# Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der

Grundwasservorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach

(Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst)

StF: LGBl.Nr. 138/2003

> Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Bezeichnung und Zweck des Grundwasserschongebietes

Zum Schutz des in quantitativer und qualitativer Hinsicht bedeutenden zusammenhängenden Grundwasservorkommens im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach wird in Anwendung des Nachhaltigkeitsprinzips (§ 3 Abs. 2) in den Gemeinden Auerbach, Braunau am Inn, Burgkirchen, Eggelsberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Handenberg, Neukirchen an der Enknach, Pischelsdorf am Engelbach, Schwand im Innkreis, St. Georgen am Fillmannsbach das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet dient

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG 1959, Kernzone) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG 1959) durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 40.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/16 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Darstellungen in den zuvor genannten Anlagen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)

(2) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

(3) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.

Im RIS seit

05.07.2017

## § 3 {#par_3}

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

(1) Im gesamten Schongebiet gemäß § 2 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

## § 4 {#par_4}

§ 4

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im nicht zur Zone A (Kernzone) gehörenden Teil des Schongebietes gemäß § 2 unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (§ 114 WRG. 1959):

## § 5 {#par_5}

§ 5

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Zone A (Kernzone)

In der Zone A (Kernzone) gemäß § 2 bedürfen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten folgende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

## § 6 {#par_6}

§ 6

Interessent

Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959 sind der Reinhaltungsverband Braunau und Umgebung sowie die Stadtgemeinde Braunau, die gemeinsam eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.

## § 7 {#par_7}

§ 7

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 43/2017)

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/01 Im RIS seit {#prov_anl_2_01}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/02 Im RIS seit {#prov_anl_2_02}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/03 Im RIS seit {#prov_anl_2_03}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/04 Im RIS seit {#prov_anl_2_04}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/05 Im RIS seit {#prov_anl_2_05}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/06 Im RIS seit {#prov_anl_2_06}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/07 Im RIS seit {#prov_anl_2_07}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/08 Im RIS seit {#prov_anl_2_08}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/09 Im RIS seit {#prov_anl_2_09}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/10 Im RIS seit {#prov_anl_2_10}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/11 Im RIS seit {#prov_anl_2_11}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/12 Im RIS seit {#prov_anl_2_12}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/13 Im RIS seit {#prov_anl_2_13}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/14 Im RIS seit {#prov_anl_2_14}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/15 Im RIS seit {#prov_anl_2_15}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 2/16 Im RIS seit {#prov_anl_2_16}

Im RIS seit

05.07.2017

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

05.07.2017