benutzung schriftlich begehrt werden. Diese ist zu ermöglichen, wenn

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 5 Abs. 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn die seinerzeitige Funktionsinhaberin oder der seinerzeitige Funktionsinhaber oder der jeweilige Klub eingewilligt hat. Verstirbt diese Person innerhalb der Schutzfrist, entscheidet über eine Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags der Landtag, für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Mitglieder eines Stadtsenats der Gemeindevorstand (Stadtsenat); nach Auflösung eines Klubs entscheidet der Landtag. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

(6) Wird die begehrte Benutzung nicht oder unter Einschränkungen ermöglicht, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Benutzungsbegehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzungsordnung festzulegen. Dort können insbesondere auch für verschiedene Arten von Archivgut unterschiedliche Formen der Benutzung (z. B. Einsichtnahme, Herstellung von Abschriften und Kopien) festgelegt werden.

Im RIS seit

24.07.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen, soweit

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)

(5) Wird die begehrte Auskunft nicht oder unter Einschränkungen erteilt oder die Beifügung einer Gegendarstellung versagt, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:

(2) Die Übergeberin oder der Übergeber hat im Bedarfsfall hinsichtlich des zu übergebenden Archivguts eine Erklärung zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsverpflichtungen und Schutzfristen abzugeben.

(3) Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archiviert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die Bestimmungen des § 11. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu verwahren oder zu speichern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung durch Berechtigte ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(3) Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Entfall der Archivwürdigkeit von Archivgut feststellen, wobei Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen der abgebenden Stelle oder ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Löschung bzw. Vernichtung ist zu begründen und dauerhaft zu dokumentieren. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 10 {#par_10}

§ 10

Unveräußerbarkeit

(1) Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten nicht übertragen werden.

(2) Ausnahmsweise darf das Eigentum an öffentlichem Archivgut übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, archivwissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.

(2) Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, soweit aus Gründen der Rechtssicherheit geboten die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Unversehrtheit und Authentizität der auf diese Weise erzeugten Version werden bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet; ihr kommt dieselbe Beweiskraft wie dem ursprünglichen Original zu. Wird von einer elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde unter Einhaltung der genannten Verfahren eine konvertierte Version erstellt, gilt auch diese als öffentliche Urkunde.

(3) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelerstellerin oder zum Siegelersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.

(4) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.

(5) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist zumindest auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Das Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.

(2) Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der Landesregierung zu bestellen ist.

(3) Die näheren organisatorischen und betrieblichen Bestimmungen für das Oö. Landesarchiv (Statut) sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das Statut kann - unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis - insbesondere auch nähere Regelungen enthalten über die Organisation, die Einrichtungen und Funktionsbereiche, die Vertretung der Direktorin oder des Direktors, die Rechte und Pflichten des Archivpersonals sowie über die Berechtigung der Direktorin oder des Direktors in Angelegenheiten des Oö. Landesarchivs das Land Oberösterreich zu vertreten. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

(4) Die Benutzungsordnung für das Oö. Landesarchiv ist von der Direktorin oder vom Direktor des Oö. Landesarchivs zu erlassen und auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Das Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:

(2) Das Oö. Landesarchiv hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu richten. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn

Im RIS seit

24.07.2025

## § 14 {#par_14}

§ 14

Deposita

(1) Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Oö. Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivguts und dem Oö. Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.

(2) Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, sofern nicht durch spezielle Rechtsvorschriften oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist

(2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.

(3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht,

Im RIS seit

24.07.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 60/2025)

(2) Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 18 {#par_18}

§ 18

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Übergaben, Anträge, Begehren und Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellten ehrenamtlichen Archivkuratorinnen und -kuratoren bleiben unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs weiter im Amt und § 11 Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, ist weiterhin anzuwenden.

Im RIS seit

24.07.2025