# Oö. Artenschutzverordnung

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung)

StF: LGBl.Nr. 73/2003

> Auf Grund der §§ 27 und 29 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 wird verordnet:

## § 1 § 1Vollkommen geschützte Pflanzen- und Pilzarten {#par_1}

Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:

## § 2 Teilweise geschützte Pflanzenarten {#par_2}

Teilweise geschützt im Sinn des §28 Abs.2 Oö. NSchG2001 sind Pflanzen der in Anlage 2 genannten Arten.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Dauer und Ort des Schutzes

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Oö. NSchG 2001 gilt für die in den §§ 1 und 2 genannten Arten ganzjährig im gesamten Landesgebiet. Soweit in den Anlagen 1 und 2 ein Ort des Schutzes ausdrücklich festgelegt ist, ist lediglich ein Ausgraben, Entfernen vom Standort sowie ein Beschädigen oder Vernichten dieser Arten an den angeführten Orten verboten.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen ist in der freien Natur verboten:

Im RIS seit

04.09.2019

## § 5 § 5Geschützte Tiere {#par_5}

Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sind

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7, 8 und 8a nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 20/2016)

Im RIS seit

11.04.2016

## § 7 {#par_7}

§ 7

Sonderbestimmungen für den Igel

Exemplare von Braunbrustigel (Erinaceus europaeus) und Weißbrustigel (Erinaceus concolor), die sich nicht im Winterquartier befinden und ein Gewicht von weniger als 800 g aufweisen, dürfen in der Zeit vom 1. November bis 1. April gefangen und gehalten werden.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Außerkrafttretensdatum

(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist

(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 7 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen befugte Jagdausübungsberechtigte mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:

(3) Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Abs. 2 weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus. (Anm: LGBl.Nr. 139/2024)

(4) Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Abs. 2 genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)

(5) Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)

(6) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis April jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband und dem Oö. Landesjagdverband bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband und an den Oö. Landesjagdverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. (Anm: LGBl.Nr. 139/2024)

(7) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 4 Oö. Fischereigesetz 2020). (Anm: LGBl.Nr. 139/2024)

Im RIS seit

04.09.2019

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Im RIS seit

07.01.2025

## § 9 {#par_9}

§ 9

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume

geschützter Tiere

Zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ist in der freien Natur verboten:

## § 10 {#par_10}

§ 10

Ausnahmebestimmungen betreffend geschützte Tiere

Gemäß § 29 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten für folgende Tierarten unbeschadet der Vorschriften des § 30 Oö. NSchG 2001 nachstehende besondere Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung:

## § 11 {#par_11}

§ 11

Ausnahmebestimmungen für das Fangen und Halten von Singvögeln

Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lambach und Stadl-Paura des politischen Bezirkes Wels-Land außerhalb von Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie) und deren Haltung nur in den Bezirken Gmunden, Vöcklabruck, Wels-Land und nur unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden:

## § 12 {#par_12}

§ 12

Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:

(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

## § 13 {#par_13}

§ 13

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 47/2010)

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

04.09.2019

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

04.09.2019

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

04.09.2019